Allergenkennzeichnung in Kita und Schule: Was muss ich beachten?
Wer in Kita- oder Schulküchen kocht, muss über Allergene informieren. Seit Dezember 2014 gilt die Kennzeichnungspflicht auch für lose Waren und Speisen in der Gemeinschaftsverpflegung. Was das konkret bedeutet und wie die Umsetzung gelingt, erfahren Sie in diesem Artikel der Verbraucherzentralen.

Das Wichtigste in Kürze:
- Seit Dezember 2014 müssen auch Schulküchen und Caterer die 14 Hauptallergene in ihren Speisen ausweisen – gesetzlich vorgeschrieben durch die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
- Grundlage jeder Kennzeichnung ist immer eine schriftliche Dokumentation der Allergene; im Speiseplan sind Fußnoten die empfohlene und gängige Praxis.
- Ein "allergenfreier" Speiseplan ist weder sinnvoll noch notwendig: Die 14 Hauptallergene sind nur für einzelne Schüler:innen problematisch. Für alle anderen gehören sie zu einer ausgewogenen Ernährung.
- Unbeabsichtigte Verunreinigungen trotz sorgfältiger Zubereitung sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
Was schreibt die Lebensmittelinformationsverordnung vor?
Seit 2011 mussten laut Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) nur Allergene in verpackten Lebensmitteln gekennzeichnet werden. Dies geschieht durch eine besondere Hervorhebung in der Zutatenliste, etwa durch Fettdruck oder Großschreibung.
Nach einer Übergangsfrist im Dezember 2014 kamen lose Waren und Speisen in der Gemeinschaftsverpflegung hinzu. Seitdem sind nun also auch Schulküchen in der Pflicht, die 14 Hauptallergene anzugeben. Auf diese Weise soll für alle Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern klar ersichtlich sein, welche Stoffe im jeweiligen Gericht vorhanden sind.
Unbeabsichtigte Verunreinigungen mit allergieauslösenden Bestandteilen trotz sorgfältiger Arbeitsweise während der Speisenzubereitung – sogenannte Spuren - sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit finden Sie einen Überblick über die Kennzeichnung von Lebensmitteln.
Allergene können schriftlich und mündlich kenntlich gemacht werden. Grundlage ist jedoch immer eine schriftliche „Dokumentation“ über die in den Speisen befindlichen Allergene.
Wie gehe ich bei Nahrungsmittallergien vor?
Zunächst ist es wichtig, herauszufinden, in welchen Gerichten welche der 14 Allergene vorkommen. Dafür bietet es sich an, die Zutatenlisten aller verwendeten (verpackten) Lebensmittel, die zur Zubereitung einer Speisekomponente verwendet werden, durchzugehen und enthaltene Allergene zu notieren, zum Beispiel in einer Tabelle.
Anschließend kann dann die eigentliche Kennzeichnung erfolgen. In der Schulverpflegung ist die schriftliche Ausweisung im Speiseplan, zum Beispiel in Form von Fußnoten, empfehlenswert und gängige Praxis.
Doch eins sollte klar sein: Es ist nicht zielführend einen "allergiefreien" Speiseplan zu entwickeln. Denn die betreffenden Hauptallergene sind nur für bestimmte Schüler:innen unverträglich. Für alle anderen stellen sie z. T. wichtige Lebensmittelgruppen dar, etwa Getreide oder Milchprodukte, die zu einer ausgewogenen, altersgerechten Ernährung beitragen.
Caterer oder Schulküchen müssen über das Vorhandensein möglicher Allergene aktiv informieren. Dies kann, wie beschrieben, schriftlich erfolgen. Eine mündliche Information ist theoretisch auch möglich.
Dazu muss an gut sichtbarer Stelle in der Einrichtung darauf hingewiesen werden, dass die Auskunft auf Nachfrage mündlich und durch einen hinreichend informierten Mitarbeiter:innen erfolgt. Zusätzlich müssen die Zutaten der angebotenen Gerichte schriftlich, zum Beispiel in einer Kladde, verfügbar und einsehbar sein.
Bei Nachfragen zu praktischer Umsetzung oder Fortbildungen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns gern: ernaehrung@vzniedersachsen.de.
Welche 14 Hauptallergene sind kennzeichnungspflichtig?
- Glutenhaltiges Getreide sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
(Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) - Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
- Eier und Eiererzeugnisse
- Fisch und Fischerzeugnisse
- Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
- Soja und Sojaerzeugnisse
- Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Lactose)
- Schalenfrüchte wie Cashews, Hasel-, Macadamia-, Wal-, Para- oder Pecannuss, Mandeln, Pistazien sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
- Sellerie und Sellerieerzeugnisse
- Senf und Senferzeugnisse
- Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulfite (bei einer Konzentration von mindestens 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter)
- Lupinen
- Weichtiere









