Was tun bei Beitragsschulden in der privaten Krankenversicherung?

Stand:
Wer seine Beiträge für die private Krankenversicherung (PKV) nicht zahlen kann, verliert seine Versicherung nicht. Dann werden Sie in den Notlagentarif umgestellt. Das sind Ihre Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten in einem solchen Fall.
Nahaufnahme eines Rezeptscheins vom Arzt, auf dem "Privat" als Krankenkasse eingetragen ist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Sie zuletzt privat krankenversichert waren, müssen Sie von einem Versicherungsunternehmen aufgenommen werden.
  • Für die Zeit, in der Sie nicht versichert waren, müssen Sie einen Prämienzuschlag zahlen.
  • Wenn Sie Beitragsschulden haben und in den Notlagentarif umgestellt werden, haben Sie nur eingeschränkte Leistungen.
  • Werden Sie hilfebedürftig, endet die Versicherung im Notlagentarif.
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Was passiert, wenn ich nicht krankenversichert war?

Ja, in Deutschland gilt seit 2009 Versicherungspflicht auch in der privaten Krankenversicherung. Wer heute keine Versicherung hat und insbesondere zuletzt privat krankenversichert war, muss von einem Privaten Krankenversicherer aufgenommen werden. Allerdings nehmen die Versicherungen gerade ältere Kund:innen erfahrungsgemäß dann nur in dem verpflichtenden Basistarif zum Höchstbeitrag von derzeit 942,64 Euro zuzüglich Pflegepflichtversicherung auf.

Außerdem müssen Sie zusätzlich zu den laufenden Beiträgen einen Prämienzuschlag für die Zeit zahlen, in der Sie nicht versichert waren:

  • Für die ersten 5 Monate der Nichtversicherung ist das ein voller Monatsbeitrag für jeden angefangenen Monat der Nichtversicherung.
  • Ab dem 6. Monat der Nichtversicherung reduziert sich der Zuschlag auf ein Sechstel eines Monatsbeitrags.
  • Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, geht man davon aus, dass Sie mindestens 5 Jahre nicht versichert waren.
  • Durch die theoretische Begrenzung auf 5 Jahre würde sich dann ein maximaler Prämienzuschlag von insgesamt 15 Monaten ergeben.

Was passiert, wenn ich Beitragsschulden habe?

Die Beiträge für die Private Krankenversicherung steigen regelmäßig an. Wenn Sie in finanzielle Engpässe geraten und mindestens zwei Monatsbeiträge im Rückstand sind, bekommen Sie von Ihrer Versicherung eine Mahnung. Zudem darf das Unternehmen Säumniszuschläge von einem Prozent für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstands verlangen. 

Nach der zweiten Mahnung, wird Ihr Vertrag in den Notlagentarif umgestellt. Sie müssen dann einen deutlich niedrigeren Beitrag zahlen, haben aber auch begrenztere Leistungen. Die letzten bekannten Angaben gingen von einer Beitragshöhe von etwa 120 Euro monatlich zuzüglich Pflegepflichtversicherung aus.

Sind Sie hilfebedürftig im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe (nach dem SGB II oder SGB XII), darf der Vertrag nicht in den Notlagentarif umgestellt werden. Dann endet dieser. Die Sozialhilfeträger beteiligen sich dann an den Beiträgen der Krankenversicherung.

Kommt für Sie Hilfebedürftigkeit in Betracht, sollten Sie einen Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger stellen und bei Ihrer Versicherung schnellstmöglich die festgestellte Hilfebedürftigkeit nachweisen.

Wie wechsele ich in den Basistarif?

Wenn Sie in den Basistarif wechseln, spielt häufig Hilfebedürftigkeit eine Rolle. In dem Fall halbiert sich der Beitrag im Basistarif oder er wird in erforderlicher Höhe vom Sozialhilfeträger übernommen. Sie sollten aber bedenken, dass sich der Basistarif bei der Erstattung nur an kleinen privatärztlichen Gebührenfaktoren orientiert. 

Sind Sie nach dem 15. März 2020 aufgrund von Hilfebedürftigkeit in den Basistarif gewechselt, können Sie unter bestimmten Bedingungen wieder in ihren Ursprungstarif zurückwechseln, wenn Sie nicht mehr hilfebedürftig sind - und das ohne Gesundheitsprüfung. Dieses Rückkehrrecht wurde während der Corona-Pandemie geschaffen.

Der normale Beitrag im Basistarif ist verhältnismäßig hoch, häufig nahe am Höchstbeitrag von aktuell 942,64 Euro. Durch die Halbierung sinkt der Beitrag zwar, allerdings ist nicht sicher, ob Sie später wieder aus dem Basistarif in den alten Tarif wechseln können. Bevor Sie wechseln, sollten Sie daher im Vorfeld bei Ihrem Unternehmen nachfragen, ob es andere Optionen in Tarife gibt, die für Sie günstiger sind. Der brancheneinheitliche Standardtarif ist häufig günstiger als der Basistarif.

Welche Besonderheiten hat der Notlagentarif?

Im Notlagentarif gelten etwa zuvor vereinbarte Selbstbehalte nicht, also Beträge, die Sie jährlich selbst für Behandlungen zahlen. Gleiches gilt für Leistungsausschlüsse.

Ein Teil des Beitrags im Notlagentarif finanziert sich aus den Alterungsrückstellungen, die von Ihnen im bisherigen Vertrag gebildet wurden. Einen Teil der Rückstellungen verbrauchen Sie also. Das können bis zu 25 Prozent sein. Dies wiederum wirkt sich langfristig negativ aus, da die Rückstellungen eigentlich künftige Beitragssteigerungen abdämpfen sollen und dann wieder neu aufgebaut werden müssen.

Wenn Sie also nicht mehr im Notlagentarif sind, erhöht sich der Beitrag entsprechend. Darauf muss das Versicherungsunternehmen Sie hinweisen, wenn es Sie in den Notlagentarif umstellt. Die Umstellung kann auf einer elektronischen Gesundheitskarte vermerkt werden.

Sobald alle rückständigen Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und eventueller Kosten einer Vollstreckung gezahlt sind, wird der Vertrag ab dem übernächsten Monat in dem Tarif fortgesetzt, in dem Sie vor Umstellung versichert waren. Dies betrifft nicht die verbrauchten Anteile der Alterungsrückstellungen. Gab es in dem ursprünglichen Tarif zwischenzeitlich Beitragsanpassungen, gelten diese ab dem Tag der Fortsetzung.

Welchen Leistungsumfang habe ich im Notlagentarif?

Im Notlagentarif ist der Leistungsumfang deutlich eingeschränkt. Erstattet werden Kosten nur für die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Kinder und Jugendliche haben einen etwas erweiterten Leistungsanspruch. Sie können insbesondere Heilmittel wie Krankengymnastik oder Logopädie, Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und empfohlene Schutzimpfungen beanspruchen. Die Leistungen sind im Einzelnen in den Tarifbedingungen des Notlagentarifs geregelt.

Behandler können ihre Forderung gegen den Notlagentarif-Versicherten auch direkt mit der Versicherung abrechnen. Die Unternehmen müssen dabei aber nur in dem Umfang einstehen, in welchem sie aus dem Versicherungsschutz verpflichtet sind. Überschreitet der Behandler etwa die Gebührenfaktoren, die im Notlagentarif vorgesehen sind, können Ihnen Restkosten entstehen. 

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Bayern und Hessen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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