Wohnungsbauprämie: Häufig gestellte Fragen und Antworten

Stand:
Wer bekommt die Wohnungsbauprämie? Und was ist eine wohnwirtschaftliche Verwendung? Wir haben die häufigsten Fragen zur Wohnungsbauprämie gesammelt. In diesem Artikel finden Sie Antworten.
Modellhaus mit einem Schlüssel

Das Wichtigste in Kürze:

  • Insbesondere Bausparkassen werben für ihre Produkte mit der Wohnungsbauprämie.
  • Von der Wohnungsbauprämie wird der Erwerb eines Eigenheims aber sicher nicht abhängen: Sie beträgt maximal 70 Euro pro Jahr, für Ehepaare 140 Euro.
  • Anspruch auf die Prämie haben Sie nur, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unter 35.000 Euro liegt, bei Ehepaaren 70.000 Euro, und ab dem 16. Lebensjahr.
  • Neue Bausparverträge können sich trotz geringer Verzinsung und hoher Kosten wegen der Förderung als Geldanlage rechnen. Vorausgesetzt, Sie wählen ein möglichst niedrige Bausparsumme.
Off

Mit der Wohnungsbauprämie möchte der Staat den Wohnungsbau subventionieren und fördert damit Sparanlagen, die für Bau- und Sanierungsvorhaben bestimmt sind. Praktisch sind das in erster Linie Bausparverträge. Rechtlich gesehen fällt diese Förderung unter das Wohnungsbau-Prämiengesetz.

Was ist die Wohnungsbauprämie?

Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Subvention, die Ihnen anteilig auf Ihr „wohnwirtschaftlich“ angelegtes Sparvermögen gewährt wird. Das bedeutet Sie bekommen eine Prämie auf eine Anlage, die sie später für Bau- oder Sanierungsvorhaben nutzen möchten.

Was ist eine wohnwirtschaftliche Verwendung?

Wohnwirtschaftlich bedeutet, dass Sie Ihr angespartes Vermögen für Zwecke wie den Wohnungsbau oder die Renovierung und Sanierung eines Hauses verwenden. Das heißt: Sie müssen das Geld für eine Verbesserung oder den Neubau einer Immobilie nutzen.

Hinweis: Sie sind von der wohnwirtschaftlichen Verwendung ausgenommen, wenn Sie bei Abschluss des Vertrages Ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie können dann einmalig nach 7 Jahren frei über Ihr Guthaben verfügen. Dabei ist Ihr Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie aber auf die Beiträge beschränkt, die Sie in den letzten 7 Sparjahren vor Verfügung des Guthabens geleistet haben.

Auch für Verträge, die vor 2009 abgeschlossen wurden, ist die wohnwirtschaftliche Verwendung nicht zwingend.

Wie hoch ist die staatliche Wohnungsbauprämie?

Derzeit werden 10 Prozent der förderberechtigten Einzahlungen berücksichtigt. Förderberechtigt sind aber höchstens 700 Euro (bei Ehegatten bis zu 1.400 Euro) jährlich und Sie müssen mindestens 50 Euro einzahlen. Voraussetzung ist, das Sie für diese Beiträge nicht bereits die Arbeitnehmer-Sparzulage in Anspruch genommen haben. Eine Doppelförderung derselben Beiträge ist nicht möglich.

Maximal können Sie also 70 Euro bzw. bei Ehepaaren 140 Euro jährlich als Wohnungsbauprämie erhalten.

Wer hat Anspruch auf die Wohnungsbauprämie?

Die Wohnungsbauprämie können Sie erhalten, wenn Sie in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind und außerdem folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet oder sind Vollwaise.
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen des Sparjahres beträgt maximal 35.000 Euro – oder bei Verheirateten 70.000 Euro.
Was ist das zu versteuernde Einkommen?

Das zu versteuernde Einkommen ist bei Arbeitnehmern Ihr Brutto-Gehalt abzüglich etwaiger abzugsfähiger Positionen wie z.B. Werbungskosten. Auch wenn Ihr Brutto-Gehalt also über der Grenze von 35.000 Euro jährlich liegt, muss das nicht gleich heißen, dass Sie die Wohnungsbauprämie nicht in Anspruch nehmen können.

Die genaue Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens finden Sie in Ihrem Steuerbescheid.

Für welche Sparverträge können Sie die Wohnungsbauprämie erhalten?

