Recht auf Reparatur: Mehr Rechte ab 31. Juli 2026

Stand: 24. Juli 2026

Die Verbraucherzentralen informieren darüber, welche Rechte Sie ab Ende Juli außerhalb des Gewährleistungsrechts bei defekten Elektrogeräten haben. Denn Hersteller sind nun stärker in der Pflicht, Ersatzteile bereitzustellen und sie zu angemessenen Preisen anzubieten. Auch eine Änderung im Gewährleistungsrecht bietet Ihnen Vorteile.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Zum 31. Juli 2026 wird das neue Recht auf Reparatur eingeführt und das bestehende Gewährleistungsrecht ausgeweitet.
  • Hersteller sind nun verpflichtet, Geräte zu fairen Preisen zu reparieren und Ersatzteile bereitzustellen – insbesondere nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist dies von Bedeutung. Das kann Geld sparen und die Umwelt schonen.
  • Entscheiden Sie sich bei einem Defekt innerhalb der ersten zwei Jahre für eine Reparatur statt für eine Neulieferung, verlängert sich Ihre Gewährleistungsfrist für das Gerät von zwei auf drei Jahre.
  • Bei Fragen zu Rückgabe oder Garantie bietet der Umtausch-Check der Verbraucherzentralen eine schnelle Orientierung.

Was ist neu?

Ab dem 31. Juli 2026 treten neue Regelungen in Kraft, um die EU-Richtlinie „Recht auf Reparatur“ in Deutschland umzusetzen. Damit erhalten Verbraucher:innen erstmals einen direkten Anspruch gegenüber dem Hersteller, defekte Produkte reparieren zu lassen. 

Ziel dieser Neuregelung ist es, Elektrogeräte länger nutzbar zu machen, Ressourcen zu schonen und teure Neukäufe überflüssig zu machen. 

Wichtig für Sie: Dieser Anspruch besteht unabhängig von Ihren bekannten Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer. Sie können sich auf dieses neue Recht berufen, selbst wenn der Defekt durch Sie selbst verursacht wurde. 

Für welche Produktgruppen besteht das Recht auf Reparatur?

Ab dem 31. Juli 2026 greift der Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller für viele haushaltsübliche Geräte. Für einige dieser Produktgruppen sind Hersteller zudem bereits verpflichtet, Ersatzteile bereitzustellen. 

Zu den betroffenen Geräten gehören unter anderem: 

  • Großgeräte: Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und Kühlgeräte wie Kühlschränke oder Gefriertruhen. 
  • Unterhaltungselektronik: Fernseher und Monitore. 
  • Mobile Geräte: Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone. 

Darüber hinaus unterliegen weitere Produkte – wie Staubsauger, Saugroboter sowie bestimmte Batterien, Akkus und Datenspeicher – ebenfalls der neuen Pflicht zur Reparierbarkeit. Für diese Geräte gibt es aktuell jedoch noch keine explizite Verpflichtung für Hersteller, Ersatzteile vorzuhalten. Künftig sollen weitere Produktgruppen und Anforderungen an die Ersatzteilhaltung folgen. 

Wie lange gilt das Recht auf Reparatur? 

Die Verpflichtung des Herstellers besteht je nach Produktgruppe 7 beziehungsweise 10 Jahre. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät des jeweiligen Modells auf den Markt gebracht wurde. Die Frist ist produktbezogen und unabhängig vom Kaufdatum. Die Pflicht des Herstellers kann auch für Produkte bestehen, die bereits vor dem 31. Juli 2026 gekauft wurden. Diese Verpflichtung besteht frühestens ab dem Zeitpunkt, seit welchem die Hersteller zum Vorhalten von Ersatzteilen verpflichtet sind. 

Beispiel

Für Smartphones müssen Hersteller 7 Jahre lang Ersatzteile vorhalten. Diese Regelung gilt seit dem 20. Juni 2025. Sie betrifft also alle Geräte, die seitdem in den Verkehr gebracht wurden. Konkret bedeutet dies: War ein Smartphone erstmalig im Dezember 2025 und zuletzt im Dezember 2027 erhältlich, muss der Hersteller bis Dezember 2034 Ersatzteile vorhalten.

Näheres zu den Fristen der üblichen Haushaltsgeräte sehen Sie hier:
ProduktgruppeEinführung ErsatzteilverpflichtungJahre Ersatzteilverpflichtung  ab letztem  Produktangebot*Lieferzeit Ersatzteile in Arbeitstagen
Geschirrspüler01.03.2021Je nach Ersatzteil: 7 oder 1015
Kühlgeräte01.03.2021Je nach Ersatzteil: 7 oder 1015
Fernseher, Monitore01.03.2021715
Waschmaschinen01.03.20211015
Wäschetrockner01.07.20251015
Smartphones, Tablets, schnurlose Telefone20.06.20257Je nach Ersatzteil: 5 oder 10
Staubsauger, Saugroboter-Keine Ersatzteilverpflichtung-
Bestimmte Batterien/Akkus und Datenspeicher/Server-Keine Ersatzteilverpflichtung-

* Der Gesetzgeber spricht hier vom „Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells“.

