Unzulässigkeit einer "Finanzsanierung" bei Kreditvermittlungsantrag

Stand:
LG Dortmund vom 05.09.2017 (25 O 316/16)
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Die unaufgeforderte Versendung von Angeboten zur sogenannten "Finanzsanierung" bzw. zur Vermittlung von "Finanzsanierungen" an Verbraucher, die ausschließlich eine Kreditvermittlung beantragt haben, ist ein Verstoß gegen Verbraucherschutzrecht.

Die Firma Lugano Finanz GmbH bot Verbrauchern auf ihrer Internetseite Kreditvermittlungen und sogenannte "Finanzsanierungen" bzw.  Vermittlungen von "Finanzsanierungen" an. Der abgemahnte Stand der Angebote auf der Internetseite betraf April 2016.

Lugano behielt sich dabei vor, Verbrauchern, die ausschließlich eine Kreditvermittlung beantragt hatten, stattdessen ein Angebotsschreiben für eine sogenannte "Finanzsanierung" zu übersenden. “Finanzsanierung“ beinhaltet allerdings keinen Kredit, sondern soll eine „Unterstützung“  bei der Regulierung von Schulden sein.

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 05.09.2017 (25 O 316/16) hierzu sinngemäß festgestellt: Dieses Verhalten ist geeignet bei den Verbrauchern einen Irrtum zu erzeugen und sie in die Irre zu führen. Daher ist es, nach § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG unzulässig.

Das Unternehmen hatte in seiner damaligen "Datenschutzerklärung" eine Regelung aufgenommen, welche gerade dieses Verhalten vertragsrechtlich ermöglichen sollte. Das Gericht wertete hingegen den entsprechenden Teil der "Datenschutzerklärung" als AGB und stellte dazu fest, dass diese AGB gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 2 BGB unwirksam ist.

Die vorgenannten Verstöße führten zu einem entsprechenden Unterlassungsanspruch.

Während des Abmahn- bzw. des Klageverfahrens, erfolgten bei der Gegenseite mehrere Umfirmierungen. Zunächst wurde die Firma Lugano Finanz GmbH mit der Firma Lyon Finanz GmbH verschmolzen, so dass sich das Verfahren dann gegen die Firma Lyon GmbH richtete.

Danach erfolgte eine Umfirmierung der Lyon Finanz GmbH in die Exilium Finanz GmbH, gegen welche das Unterlassungsurteil sich nun letztlich richtet.

Die Exilium Finanz GmbH ist gegen das Urteil in Berufung gegangen. Mit Hinweisbeschluss vom 17.05.2018 (I-4 U 121/17) hat das OLG Hamm, als Berufungsgericht, allerdings deutlich gemacht, dass die Berufung kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Im Ergebnis hat Exilium diese dann zurückgenommen, so dass das Urteil des Landgerichts Dortmund nunmehr rechtskräftig ist.

LG Dortmund vom 05.09.2017 (25 O 316/16)

Beschluss LG Dortmund (25 O 316/16) Rubrumsberichtigung

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