Urlaub stornieren oder abbrechen: Ihre Rechte bei Katastrophen und Krieg

Stand: 03. August 2026

Ob Naturkatastrophen wie Waldbrände und Erdbeben, Streiks oder politische Unruhen und Kriege: Die Verbraucherzentralen erklären Ihre Rechte, wenn außergewöhnliche Umstände im Reisegebiet auftreten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn das Urlaubsparadies wegen außergewöhnlicher Umstände zum Alptraum wird, können Sie bei einer Pauschalreise vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen.
  • Haben Sie Leistungen wie Flug und Unterkunft separat gebucht, brauchen Sie die Leistung dann nicht zu bezahlen, wenn sie nicht erbracht werden kann.
  • Das kann der Fall sein, wenn ein Luftraum oder das Gebiet, in dem die Unterkunft liegt, gesperrt sind.

Was sind unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände?

Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn Reisende und Reiseveranstalter sie nicht kontrollieren können und die Folgen sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Durch das Ereignis muss die Reise zudem erheblich beeinträchtigt werden. Früher wurde das auch "höhere Gewalt" genannt. Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise:

  1. Überflutungen, Vulkanausbrüche, Lawinenabgänge und starke Schneefälle, Waldbrände, Erdbeben und Seebeben sowie andere Naturkatastrophen im oder in unmittelbarer Nähe des Reisegebietes,
  2. Streiks von Fluglotsen,
  3. Kriege und flächendeckende politische Unruhen (auch die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA wurden im Einzelfall als "höhere Gewalt" gewertet),
  4. schwere Ausbrüche gefährlicher Krankheiten.

Zu den unvermeidbaren Ereignissen zählen dagegen nicht territorial beschränkte Unruhen, vereinzelte terroristische Anschläge oder Drohungen.

Zur Beurteilung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, durch die Sie in der Folge kostenfrei von einer Pauschalreise zurücktreten können, helfen die Äußerungen des Auswärtigen Amtes. Formelle Warnungen sind ein wichtiges Indiz, aber keine Voraussetzung für das Rücktrittsrecht.

Ob die Reise erheblich beeinträchtigt ist, hängt immer von der Lage vor Ort und nicht etwa von der persönlichen Einschätzung des Reisenden ab. Wer aus Angst oder wegen Reiseunlust den Rücktritt erklärt, kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Was geschieht bei Rücktritt vor Reisebeginn?

Vor Reisebeginn können Sie jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts hat der Reiseveranstalter zwar prinzipiell einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Liegen aber unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor, muss eine solche nicht gezahlt werden. Der Reiseveranstalter muss in diesem Fall den Reisepreis spätestens innerhalb von 14 Tagen erstatten.

Wichtig: Die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände müssen während der Reisezeit vorliegen. Insofern sollten Frühbucher:innen nicht schon am Jahresbeginn eine Reise stornieren, wenn die Reise Ende des Jahres stattfinden soll und dann mit einer Beseitigung der Umstände zu rechnen ist. Schäden von Naturkatastrophen können nach Beendigung der Katastrophe beseitigt sein. Etwas anderes gilt, wenn die Beseitigung der Spätfolgen noch andauert und die Reise unzumutbar ist. Etwa, wenn Schäden an Flora und Fauna nach einer Ölhavarie noch nicht beseitigt sind oder eine Region nach einem Atom- oder Chemieunfall noch verseucht ist.

Auch der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die außergewöhnlichen Umstände dazu führen werden, dass er die geplante Reise nicht oder nur eingeschränkt durchführen kann. Dies muss er unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe tun. Tritt er aus diesem Grund vom Reisevertrag zurück, so muss er innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis ohne Abzüge erstatten.

Wenn Probleme während der Reise auftreten

Treten unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände während der Reise auf, so haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Sie können den Vertrag kündigen, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird, und versuchen schnell nach Hause zu kommen. Für die nicht genutzten Reiseleistungen können Sie Erstattung verlangen, für die genutzten Reiseleistungen kann der Veranstalter den Reisepreis einbehalten. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Sollte die außerordentliche Rückbeförderung teurer sein, als ursprünglich geplant, so trägt die Kosten der Reiseveranstalter.
  2. Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Das ist etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen. Wichtig: Zeigen Sie dem Reiseveranstalter die außergewöhnlichen Umstände nachweislich und unverzüglich als Reisemangel an.

Wenn Sie nicht wie pauschal gebucht zurückreisen können und wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände länger als geplant am Urlaubsort bleiben müssen (z.B. wegen blockierter Zufahrtsstraßen oder Quarantänemaßnahmen), dann muss der Veranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten tragen, und zwar in einer Unterkunft, die möglichst den gleichen Standard aufweist wie diejenige, die im Reisevertrag vereinbart ist.

Erkundigen Sie sich beim Reiseveranstalter, welche Möglichkeiten er anbietet. Schlägt er wegen eines Krisenereignisses eine Umbuchung vor, müssen Sie diese nicht akzeptieren.