Muss die Reparatur kostenfrei erfolgen?

Es gibt kein Recht auf kostenlose Reparatur. Der Hersteller darf ein angemessenes Entgelt verlangen, das insbesondere Arbeits- und Materialkosten sowie einen Gewinn umfassen kann. Die Höhe des Entgeltes darf Verbraucher:innen nicht von der Inanspruchnahme der Reparatur abhalten. Damit Sie die Kosten abschätzen können, müssen Hersteller auf ihrer Webseite typische Reparaturpreise veröffentlichen. 

Was passiert, wenn die Reparatur nicht zum Erfolg führt?

Wenn das Gerät nach der Reparatur nicht wieder richtig funktioniert, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  • Sie können erneut die Reparatur verlangen.
  • Wenn der Hersteller die Reparatur verweigert, können Sie einen anderen Anbieter beauftragen und sich die Kosten vom Hersteller erstatten lassen.
  • Sie können einen Teil der Reparaturkosten zurückfordern.

Was gilt, wenn der Hersteller im Ausland sitzt?

Ist der Hersteller nicht in Deutschland ansässig, können Sie Ihren Anspruch gegenüber 

  • einem benannten Bevollmächtigten des Herstellers oder
  • dem Importeur des Produkts

geltend machen.

Kann ich die Reparatur auch von einer Werkstatt meines Vertrauens oder in einem Repaircafé durchführen lassen?

Reparaturen können auch durch dritte Parteien wie Werkstätten oder in Repaircafés durchgeführt werden. Wichtig ist, dass Hersteller zum Bereitstellen von üblichen Ersatzteilen verpflichtet sind, da ohne diese eine Reparatur häufig nicht möglich ist. Teils sind aber auch keine Ersatzteile nötig oder diese können im 3D-Drucker zum Beispiel durch Repaircafés nachgedruckt werden.

Recht auf Reparatur – Was sind die Unterschiede zu Gewährleistung & Garantie?

Bereits beim Kauf, aber spätestens, wenn die gekaufte Ware kaputtgeht, werden Verbraucher:innen mit vielen verschiedenen Begriffen konfrontiert. Was ist der Unterschied zwischen dem neuen Recht auf Reparatur gegenüber Gewährleistung und Garantie? Wer ist mein Ansprechpartner? Welche Frist gilt wofür? Soll ich beim Kauf eine Garantieversicherung abschließen? Hier eine kurze Übersicht:

  • Recht auf Reparatur: Gilt nur für bestimmte Produkte und je nach Produkt für 7 beziehungsweise 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt zuletzt in Verkehr gebracht wurde. Im Gegensatz zu Gewährleistung und Garantie kann der Hersteller für Reparaturen ein angemessenes Entgelt verlangen und es spielt keine Rolle, ob der Defekt selbst verschuldet wurde.
  • Gewährleistung: Gilt 2 Jahre für Neuware. Der Verkäufer haftet für Mängel, deren Ursache bereits bei Übergabe bestand. In den ersten 12 Monaten wird davon ausgegangen, dass die Ursache für den Mangel von Anfang an vorlag (Beweislastumkehr). Nach Ablauf des ersten Jahres müssen Verbraucher:innen dies nachweisen. Bei Kauf ab 31. Juli 2026 weitet sich diese bei Mängelbeseitigung durch Reparatur innerhalb der 2-jährigen Gewährleistungsfrist um 1 Jahr auf 3 Jahre aus.
    Achtung: Beim Kauf von Privatpersonen und bei Gebrauchtwaren können abweichende Regelungen gelten!
  • Garantie: Ist eine freiwillige Leistung von Herstellern oder Verkäufern, die ein Haltbarkeitsversprechen geben. Inhalt und Dauer sind frei gestaltbar. Garantie ergänzt die Gewährleistung, ersetzt sie aber nicht.
  • Garantieversicherung: Wird oft beim Kauf angeboten, ist jedoch nicht notwendig, da sie zusätzliche Kosten verursacht und oft nur eingeschränkte Leistungen bietet. Mehr erfahren Sie in unserem Artikel Geräteversicherung für Smartphone & Tablet: teuer und oft überflüssig.

Gesetzliche Gewährleistung: die beste Wahl für Verbraucher:innen

Die gesetzliche Gewährleistung ist in der Regel die beste Wahl. Alle Kosten, auch Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind vom Verkäufer zu tragen. Neu für Käufe ab dem 31. Juli 2026: Wenn Sie sich im Rahmen der Gewährleistung für eine Reparatur statt für eine Neulieferung der Ware entscheiden, verlängert sich die Frist von 2 auf 3 Jahre.

Eine Ergänzung zur Gewährleistung kann eine Garantie sein. Jedoch bieten Hersteller (vereinzelt auch Verkäufer) nicht bei allen Waren und Geräten Garantien an. Außerdem können die Bedingungen und Fristen sehr unterschiedlich sein. Sie müssen daher genau die Garantiebedingungen nachlesen.

