In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird eine Nachzahlungspflicht bei Nichtabfliegen der Tickest in der gebuchten Reihenfolge festgelegt. Diese Klausel gilt auch für Verbraucher, die bei Vertragsschluss die Absicht hatten, die Flugreihenfolge einzuhalten. Zudem sind die Anbieterkennzeichnungsangaben nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.
Klagegenstand ist die aktuelle Gestaltung des sogenannten Kündigungsbuttons durch Verwendung von Zwischenschritten und einer Rückrufbitte für ein neues Angebot.
Die Klage richtet sich gegen die Erhebung einer Verwaltungsgebühr bei Anfragen der Bußgeldstelle. Die Auskunftserteilung ist aus Sicht des vzbv, die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Vermieters.
Auf der Internetseite von Booking.com wird eine Klausel verwendet, welche vorsieht dass man bei Nichtanreise eine Gebühr in Höhe der Stornierungsgebühr zahlen muss.
Intrasparente und unausgewogene AGB, die die Ausnahmen von der Nachzahlungsplicht beim Cross Ticketing, sofern man die Flüge nicht in der vorgegebenen Reihenfolge abfliegt, regelt.