Ob tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist aber rechtlich oft schwierig zu beurteilen. Deshalb kann es trotzdem sinnvoll sein, mit dem Veranstalter Alternativen zu einem Rücktritt vom Reisevertrag abzuklären und etwaige Umbuchungsangebote zu prüfen.

Was gilt für Rundreisen?

Auch eine Rundreise kann kostenlos storniert werden, wenn wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren werden können. Hier ist im Rahmen der Auslegung zu ermitteln, ob wichtige Bestandteile ausfallen, oder nur ein kleiner Teil der Reise wegfällt. Fällt nur ein kleiner Teil des Programms aus, ist das höchstens ein Reisemangel, für den der Urlauber den Reisepreis mindern kann.

Voraussetzung für die Minderung: Sie zeigen den Reisemangel unverzüglich beim Veranstalter an.

Was gilt bei Buchung von Einzelleistungen?

Haben Sie nur eine einzelne Reiseleistung (z.B. Flug oder Unterkunft) gebucht, brauchen Sie sie (bei Anwendung deutschen Rechts) nicht zu bezahlen, wenn sie nicht erbracht werden kann. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein Luftraum oder das Gebiet, in dem die Unterkunft liegt, gesperrt sind.

Solange eine individuell gebuchte Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, sind Sie auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und müssen mit einem Stornoentgelt rechnen, wenn Sie von der Reise absehen möchten. Achtung: Haben Sie die Unterkunft direkt bei einem Eigentümer im Ausland gebucht, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt.

Wird aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein Flug annulliert, haben Sie als Fluggast die Wahl zwischen

  1. der Erstattung des Flugpreises oder
  2. einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Welche Rechte habe ich, wenn es am Urlaubsort brennt?

Wer eine Reise in eine Region gebucht hat, in der aktuell Waldbrände wüten, fragt sich zu Recht: Muss ich trotzdem hinfahren – oder kann ich kostenlos stornieren? Ob eine kostenfreie Stornierung möglich ist, hängt vor allem davon ab, welche Art von Reise gebucht wurde.

1. Ihre Rechte bei einer Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise muss der Reiseveranstalter die Reise grundsätzlich so durchführen, wie sie vereinbart wurde. Reisende müssen erhebliche Änderungen nicht einfach hinnehmen: Wird der Urlaub durch Brände in der Region spürbar beeinträchtigt, können sie zunächst eine Minderung des Reisepreises verlangen.

Kostenfrei stornieren lässt sich die Reise dagegen nur, wenn am Reiseziel zum Reisezeitpunkt unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Entscheidend ist, ob die Umstände von keiner der Vertragsparteien beeinflusst werden können und die Reise dadurch unzumutbar wird. Große Flächenbrände gelten als solche außergewöhnlichen und für den Veranstalter unvermeidbaren Umstände.

Zudem trifft den Reiseveranstalter eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Gästen: Besteht zum Reisezeitpunkt Gefahr für Leib und Leben, müssen Reisende das nicht hinnehmen. Brennt es also unmittelbar in der Nähe des Hotels, kann die Reise kostenfrei storniert werden.

Allein die Sorge vor möglichen Bränden reicht für eine kostenlose Stornierung jedoch nicht aus. Anders sieht es aus, wenn die Reise durch Feuer in Hotelnähe erheblich beeinträchtigt wird oder tatsächlich Gefahr für Leib und Leben besteht. In jedem Fall empfiehlt es sich, zunächst Kontakt zum Reiseveranstalter aufzunehmen, um die konkreten Möglichkeiten zu klären.

2. Ihre Rechte bei einer Individualreise

Bei individuell gebuchten Reisen kommt es darauf an, ob die gebuchte Unterkunft eine gefahrlose Unterbringung und die vereinbarten Leistungen weiterhin erbringen kann. Ist die Unterkunft trotz Bränden in der Region sicher und können alle vereinbarten Leistungen erbracht werden, besteht kein Anspruch auf kostenfreie Stornierung – auch dann nicht, wenn die Umstände vor Ort die Urlaubsfreude erheblich trüben. Betroffene sollten in diesem Fall versuchen, direkt mit der Unterkunft eine einvernehmliche Lösung zu finden.

3. Ihre Rechte mit einer Reiserücktrittsversicherung

Bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen wie Waldbränden hilft eine Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung in der Regel nicht, da ein solches Ereignis vertraglich meist nicht als Rücktritts- beziehungsweise Abbruchgrund vereinbart ist. Diese Versicherungen decken typischerweise andere Risiken ab, etwa eine Erkrankung vor oder während der Reise, einen erheblichen Schaden am Eigentum der versicherten Person oder den Tod eines nahen Angehörigen.

Nutzen Sie die kostenlosen Musterbriefe der Verbraucherzentralen

Die Verbraucherzentralen stellen Musterbriefe zur Kündigung einer Reise wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände zur Verfügung – sowohl für die Kündigung vor als auch nach Reiseantritt.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen  Sachsen und Bremen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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