Die Wohnungsbauprämie können Sie für verschiedene Vertragsarten beantragen. Wichtig ist im Allgemeinen die "wohnwirtschaftliche" Verwendung der Anlage. Für folgende Vertragsarten können Sie derzeit die Prämie beantragen:

  • Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen (Bausparverträge), wobei eine wohnungswirtschaftliche Verwendung bei der Auszahlung des Bausparguthabens zwingend ist.
  • Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften.
  • Beiträge zu Sparverträgen, die auf die Dauer von drei bis sechs Jahren mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden. Aber nur wenn das Guthaben zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet wird.
Gibt es bei der Wohnungsbauprämie Ausnahmen für junge Bausparer:innen?

Wenn Sie das 25. Lebensjahr bei Abschluss eines Bausparvertrages noch nicht vollendet haben, haben Sie den Vorteil, dass Sie das geförderte Guthaben nicht wohnwirtschaftlich verwenden müssen. Das heißt: Sie können mit dem ersparten Geld später machen, was Sie möchten.

Allerdings erhalten Sie Wohnungsbauprämie nur auf Beiträge, die Sie in den letzten 7 Sparjahren vor Verfügung des Guthabens geleistet haben.

Wie und wo wird die Wohnungsbauprämie beantragt?

Wenn Sie bereits einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, schickt Ihnen Ihre Bausparkasse wahrscheinlich automatisch jedes Jahr einen Antrag für die Wohnungsbauprämie zu. Diesen müssen Sie dann einfach ausfüllen und in der angegebenen Form an die Bank zurücksenden.

Wenn Sie einen förderungsfähigen Vertrag abgeschlossen haben, können Sie jederzeit bei Ihrer Bank oder Bau- und Wohnungsgenossenschaft nach einem entsprechenden Antrag fragen.

Muss der Sparvertrag schon lange bestehen, damit die Wohnungsbauprämie beantragt werden kann?

Nein. Er kann auch neu abgeschlossen werden. Allerdings wird die jedes Jahr beantragte Prämie nicht sofort gutgeschrieben, sondern erst nach Ablauf von 7 Jahren.

Welche Frist für die Beantragung ist zu beachten?

Die Prämie eines jeden Sparjahres können noch Sie bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Sparjahr folgt, beantragen.

Wann wird die Wohnungsbauprämie ausgezahlt?

Die Wohnungsbauprämie wird zunächst auf dem Konto vorgemerkt. Auf Ihrem Kontoauszug sollte nach der Beantragung ersichtlich sein, ob die Prämie genehmigt wurde oder nicht.

Wann genau das ist, hängt aber natürlich auch davon ab, wann Sie die Prämie beantragt haben. Die Auszahlung aller zuvor beantragten und genehmigten Wohnungsbauprämien erfolgt erst, wenn Sie den Nachweis erbracht haben, dass das Kapital wohnwirtschaftlich verwendet wird.

Ist ein Bausparvertrag überhaupt vorteilhaft?

Ohne die Wohnungsbauprämie rentiert sich ein Bausparvertrag in der Sparphase meist nicht. Die Prämie kann die Rendite allerdings deutlich verbessern. Voraussetzung ist, dass Sie eine geringe Bausparsumme vereinbaren, um so wenig Abschlussgebühren wie möglich zu bezahlen. Meist liegt die bei 1 Prozent der Bausparsumme.

Die Bausparsumme muss aber ausreichend hoch sein, damit Sie 700 Euro jährlich einzahlen dürfen. Ehepaare dürfen 1.400 Euro einzahlen. Wieviel Sie einzahlen dürfen, hängt von der Regelsparrate ab, die je nach Tarif unterschiedlich ist. Meist liegt sie um die 5 Promille der Bausparsumme. Dann ist eine Bausparsumme von 12.000 Euro ausreichend, bei Ehepaaren 24.000 Euro.

Aber Vorsicht: Ob das Bauspardarlehen später interessant ist oder Alternativen zur Immobilienfinanzierung besser geeignet sind, hängt von der Zinsentwicklung und der Verwendung ab.

Wichtig sind außerdem Kosten und Entgelte, die Sie für den Vertragsabschluss und über die Jahre zu zahlen haben. Sie können Ihren Gewinn schmälern. Vergleichen Sie darum am besten mehrere Angebote. Einen Tarifvergleich bietet die Stiftung Warentest.

Was gibt es für Alternativen zu Bausparverträgen und Wohnungsbauprämie?

Welche Alternativen sonst noch in Frage kommen und welche Sparmodelle zu Ihnen passen, können Sie gerne im Rahmen einer Beratung mit unseren Expert:innen klären.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen  Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

Ratgeber-Tipps

Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen
Die größten Fehler beim Bauen werden fast immer gleich zu Anfang gemacht: bei der Planung, der Kosteneinschätzung und…
Bauen!
Der Ratgeber „Bauen!“ hilft , Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Traums vom Eigenheim gezielt auszuschalten und…
Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.