Steuererklärung 2025: Was Sie über Fristen, Freibeträge und Regeln wissen müssen
Fristen, Freibeträge und neue Regeln: Steuerexpertin Gabriele Waldau-Cheema erklärt, wann sich die Abgabe lohnt, worauf Rentner:innen achten müssen und warum vorausgefüllte Steuererklärungen trügerisch sein können.

Das Wichtigste in Kürze:
- Wer eine Nachzahlung befürchtet, kann bis zum 31. Juli 2026 warten. Wer eine Erstattung erwartet, sollte die Erklärung so früh wie möglich einreichen.
- Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.096 Euro für Einzelpersonen oder 24.192 Euro für Ehepaare, die gemeinsam veranlagt werden. Kapitalerträge können bei den Banken bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro steuerfrei gestellt werden.
- Der steuerfreie Rentenanteil für Neu-Rentner sinkt jährlich und wird bis zum Ende der Rentenzahlungen "festgefroren“. Für Neu-Rentner aus 2025 sind noch 16,5 Prozent steuerfrei. Wer nach 2058 in Rente geht, hat keinen steuerfreien Anteil mehr.
- Vertrauen Sie keinen vorausgefüllten Steuererklärungen. Oft fehlen dort individuelle Ausgaben wie Werbungskosten oder Pflegepauschalen. Ziehen Sie im Zweifel einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hinzu.

Wann sollte man idealerweise seine Steuererklärung abgeben?
Wie oft im Leben kommt es darauf an: Befürchtet man eine Nachzahlung, kann man durchaus bis zum Fristende mit der Abgabe warten, für 2025 ist das der 31. Juli 2026. Wer von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten wird, hat sogar Zeit bis zum 1. März 2027.
Wer jedoch eine Erstattung erwartet, kann umgehend seine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Warum warten? Arbeitgeber, Versicherungen, Rententräger und andere sind gehalten, die Daten elektronisch bis Ende Februar an das Finanzamt zu übermitteln.
Renten werden zunehmend besteuert, dafür werden Aufwendungen zur Altersvorsorge steuerfrei. Stimmt das?
Verwechseln Sie bitte nicht den Grundfreibetrag mit dem steuerfreien Anteil der Rente. Der Grundfreibetrag, also der Betrag bis zu dem das „zu versteuernde Einkommen“ steuerfrei bleibt, wird jährlich erhöht. Für 2025 liegt es bei 12.096 Euro oder 24.192 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren.
Der steuerfreie Betrag wird zu Beginn der Rente einmalig ermittelt und bleibt dann bis zum Ende fix. Tatsächlich schmilzt dieser prozentuale Satz bis 2058 auf null. Wer also erst dann in Rente gehen wird, versteuert seine Rente zu 100 Prozent. Wer 2025 in Rente geht, hat immerhin noch einen Freibetrag von 16,5 Prozent für die gesetzliche Rente.
Für Pensionen gibt es den sogenannten Versorgungsfreibetrag nebst Zuschlag. Auch dieser wird bis 2058 auf null reduziert. Der Freibetrag liegt 2025 immerhin noch bei 13,2 Prozent maximal jedoch bei 900 Euro plus einem Zuschlag von 297 Euro.
Tatsächlich werden Aufwendungen für die Altersvorsorge als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Seit 2023 werden diese Beträge mit 100 Prozent angesetzt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag in 2025 von 29.344 Euro beziehungsweise 58.688 Euro für Ehegatten.
Was ist eigentlich der Sparerpauschbetrag und wie wird er berücksichtigt?
Der Sparerpauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen. Er beträgt 1.000 Euro pro Steuerpflichtigen, für Ehepaare 2.000 Euro.
Inländische Banken müssen 25 Prozent Kapitalertragssteuer plus Soli plus gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt abführen. Allerdings kann jeder Kunde seinen Banken Freistellungsaufträge erteilen - selbstverständlich in Summe nur bis zum maximalen Betrag von 1.000 Euro oder 2.000 Euro. Dann behält die Bank auf diese Beträge keine Steuern ein.
Sind die Kapitalerträge aber höher oder wurde der Freistellungsauftrag vergessen, ist das kein Problem. In der Steuererklärung müssen dann jedoch alle, also auch die freigestellten, Erträge angegeben werden. Das Finanzamt führt dann eine sogenannte "Günstigerprüfung" durch und erstattet gegebenenfalls zu viel bezahlte Beträge. Das ist immer dann der Fall, wenn der persönliche Steuersatz unter den 25 Prozent Kapitalertragssteuer liegt. Es lohnt sich also auf jeden Fall. Der Steuerpflichtige wird nicht schlechter gestellt.
Übrigens gilt das auch für Kinder. Wer nur ein geringes Einkommen hat, aber mehr als 1.000 Euro Kapitalerträge, kann alternativ beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ beantragen und bei seinen Banken einreichen. Meist gilt diese nur für 2 bis 3 Jahre und muss daher regelmäßig erneuert werden.
Welche neuen Regelungen gibt es für 2025?
Für 2025 wurden der Grundfreibetrag angepasst und auch die Progressionsstufen zum Abbau der kalten Progression. Das Kindergeld stieg auf 255 Euro pro Kind und der Kinderfreibetrag auf 6.672 Euro, der Mindestlohn auf 12,82 Euro und damit auch die Verdienstgrenze für Minijobber auf 556 Euro Euro monatlich.
Eine Änderung mit möglicherweise großen Auswirkungen ist folgende: Bisher galten Schreiben und Bescheide beim Postversand nach drei Tagen als zugestellt. Seit 2025 sind es nun vier Tage. Das macht sich bei der Berechnung von Fristen bemerkbar, beispielsweise wenn man etwas spät dran ist mit einem Einspruch.
Haben Sie einen ganz persönlichen Steuertipp?
Dieses Jahr möchte ich besonders sensibilisieren für vermeintliche Erleichterungen durch die geplanten Pilot-Projekte der Finanzbehörden wie Elster-App und Zustimmung zu vorausgefüllten Erklärungen.
Die Finanzbehörden kennen in der Regel die Einnahmen der Steuerpflichtigen und eventuell auch einige Sonderausgaben, weil diese elektronisch übermittelt werden. Nicht bekannt sind jedoch die individuellen Ausgaben wie Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Aufwendungen, Pauschalen für pflegende Angehörige und mehr. Es ist also auf jeden Fall Vorsicht geboten: Oft fehlen dort individuelle Ausgaben wie Werbungskosten oder Pflegepauschalen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Und: Die alltägliche Praxis zeigt, dass viele Steuerpflichtige die Änderungen zu Behinderungs- und Pflegepauschbeträgen im Jahr 2021 gar nicht realisiert haben. Versäumte Angaben bei den Erklärungen können sie unter Umständen noch über Jahre hinweg nachholen, auch für bereits bestandskräftige Bescheide. Das betrifft zum Beispiel alte Schwerbehinderungen bis 40 Prozent die vor 2021 keine Auswirkung hatten. Bis 2020 konnten pflegende Angehörigen nur für Schwerstpflegefälle steuerliche Erleichterungen bekommen, seit 2021 bereits ab Pflegegrad 2. Im Zweifel kann da ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen.
Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit der Ratgeberredaktion für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.





