Irreführende Werbung für dauerhafte Haarentfernung verboten

Stand:
LG Karlsruhe, Urteil vom 31.08.2023 (Az. 15 O 8/23 KfH)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2025 ( Az. 6 U 181/23), nicht rechtskräftig

Das Remove Laserzentrum hatte im Internet mit dauerhafter Haarentfernung geworben, ohne Verbraucher:innen darauf hinzuweisen, dass meist mehr als eine Behandlung für eine dauerhafte Haarentfernung benötigt wird. Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen.
Off

Verbraucherinnen, die die Webseite aufsuchten, wurde auch über die Preise, die für eine dauerhafte Haarentfernung aufzubringen waren, irregeführt. Die in der Preisliste angegebenen Einzelpreise stellten nicht die Gesamtpreise für eine dauerhafte Haarentfernung dar. Aufgrund der Gestaltung der Webseite und der angegebenen Einzelpreise und Paketpreise bezogen jeweils auf eine oder mehrere Körperregionen wurde aber der irrige Eindruck erweckt, als würden die angegebenen Preise für eine „dauerhafte“ Haar Entfernung beansprucht. Das Oberlandesgericht betonte, dass eine eventuelle Aufklärung über die entstehenden Kosten im individuellen Beratungstermin die Irreführung, die auf der Webseite hervorgerufen wird, nicht beseitigen kann. Die Verbraucherinnen wissen nicht, dass sich aufgrund der Individualität noch ein anderer Preis ergeben kann, die geschäftliche Entscheidung ist bereits im Betreten des Ladenlokals zu sehen.

Wir hatten das Remove Laserzentrum abgemahnt und aufgefordert uns eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Da sie sich geweigert haben, haben wir am Landgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Landgericht hat uns mit Urteil vom 31.08.2023 Recht gegeben. Die Gegenseite hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Berufung nun zurückgewiesen und damit die Verurteilung bestätigt.  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Karlsruhe vom 31. August 2023 (Az. 15 O 2/23)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2025 ( Az. 6 U 181/23), nicht rechtskräftig
 

Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnt es bislang ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führt deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Sammelklage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich für die Sammelklage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) anmelden. Das Amtsgericht Betzdorf hat Ende April 2025 einen vorläufigen Insolvenzverwalter für das Unternehmen bestellt. Die Insolvenz reduziert für Betroffene die Chancen, Geld von dem Unternehmen zurückzubekommen, wenn sie dessen Forderung schon bezahlt haben.
Ein Handydisplay, auf dem Prime Video steht

Sammelklage gegen Amazon Prime: Klageregister geöffnet

Im Januar 2024 kündigte Amazon an, ab Februar Werbung auf seinem Video-Streaming-Angebot zu schalten. Nur gegen einen Aufpreis von 2,99 Euro pro Monat blieb Amazon Prime werbefrei. Die Verbraucherzentralen hielten das für unzulässig. Nun ist das Klageregister für eine Sammelklage geöffnet.