Mobilfunk: Kein Anruf für Bestätigung der Kündigung nötig

Stand:
Landgericht Kiel, Anerkenntnisurteil vom 17.09.2020, Az. 14 HKO 42/20

Verfahren gegen Mobilcom Debitel GmbH

Landgericht Kiel, Anerkenntnisurteil vom 17.09.2020, Az. 14 HKO 42/20, Urteil ist rechtskräftig

Die Mobilcom Debitel GmBh forderte Kunden trotz wirksamer Kündigung auf, telefonisch Kontakt aufzunehmen, um angeblich offene Fragen zu klären und eine Kündigungsbestätigung zu erhalten. Das ist rechtswidrig.

Off

Nachdem ein Verbraucher seinen Vertrag mit Mobilcom fristgerecht gekündigt und jede weitere Kontaktaufnahme, außer zur Vertragsabwicklung, untersagt hatte, meldete sich das Unternehmen wenige Tage später per Brief. Der Verbraucher sollte sich melden, um noch einige Fragen rund um die Kündigung zu klären. Man würde ihm dann auch im Gegenzug die Kündigungsbestätigung zu senden.

Mit einem solchen Schreiben versucht Mobilcom Debitel bewusst die Unsicherheit von Verbrauchern bezüglich ihrem Kündigungsrecht auszunutzen.

Denn tatsächlich gilt: Eine Kündigung wird grundsätzlich ohne Bestätigung wirksam und zwar im dem Augenblick, wenn sie dem Unternehmen zugeht. Behauptet Mobilcom Debitel nun, dass es noch Punkte zu klären gebe und spielt es dadurch dem Verbraucher vor, die Kündigung müsste, um wirksam zu werden, bestätigt werden, das ist eine Irreführung und zudem eine nicht erlaubte Kontaktaufnahme zu Werbezwecken.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte Mobilcom Debitel ab und forderte das Unternehmen auf, dieses Verhalten künftig zu unterlassen. Da der Anbieter nicht reagierte, reichte die Verbraucherzentrale Klage am Landgericht Kiel ein.

Mobilcom Debitel verteidigte sich nicht gegen die Klage. Dies hätte nach Auffassung der Verbraucherzentrale auch wenig Sinn gemacht, da es sich bei dem Verhalten des Unternehmens um eindeutige Rechtsverstöße handelte. Denn: Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Das heißt, sie wird, wenn sie dem Unternehmer im Rahmen der Kündigungsfrist zugeht sofort, ohne weiteres Zutun oder einer Reaktion des Unternehmers wirksam und beendet den Vertrag zum genannten Datum. Erweckt ein Unternehmen, wie in diesem Fall Mobilcom Debitel, den Eindruck, dass dem nicht so ist, ist das klar rechtswidrig. 

Ebenso rechtswidrig ist auch die Kontaktaufnahme per Brief gegen den ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers. Dass es sich um längstens geklärte bzw. durch Gesetz festgelegte Rechte des Verbrauchers handelt, hat Mobilcom Debitel im Rahmen des Gerichtsverfahrens vermutlich eingesehen. Vor Gericht äußerte sich das Unternehmen nicht zur Sache, im Rahmen eines Anerkenntnisurteils wurde somit die eigene Einsicht dokumentiert.

 

Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Kiel vom 17.09.2020 (Az. 14 HKO 42/20, Anerkenntnisurteil, rechtskräftig)

Münzen gestapelt auf Geldscheinen

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Nürnberg

Die Sparkasse Nürnberg hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Außerdem hat sie über 20.000 Verträge gekündigt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bayern deswegen Musterklage gegen die Sparkasse Nürnberg erhoben. Am 23. September 2025 entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) über das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
Geldmünzen vor Taschenrechner und Stift

Prämiensparverträge: Vergleich mit Stadtsparkasse München ist wirksam

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Stadtsparkasse München einigten sich im Verfahren um Prämiensparverträge auf einen Vergleich. Betroffene können so unkompliziert Nachzahlungen erhalten. Das Bayerische Oberste Landesgericht informierte Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, schriftlich über den Vergleich. Die Sparkasse beginnt mit Bearbeitung der Auszahlungen.
Stadtsparkasse München Schriftzug

Stadtsparkasse München kann mit Zahlungen an Prämiensparer:innen beginnen

Nach dem Vergleich zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Stadtsparkasse München können die Zinsnachzahlungen an die Sparer:innen in Kürze starten. Das Gericht hat den Vergleich für wirksam erklärt. Die Vergleichszahlungen erhalten Betroffene, die sich der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale angeschlossen hatten.