Undurchsichtige Bestellbedingungen bei HelloFresh

Stand:
Landgericht Berlin, Urteil vom 18. März 2021, Az. 52 O 327/20,
Kammergericht Berlin, Urteil vom 5. September 2024, Az. 5 U 42/21

Bei der Bestellung von Kochboxen müssen Verbraucher:innen zuvor über die wesentlichen Vertragsbedingungen informiert werden.

Der Anbieter wurde verurteilt, den Bestellvorgang und die weitere Abwicklung des Vertrages den Verbraucherschutzvorschriften entsprechend zu gestalten. Dabei wurde neben einem unzureichenden Bestellbutton unter anderem auch Werbe-E-Mails ohne eine entsprechende Einwilligung und Verstöße gegen Informationspflichten gerügt.  

Off

HelloFresh hat in seinem Online-Auftritt gegen verschiedene Verbraucherschutzvorschriften verstoßen. Die Verbraucherzentrale hat den Anbieter zunächst außergerichtlich zur Unterlassung aufgefordert. Da eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, wurde Klage zum Landgericht Berlin erhoben. 

Darin wurde die Beschriftung der Schaltfläche zur Bestellung („Bestellung aufgeben“ / „Zustimmen und weiter“) gerügt, weil für Verbraucher:innen nicht erkennbar war, in welchem Zeitpunkt eine Bestellung tatsächlich kostenpflichtig ausgelöst wurde. 

Außerdem waren die genauen Vertragsbedingungen im Bestellvorgang nicht klar und verständlich in hervorgehobener Weise für Verbraucher:innen erkennbar. Dazu zählten unter anderem die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Waren und Dienstleistungen, die Art der Preisberechnung, die Mindestlaufzeiten sowie die Kündigungsvoraussetzungen und die Belehrung darüber, dass bei schnell verderblichen Lebensmitteln ein Widerrufsrecht nicht besteht.

Ferner wurde Teil des Verfahrens, dass unzulässigerweise Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung versandt wurden sowie die Abbuchung von Vergütungen für weitere Lieferungen trotz Kündigung des Vertrages. 

Das Landgericht gab der Verbraucherzentrale zum überwiegenden Teil recht und untersagte die entsprechenden Verstöße. 

Gegen diese Entscheidung legte sowohl die Verbraucherzentrale als auch der Anbieter Berufung ein. 

Das Kammergericht Berlin gab der Berufung der Verbraucherzentrale statt und untersagte die gerügten geschäftlichen Handlungen antragsgemäß. Auch die Berufung des Anbieters hatte hinsichtlich der Abbuchung trotz Kündigung Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. 


Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des KG Berlin vom 23.08.2024 (5 U 42/21)

Urteil des LG Berlin vom 11.03.2021 (52 O 327/20)

Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnt es bislang ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führt deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Sammelklage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich für die Sammelklage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) anmelden. Das Amtsgericht Betzdorf hat Ende April 2025 einen vorläufigen Insolvenzverwalter für das Unternehmen bestellt. Die Insolvenz reduziert für Betroffene die Chancen, Geld von dem Unternehmen zurückzubekommen, wenn sie dessen Forderung schon bezahlt haben.
Ein Handydisplay, auf dem Prime Video steht

Sammelklage gegen Amazon Prime: Klageregister geöffnet

Im Januar 2024 kündigte Amazon an, ab Februar Werbung auf seinem Video-Streaming-Angebot zu schalten. Nur gegen einen Aufpreis von 2,99 Euro pro Monat blieb Amazon Prime werbefrei. Die Verbraucherzentralen hielten das für unzulässig. Nun ist das Klageregister für eine Sammelklage geöffnet.