Schließung einer Krankenkasse: Versicherte weiterhin geschützt

Stand:
Wenn eine Krankenkasse insolvent ist und schließen muss, können sich Versicherte eine neue aussuchen. Laufende Behandlungen werden von der neuen Krankenkasse übernommen.
Jemand hat die Wörter "Krankenkasse wechseln" in einen Notizblock geschrieben

Das Wichtigste in Kürze:

  • Beim Wechsel zu einer neuen Krankenkasse müssen Sie Fristen beachten.
  • Der Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Kasse ist auch für ältere oder chronisch kranke Versicherte problemlos möglich.
  • Die Kosten für laufende Behandlungen und sonstige notwendige Leistungen sind ebenfalls abgesichert, so lange sie zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalog zählen.
On

Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen finanzielle Engpässe (beispielsweise eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) dem zuständigen Aufsichtsorgan melden - in der Regel dem Bundesversicherungsamt. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Kasse tatsächlich insolvent wird. So kann sie, um eine Pleite abzuwenden, zum Beispiel mit einer anderen fusionieren. Auf jeden Fall behalten die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen ihren Versicherungsschutz.

Krankenkasse auswählen

Wenn eine Krankenkasse insolvent ist, werden die Versicherten rechtzeitig über die bevorstehende Schließung ihrer Krankenkasse informiert. Mit der Information über die Schließung der Krankenkasse erhält jedes Mitglied einen Vordruck mit den für die Anmeldung bei einer neuen Krankenkasse erforderlichen Angaben sowie eine Übersicht über alle wählbaren Krankenkassen, in die die gewählte Krankenkasse nur noch eingetragen oder angekreuzt werden muss. Den ausgefüllten Vordruck schickt der Versicherte entweder an seine bisherige Krankenkasse, die das Antragsformular an die gewählte Krankenkasse weiterleitet, oder wendet sich mit dem Antrag selber an die gewählte Krankenkasse.

Für einen reibungslosen Ablauf empfiehlt es sich, den Vordruck der schließenden Kasse zu nutzen. Man kann sich aber auch ganz formlos schriftlich bei der neuen Kasse anmelden, zum Beispiel mit diesem Musterbrief.

Fristen beachten

Für die Ausübung des Wahlrechts gelten Fristen, über die die Krankenkasse ihre Mitglieder ebenfalls informieren muss:

Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse habenKrankenkassenmitglieder spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags der zur Meldung verpflichteten Stelle - das ist der Arbeitgeber bzw. die Stelle, die die Beiträge an die Krankenkasse zahlt - eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen.

Versäumt der Versicherte, eine neue Krankenkasse zu wählen, meldet der Arbeitgeber Pflichtversicherte bei einer neuen Krankenkasse an. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I und II erfolgt die Ummeldung durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter, bei Rentnern durch den Rententräger. Hierbei wird die Krankenkasse gewählt, bei vor der Mitgliedschaft in der geschlossenen Kasse die gesetzliche Krankenversicherung bestand. Ist die frühere Krankenkasse nicht zu ermitteln oder war der Versicherte immer bei der geschlossenen Krankenkasse versichert, wird aus dem Pool der wählbaren Krankenkasse eine Alternative ausgesucht. Die Anmeldung bei der neuen Kasse erfolgt durch die zur Meldung verpflichteten Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen und zwar mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.

Freiwillige Mitglieder müssen den Krankenkassenwechsel selbst innerhalb von drei Monaten vornehmen. Versäumen Versicherte diese Frist und haben gleichzeitig keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, verlieren sie zwar nicht ihren Versicherungsschutz, müssen aber die säumigen Monate nachzahlen. Sie müssen sich dann an die Krankenkasse wenden, bei der sie vor der jetzt schließenden Krankenkasse versichert waren.

Bei einer Fusion oder Insolvenz haben Kassenmitglieder nicht automatisch ein Sonderkündigungsrecht, wohl aber dann, wenn die neue Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder einen höheren Zusatzbeitrag fordert, als die alte.

Aufnahmepflicht der neuen Krankenkasse

Krankenkassen müssen potentielle Versicherte aufnehmen. Eine Ablehnung von Neumitgliedern ist rechtswidrig und daher nicht zulässig. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung ist ein Wechsel bei den gesetzlichen Kassen auch für ältere oder chronisch kranke Versicherte problemlos möglich. Alle Kassen sind verpflichtet, neue Mitglieder unabhängig von Alter oder Erkrankungen aufzunehmen. Deshalb besteht keine Gefahr, bei einer Erkrankung keine Absicherung zu haben.

Sollten Krankenkassen versuchen, Sie mit fadenscheinigen Argumenten abzuwimmeln, sollten Sie auf Ihrem Recht bestehen und sich bei der zuständigen Aufsicht beschweren. Lehnt eine Krankenkasse einen potentiellen Versicherten ab, muss sie ggf. ein Bußgeld bezahlen. Für bundesweit geöffnete Krankenkassen ist das Bundesversicherungsamt zuständig; die Aufsicht für landesweit geöffnete Krankenkassen liegt bei den jeweiligen Landesministerien.

Übernahme laufender Kosten

Die Kosten für laufende Behandlungen und sonstige notwendige Leistungen sind ebenfalls abgesichert, so lange sie zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalog zählen. Wer also während des Wechsels Leistungen bezieht, sich etwa im Krankenhaus befindet, braucht nichts zu unternehmen - die Krankenkassen klären diese Fälle untereinander. Dies gilt auch für bereits durch die alte Kasse erfolgte Genehmigungen, die die neue Kasse gegen sich gelten lässt (z. B. für Zahnersatz, die Genehmigung von Reha-Maßnahmen oder ähnliches). Darüber hinaus haben die Krankenkassen die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen per Satzung festzulegen. Diese werden unter Umständen von der neuen Kasse nicht gewährt. Deshalb sollte sich jede(r) beim Kassenwechsel auch über die Satzungsleistungen informieren, damit das Angebot der neuen Kasse den eigenen Bedürfnissen entspricht.

Wer in der neuen Kasse einem Wahltarif ähnlich dem alten beitreten möchte, dem entstehen keine neuen Wartezeiten. Eventuell kann man den alten Wahltarif sogar in der neuen Kasse weiterführen. Meist ist das der Fall, wenn man innerhalb der gleichen Kassenart wechselt, etwa von einer Ersatzkasse zu einer anderen. Zu klären wäre auch, ob in der neuen Kasse bereits bestehende private Zusatzversicherungen zu einem günstigen Tarif weitergeführt werden können oder man besser auf einen neuen Anbieter umstellt.

Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.