Photovoltaik: Weniger Steuern und Bürokratie für private Haushalte

Stand:
Wer sich privat eine Photovoltaik-Anlage anschafft und auf sein Wohndach setzt, kann von Steuervorteilen profitieren. Einkommen- und Umsatzsteuer entfallen in der Regel. Was nun gilt.
Eine männliche Hand hält zwei Hundert-Euro-Scheine in der Hand vor einer Photovoltaikanlage

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der private Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wurde aus steuerlicher Sicht stark vereinfacht.
  • Beim Kauf einer privaten Solaranlage für ein Wohnhaus wird seit Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr fällig.
  • Gewinne aus einer privaten PV-Anlage sind in der Regel steuerfrei. Sie können dann aber auch nichts mehr steuerlich absetzen.
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Neue Regelungen seit Ende 2022 für Photovoltaik-Anlagen  

Durch das Jahressteuergesetz werden private Photovoltaik-Anlagen seit Ende 2022 steuerlich komplett anders behandelt.  Die  Änderungen machen vieles wesentlich einfacher. In vielen Fällen haben private Haushalte, die eine PV-Anlage betreiben, heute mit dem Finanzamt überhaupt nichts mehr zu tun. Das gilt sowohl für die Einkommensteuer- als auch für die Umsatzsteuer.

Wichtiger Hinweis:

Die Verbraucherzentralen dürfen keine steuerliche Beratung geben. Die folgende Darstellung kann nicht alle speziellen Regelungen umfassen, sondern stellt die wichtigsten Aspekte für den typischen Fall einer privat betriebenen Photovoltaik-Anlage auf einem Einfamilienhaus dar.
 

Für die genauere Betrachtung müssen die beiden Steuerarten, die relevant sind, unterschieden werden: Die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer.

Einkommensteuer entfällt meist für Privatleute

Eine Photovoltaik-Anlage auf dem Ein- oder Mehrfamilienhaus unterliegt heute unter bestimmten Umständen nicht mehr der Einkommensteuer. Diese Kriterien müssen dafür erfüllt werden:

  1. Die Anlage wird privat und nicht gewerblich betrieben, das heißt, Einnahmen zum Beispiel aus EEG-Vergütung oder Stromverkauf, gehen auf das private Konto ein und
  2. die Anlage ist/wird auf einem Wohngebäude oder Nebengebäude, zum Beispiel Garage oder Carport, installiert und
  3. der oder die Steuerpflichtige besitzt maximal 100 Kilowatt-Peak Photovoltaik-Leistung, die eigenen Anlagen oder Mitunternehmerschaft zusammen betrachtet. Werden Anlagen zusammen veranlagt, gilt eine Grenze von 200 Kilowatt-Peak.
  4. Die Photovoltaik-Anlage hat eine Spitzenleistung von maximal 30 Kilowatt-Peak oder bei einem Mehrfamilienhaus eine von maximal 15 Kilowatt-Peak pro Wohneinheit.

Sind diese Bedingungen erfüllt, sind Einnahmen aus Einspeisevergütung, aus Stromverkauf und auch die Nutzung des Stroms als Eigenverbrauch keine steuerlich relevanten Einkünfte mehr. Sie müssen dann keine Steuerformulare ausfüllen und keine Einkommensteuer auf die Solarstromerzeugung bezahlen. Diese geänderte Regelung zur Einkommensteuer gilt schon ab dem Steuerjahr 2022 und für die darauffolgenden Jahre. Sie ist zeitlich nicht befristet.

Zudem gilt die Regelung auch für private Bestandsanlagen, die vor Jahren gebaut wurden und für die Sie seither immer jährlich die Gewinne in der Einkommensteuer angegeben haben. Sie müssen keine Gewinnermittlung, also beispielsweise eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, mehr abgeben.

Im Gegenzug können Sie die privat betriebene Anlage aber auch nicht mehr der steuerlich abschreiben oder als  Betriebsausgabe berücksichtigen. Ein weiterer bürokratischer Schritt ist ebenfalls entfallen: Wer sich eine neue Photovoltaik-Anlage anschafft, muss sich heute nicht mehr beim Finanzamt als Betreiber:in steuerlich anmelden.

Bei gewerblichem Betrieb oder wenn noch offen ist, ob die Anlage privat oder gewerblich betrieben wird, raten die Verbraucherzentralen, sich gezielt zu informieren oder eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie schon eine freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Keine Umsatzsteuer auf die Photovoltaik-Anlage

Für den Kauf von privaten Photovoltaik-Anlagen auf einem Wohngebäude wird seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr fällig. Mit dem Jahressteuergesetz von Ende 2022 wurde ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent festgelegt. Diese Regelung ist unbefristet. Sie umfasst

  • die Photovoltaik-Anlage,
  • deren Einzelkomponenten,
  • Ersatzteile, Batteriespeicher sowie
  • dazu gehörige Handwerksleistungen.

Schon im Angebot des Fachbetriebes muss daher der Angebotspreis "zzgl. 0 Prozent Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer" angegeben sein. Gleiches gilt für die Rechnung. Für die 0 Prozent Umsatzsteuer gilt keine Obergrenze für die Anlagenleistung. Für Photovoltaik-Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt-Peak geht man davon aus, dass die Bedingung "Wohngebäude" erfüllt ist. Bei größeren Anlagen müssen Sie die Gebäudenutzung nachweisen.

