Verträge wirksam widerrufen per E-Mail, SMS oder Fax: Das müssen Sie beachten

Stand: 28. Juli 2026

Erklären Verbraucher:innen wirksam den Widerruf, sind sie an den Vertrag nicht mehr gebunden. Das geht auch per E-Mail. Die Verbraucherzentralen klären auf, was dabei wichtig ist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit einem Widerruf können sich Verbraucher auch per E-Mail, SMS, Fax oder Webformular von bestimmten Verträgen lösen.
  • Seit dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler zusätzlich einen elektronischen  "Widerrufsbutton" auf ihrer Website bereitstellen.
  • Geben Sie alle notwendigen Daten zum Vertrag an und halten Sie die Widerrufsfrist ein.
  • Heben Sie Beweise für den Widerruf gut auf und fordern Sie eine Bestätigung vom Vertragspartner.

Wann habe ich ein Widerrufsrecht?

Bei bestimmten Verträgen haben Sie als Verbraucher:in ein gesetzliches Widerrufsrecht. Wenn Sie im Internet Waren bei einem Händler bestellt haben, können Sie Ihre Vertragserklärung meist widerrufen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, zum Beispiel bei Eintrittskarten, Maßanfertigungen oder schnell verderblichen Lebensmitteln.

Ist der Widerruf wirksam, sind Sie nicht mehr an den Vertrag gebunden. Für einen wirksamen Widerruf ist eine fristgerechte Widerrufserklärung notwendig. Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt bei Warenbestellung mit vollständigem Erhalt der Ware. Wurden Sie nicht oder nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert, beträgt die Widerrufsfrist 12 Monate und 14 Tage.

Wie erkläre ich einen Widerruf?

Um den Vertrag zu widerrufen, müssen Sie dem Unternehmen einfach klar mitteilen, dass Sie das möchten. Am besten schriftlich, zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail. 

Wichtig dabei: Geben Sie Ihre Vertrags- und Kundennummer an, damit das Unternehmen genau weiß, um welchen Vertrag es geht. Warum Sie widerrufen möchten, müssen Sie nicht erklären – ein Grund ist nicht nötig. 

Achtung: Es reicht nicht, die Ware einfach kommentarlos zurückzuschicken. Sie müssen den Widerruf zusätzlich ausdrücklich erklären.

Wo widerrufen Sie einen Vertrag digital - aber mit Nachweis

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die Verträge online über ihre Website oder App abschließen lassen, zusätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten. 

Dieser sogenannte Widerrufsbutton muss:

  • gut lesbar mit "Vertrag widerrufen" beschriftet sein,
  • während der gesamten Widerrufsfrist leicht auffindbar sein. 

Nutzen Sie diese Funktion, muss Ihnen das Unternehmen unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf dem von Ihnen gewählten Kommunikationsweg zusenden – damit haben Sie automatisch einen Nachweis über Absendezeitpunkt und Inhalt Ihres Widerrufs.

Daneben bleiben Ihnen weiterhin alle anderen Wege offen: Eine bestimmte Form ist für den Widerruf nicht vorgesehen. Sie können die Erklärung daher auch per E-Mail, SMS, Fax oder Webformular abgeben. 

Im Streitfall müssen Sie jedoch nachweisen, dass Sie den Widerruf rechtzeitig abgesendet haben und die Erklärung auch zugegangen ist. Bei einem Widerruf per E-Mail sollten Sie:

  • die Nachricht speichern oder einen Ausdruck samt Sende- und Empfangsadressen, Datum und Inhalt aufbewahren,
  • eine Eingangs- sowie Lesebestätigung anfordern, mit der Sie zusätzlich den Zugang belegen können.

Im Oktober 2022 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, wann eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr als zugegangen gilt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2022, Az. VII ZR 895/21). Danach gilt eine E-Mail dann als zugegangen, wenn innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die E-Mail auf dem Mailserver des Empfängers zum Abruf bereitgestellt wird - der tatsächliche Abruf ist damit nicht entscheidend. 

Je nach Kommunikationsweg gilt für den Nachweis:

  • Fax: Der qualifizierte Sendebericht, bei dem ein Auszug des Inhalts des Schreibens in verkleinerter Form mit ausgedruckt wird, dient Ihnen als Nachweis.
  • Chat oder SMS: Hier erhalten Sie in der Regel keinen Zugangsnachweis, sondern behalten lediglich den eigenen Text im Nachrichtenverlauf. Sie können Sie jedoch gegebenenfalls die unmittelbare Reaktion des Gesprächspartners im Chatfenster oder Gesprächsverlauf, zum Beispiel durch Screenshots, dokumentieren oder auf dem Smartphone aufbewahren.
  • Kontaktformulare: Achten Sie darauf, dass Ihnen die Nachricht als Kopie nebst Zugangsbestätigung per E-Mail zugeschickt wird. Die entsprechende Funktion muss häufig extra ausgewählt werden.

Lassen Sie sich daher zu Beweiszwecken den Zugang des Widerrufs vom jeweiligen Unternehmen bestätigen. So fordert auch das Gesetz in bestimmten Fällen vom Unternehmer ausdrücklich eine Zugangsbestätigung. Im Falle, dass der Unternehmer auf der Webseite ein Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung zum Ausfüllen und Absenden anbietet, muss er den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger z.B. per E-Mail bestätigen. 

Erhalten Sie dennoch keine Bestätigung, verschicken Sie die Widerrufserklärung unverzüglich erneut, zum Beispiel als Einwurfeinschreiben, und fordern eine Bestätigung des Zugangs an.

Weitere Informationen rund ums Widerrufsrecht.

Dieser Inhalt wurde von den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Thüringen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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