Verträge schließen per E-Mail und Co.

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Um einen Vertrag abzuschließen, müssen sich zwei Vertragsparteien, also der Unternehmer und der Verbraucher, einigen.
Hand schütteln

Das Wichtigste in Kürze:

  • Viele Verträge können Sie per E-Mail, Fax, SMS oder Messenger abschließen.
  • Ausnahmen sind zum Beispiel der Verbraucherdarlehensvertrag, der Fernunterrichtsvertrag oder Verträge mit gesetzlich vorgeschriebener notarieller Beurkundung, wie z.B. der Grundstückskaufvertrag.
  • Ohne Schriftstück kann der Beweis des Vertrags jedoch erschwert sein.
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Wer ein Tablet kauft, einen Mobilfunkvertrag abschließt oder ein Hotelzimmer bucht, muss grundsätzlich keine Schriftstücke unterzeichnen, damit die Verträge wirksam sind. Häufig genügt ein Anruf, eine SMS oder ein ausgefülltes Onlineformular. Viele Verbraucher:innen glauben jedoch, so abgeschlossene Verträge seien nicht wirksam, weil sie nichts unterschrieben haben. Das ist ein Irrtum.

Um einen Vertrag abzuschließen, müssen sich zwei Vertragsparteien, also der Unternehmer und der Verbraucher, einigen. Macht ein Vertragspartner ein Angebot, das der andere annimmt, ist der Vertragsschluss perfekt. Auf welchem Kommunikationsweg die Einigung zustande kommt, ist hierbei nicht von Belang.

So können Verträge mündlich, schriftlich, durch bloßes Handeln oder in Textform, zum Beispiel per E-Mail, SMS und per Onlineformular geschlossen werden.

Nur für einige Ausnahmen ist die Schriftform, also eine handschriftliche Unterschrift unter dem Vertrag, gesetzlich vorgeschrieben. Dazu gehören zum Beispiel der Verbraucherdarlehens- und der Fernunterrichtsvertrag. Ein Grundstückerwerb bedarf sogar der notariellen Beurkundung.

Schnell, schneller, zu schnell?

Auf digitalem Wege können Sie einen Vertrag flexibel und ohne viel Zeitaufwand schließen. Sie müssen sich nicht persönlich auf den Weg in ein Geschäft machen oder den Postversand abwarten. Es genügen ein paar Eingaben am Computer, Tablet oder Smartphone.

Das Risiko dabei ist, dass das Angebot nicht genau unter die Lupe genommen und ein Vertrag zu schnell abgeschlossen wird, der sich letztlich als Fehlgriff entpuppt. Werbung und die Vielzahl von Angeboten können den Blick trüben. Schmälernde Einschränkungen des Angebots in Fußnoten oder dem „Kleingedruckten“ können vor allem auf kleineren Displays leicht übersehen werden oder anstrengend zu lesen sein.

Aber: Sollte es im Einzelfall einmal digital „zu schnell“ gehen, kann das 14-tägige Widerrufsrecht Abhilfe schaffen. Viele so geschlossene Verträge können Sie nämlich – auch digital – widerrufen.

Auf den Nachweis kommt es an

Auch wenn die Schriftform bei vielen Verträgen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, bietet ein Vertragsschluss auf dem Papier durchaus Vorteile. Wer den Vertrag schwarz auf weiß mit all seinen Bedingungen vor sich hat, kann einen besseren Überblick haben. Vor allem jedoch dient der schriftliche Vertrag als Beweis über den Vertragsschluss samt seinem Inhalt. Im Streitfall können Sie sich hierauf berufen und müssen nicht auf Zeugenaussagen oder gespeicherte SMS bzw. E-Mails zurückgreifen.

Schließen Sie einen Vertrag auf digitalem Wege ab, sollten Sie daher darauf achten, sich vor Vertragsschluss umfassend über den Inhalt zu informieren. Speichern Sie den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder drucken Sie sie aus. Alternativ können Sie das Unternehmen bitten, Ihnen den Vertrag bzw. den Vertragstext ausgedruckt per Brief zuzusenden oder selbst Screenshots der Internetseiten erstellen. Bewahren Sie auch Faxbelege, Chatverläufe und E-Mails auf. Verlangt das Unternehmen nach Vertragsschluss zum Beispiel etwas anderes oder bietet weniger als versprochen, haben Sie so einen Nachweis über den Vertragsinhalt.

Dieser Inhalt wurde von den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Thüringen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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