Das Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller bietet eine zusätzliche Möglichkeit neben Gewährleistung und Garantie, wenn bestimmte Geräte kaputtgegangen sind. Der Vorteil ist, dass es auch bei selbstverursachten Schäden und deutlich länger gilt als die Gewährleistung. Der Nachteil ist, dass die Reparatur in aller Regel kostenpflichtig ist und nur für bestimmte Gerätegruppen gilt.

Achtung: Der Anspruch auf Reparatur im Gewährleistungsfall ist nicht gleichzusetzen mit dem Recht auf Reparatur! Während eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung kostenlos sein muss und vom Verkäufer geschuldet wird, darf der Hersteller bei einer Reparatur im Sinne des Rechts auf Reparatur ein angemessenes Entgelt verlangen. Manche Verkäufer verweisen auch bei Gewährleistungsfällen an den Hersteller. Verbraucher:innen können darauf bestehen, dass der Verkäufer sich um die Reparatur kümmert.

Änderungen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts 

Die neue EU-Richtlinie führt das neue „Recht auf Reparatur“ ein und weitet das Gewährleistungsrecht aus.

Wahl zwischen Reparatur und Ersatzgerät

Für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 müssen Verkäufer ausdrücklich darüber informieren, dass Verbraucher:innen im Falle eines Defekts die Wahl zwischen einer Reparatur (Nachbesserung) oder einem Ersatzgerät (Nachlieferung) haben.

Welche Vorteile habe ich, wenn ich mich für die Reparatur entscheide?

Entscheiden sich Verbraucher:innen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für die Reparatur, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um 12 Monate. Die Verlängerung wird an die verbleibende Gewährleistungsfrist angehängt. Sie gilt jedoch nur für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Auch die Beweislastumkehr (§ 477 BGB) bleibt unverändert und gilt weiterhin nur für 12 Monate ab Erhalt der Ware.

Nicht-Reparierbarkeit als Mangel

Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl dies bei Produkten dieser Art üblicherweise erwartet werden kann, so gilt das künftig als Mangel. Dies gilt selbst dann, wenn noch kein Defekt eingetreten ist. Die Folge ist in aller Regel, dass Verbraucher:innen vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern können. 

Ein Beispiel: Der Akku des Smartphones ist vollständig im Gehäuse verklebt und kann ohne Spezialwerkzeug sowie ohne erhebliche Beschädigungsgefahr nicht entfernt werden. Ein regulärer Austausch durch den Käufer selbst oder unabhängige Werkstätten ist dadurch praktisch ausgeschlossen. Die Konstruktion verhindert eine einfache oder sichere Reparatur und stellt eine fehlende Reparierbarkeit dar, da dieses typische Verschleißteil nicht zugänglich oder austauschbar gestaltet ist.

FAQ

Was versteht man unter „Recht auf Reparatur“?

Es gibt die Richtlinie 2024/1799 „Recht auf Reparatur“ des Europäischen Parlaments. Um diese in Deutschland umzusetzen, treten am 31. Juli 2026 zwei neue Regelungen in Kraft. Eine davon ist das neue „Recht auf Reparatur“. Es räumt Verbraucher:innen erstmals einen direkten Anspruch auf Reparatur gegenüber dem Hersteller ein. Dieser ist in § 479b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Was hat das neue Recht auf Reparatur mit dem Gewährleistungsanspruch zu tun?

Die andere Regelung zur Umsetzung der Richtlinie betrifft Anpassungen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts gegenüber dem Verkäufer (§§ 437 ff. BGB). Entscheiden Sie sich innerhalb der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist für die Reparatur eines defekten Gerätes statt es sich neu ausliefern zu lassen, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist von 2 auf 3 Jahre.

Warum ist es für Verbraucher:innen relevant, dass Ersatzteile länger bereitgestellt werden müssen?

Für den Zeitraum von 7 oder 10 Jahren können Verbraucher:innen davon ausgehen, dass bestimmte elektronische Geräte einfacher und zu einem angemessenen Preis reparierbar sind und nicht neu gekauft werden müssen. Das entlastet Finanzen und Umwelt.

Wann sollte ich vom Gewährleistungsrecht Gebrauch machen und wann vom neuen Recht auf Reparatur?

Innerhalb der Gewährleistungsfrist sollten Sie in erster Linie auf das kostenlose Gewährleistungsrecht zurückgreifen. Das neue Recht auf Reparatur bietet daneben eine Möglichkeit zur Reparatur des defekten Gerätes, wenn beispielsweise aufgrund von Eigenverschulden das Gewährleistungsrecht nicht greift oder die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.

Gilt das neue Recht auf Reparatur für alle Geräte?

Nein! Es betrifft nur bestimmte elektronische Geräte und bei weitem noch nicht alle. Nach und nach sollen zu der oben ausgeführten Auflistung weitere Geräte hinzukommen.

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