Schaffen Sie Photovoltaik-Anlagen gemeinsam mit anderen Komponenten an, sollten Sie Angebot oder Rechnung sorgfältig prüfen. Für Komponenten, die nicht zur Photovoltaik-Anlage gehören, gelten weiterhin die 19 Prozent. Gleiches gilt für die Arbeitsleistung bei der Installation.

Ein Beispiel mit Komponenten und zugehörigem Umsatzsteuersatz:

Komponenten Umsatzsteuersatz
Photovoltaik-Anlage: 0 Prozent
Batteriespeicher: 0 Prozent
Wallbox: 19 Prozent
Umbau Hauselektrik: 19 Prozent
Neuer Zählerschrank für PV-Anlage: 0 Prozent
   
Arbeitszeit PV-Montage: 0 Prozent
Arbeitszeit Batterieeinbau: 0 Prozent
Arbeitszeit Anschluss Wallbox: 19 Prozent
Arbeitszeit Umbau Hauselektrik: 19 Prozent
Arbeitszeit neuer Zählerschrank: 0 Prozent

Spezielle Sachverhalte und Komponenten, wie zum Beispiel ein Energiemanagementsystem, bei denen die Zuordnung unsicher sein könnte, finden Sie in der FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums.

Mit dem Umsatzsteuersatz von 0 Prozent müssen Sie auch keine Rückerstattung beantragen, da Sie ja beim Kauf  keine Umsatzsteuer bezahlt haben. Auch regelmäßige Umsatzsteuererklärungen müssen Sie nicht abgeben. Damit wurde der private Betrieb von Photovoltaik-Anlagen stark entbürokratisiert.

Anders als bei der Regelung zur Einkommensteuer gelten die 0 Prozent Umsatzsteuer nur für Neuanlagen, nicht für alte Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden. Für diese Bestandsanlagen wird weiterhin auch die EEG-Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer ausbezahlt. Ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung kann hier interessant sein. Die Verbraucherzentralen raten zu einem Gespräch mit Steuerberater oder -beraterin.

Gut zu wissen: Eine weitere Einschränkung ist, dass PV-Anlagen, die als kleine "Inselanlagen" im Schrebergarten oder im Campingbereich ohne Verbindung zum öffentlichen Stromnetz verwendet werden, nicht unter die 0-Prozent-Umsatzsteuer-Regelung fallen. Hier werden weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.

Haushaltsnahe Handwerksleistungen bleiben absetzbar

Betreiben Sie privat eine Photovoltaik-Anlage, können Sie, wie bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz, Kostenanteile für Handwerksleistungen, mit Ausnahme von Materialkosten, steuerlich geltend machen.

Diese Kostenanteile sind jedoch begrenzt auf 20 Prozent von 6.000 Euro für alle Handwerksleistungen eines Jahres zusammen. Damit können Sie also maximal 1.200 Euro pro Jahr steuerlich absetzen.

Bauabzugsteuer: Fordern Sie einen Freistellungsauftrag ein

Fordern Sie von Ihrem Installationsunternehmen vor Teil- oder Schlusszahlungen eine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer an. Üblicherweise erhalten Sie diese und können dann Geld in voller Höhe an das Unternehmen überweisen.

Kann der Installationsbetrieb keine gültige Bescheinigung vorlegen, behalten Sie 15 Prozent des Rechnungsbetrages ein, melden das an das Finanzamt des Installationsunternehmens und zahlen die einbehaltenen 15 Prozent direkt an dieses Finanzamt.

Prüfen Sie Informationen aus dem Internet kritisch

Vor allem auf Internetseiten und Diskussionsforen im Internet finden sich fehlerhafte oder veraltete Informationen, was bei Photovoltaik-Anlagen steuerlich zu beachten ist.

Informieren Sie sich daher am besten in offiziellen Publikationen der Finanzverwaltung, fachkundigen Veröffentlichungen und bei Steuerberatungsfirmen, die sich mit Photovoltaik auskennen.

Die wichtigsten Fragen zu Photovoltaik und Steuern

An wen wende ich mich, wenn ich Fragen habe?

Wenden Sie sich bitte an Steuerberaterinnen und Steuerberater. Die Verbraucherzentralen können und dürfen keine Steuerberatung durchführen und keine individuellen steuerlichen Ratschläge erteilen.

Darf ein Lohnsteuerhilfeverein einen PV-Betreiber beraten?

Ja, aufgrund der oben genannten steuerlichen Änderungen ist das inzwischen möglich.

Sind die genannten steuerlichen Regelungen zeitlich begrenzt?

Nein, die oben genannten Regelungen zu Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind ohne Befristung beschlossen worden. Derzeit (Stand April 2024) sind den Verbraucherzentralen keine weiteren geplanten steuerlichen Änderungen bekannt.

Was gilt, wenn die Photovoltaik-Anlage gewerblich und nicht privat betrieben wird?

Für die steuerlichen Aspekte bei gewerblich betriebenen Photovoltaik-Anlagen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater. Grundsätzlich gilt für gewerblich betriebene Anlagen ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und die Pflicht, Gewinne zu ermitteln und zu versteuern.

Auch gelten, zum Beispiel im Bereich von bestimmten landwirtschaftlich betriebenen PV-Anlagen, spezielle Regelungen hinsichtlich Erb- und Schenkungssteuer der Grundflächen, die mit PV-Modulen belegt sind.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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