Probleme beim Smartphone-Kauf: Das sind Ihre Rechte

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Smartphones gehen nach kurzer Zeit kaputt, manches Gerät wird erst gar nicht geliefert und viele Handyversicherungen bieten nur wenig Schutz: Wir erklären Ihre Rechte beim Kauf eines Smartphones.
Frau mit Smartphone und Vertrag

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn das Smartphone eine Macke hat oder Sie falsch beraten werden, müssen Händler:innen in vielen Fällen dafür geradestehen.
  • Unsere Musterbriefe und Checklisten helfen Ihnen, Ärger mit Händler:innen und Mobilfunkanbieter:innen zu klären.
  • Vorsicht heißt es bei vermeintlich attraktiven Finanzierungsangeboten und Versicherungen!
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Im Kampf um die Kund:innen verspricht die Werbung für Smartphones und Mobilfunktarife viel. Aber was ist, wenn nach dem Abschluss eines Vertrages die von Mobilfunkbetreiber:innen berechneten Anschlusskosten und monatlichen Grundgebühren nicht wie versprochen erstattet werden? Oder das Gerät schnell kaputt geht, weil es von vorneherein eine Macke hatte? Unsere Übersicht zeigt, wie Sie in vielen Situationen zu Ihrem Recht kommen können.

Kauf, Finanzierung und Lieferung eines Smartphones

Was tun bei Lieferproblemen, ausbleibenden Kostenerstattungen oder wenn das Gerät Ihnen schlicht nicht gefällt? So wahren Sie Ihre Rechte, wenn Händler:innen Vertragszusagen nicht einhalten:

Neben Netzbetreiber:innen und Providern, die Smartphones oder Tablets und Mobilfunkverträge direkt und oft als Komplettpaket verkaufen, mischen auch freie Händler:innen auf dem Telekommunikationsmarkt mit. Sie verkaufen die Hardware und vermitteln dabei einen entsprechenden Mobilfunkvertrag lediglich mit.

Im Unterschied zu Mobilfunkanbietern vertreiben sie nur die Mobilfunkgeräte — zum Beispiel über das Internet, im Versandhandel oder direkt im Laden. Die Anträge für Mobilfunkverträge nehmen sie nur entgegen und leiten sie an die Anbieter:innen weiter. Sie schließen also 2 Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartner:innen: 

  1. mit den Händler:innen einen Kaufvertrag über das Gerät und 
  2. mit Mobilfunkanbieter:innen einen Vertrag über den dazugehörigen Vertragstarif.

Im Kampf um Kund:innen werben die Händler:innen häufig mit zahlreichen Extras und Kostenvorteilen. So versprechen sie neben Zubehör wie Smartphone-Taschen oftmals, dass sie den Kund:innen bei Abschluss eines 2-Jahresvertrages die vom Mobilfunkbetreiber berechneten Anschlusskosten und monatlichen Grundgebühren oder sonstige Boni, zum Beispiel, erstatten.

Doch die vermeintlichen Schnäppchen täuschen oft über ungünstige Vertragskonditionen hinweg. Ein weiteres mögliches Ärgernis ist, dass Anschluss- und Grundgebühren sowie Boni häufig nicht wie versprochen erstattet werden oder Kund:innen wochenlang auf ihr Mobilfunkgerät warten müssen. Wenn Probleme bei der Abwicklung auftreten, sollten Sie zunächst sorgfältig prüfen, wer Ihr Ansprechpartner ist: Händler:in oder Mobilfunkanbieter:in?

Was mache ich, wenn das Mobilfunkgerät nicht geliefert wird?

Trifft Ihr bestelltes Smartphone nicht ein, müssen Sie sich an den Händler oder die Händlerin wenden und eine angemessene Frist zur Lieferung des Geräts setzen, etwa 14 Tage unter Benennung eines konkreten Datums. Wird das Gerät in der Zeit immer noch nicht geliefert, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Achtung: Den Rücktritt sollten Sie aus Beweisgründen per qualifiziertem Fax (der Sendebericht zeigt eine verkleinerte Ansicht der 1. Seite) oder mindestens mittels Einwurfeinschreiben erklären. Den eventuell bereits gezahlten Kaufpreis müssen Sie dann je nach Einzelfall zurückerstattet bekommen.

Für einen wirksamen Rücktritt ist es nicht erforderlich, dass der Händler den Grund, aus dem Sie zurücktreten, zu vertreten hat. Daher können Sie auch wirksam vom Vertrag zurücktreten, wenn das Smartphone nicht geliefert wird, weil der Hersteller Lieferschwierigkeiten hat, mit denen der Händler nichts zu tun hat.

Der Mobilfunkvertrag mit dem Telekommunikationsanbieter läuft aber unabhängig vom Erhalt des Gerätes weiter. Wollen Sie sich auch von diesem lösen, müssen Sie diesen gesondert kündigen.

Smartphone wird ohne SIM-Karte geliefert: Was kann ich tun?

Wurde die SIM-Karte bereits freigeschaltet, aber Ihnen (noch) nicht ausgehändigt, sollten Sie Ihren Mobilfunkanbieter kontaktieren. Erhalten Sie die SIM-Karte dennoch nicht, obwohl Sie zuvor eine dafür angemessene Frist, etwa 14 Tage unter Benennung eines konkreten Datums, gesetzt haben, können Sie den Vertrag gegebenenfalls außerordentlich kündigen und bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen.

Achtung: Die Kündigung sollte aus Beweisgründen per qualifiziertem Fax (der Sendebericht zeigt eine verkleinerte Ansicht der 1. Seite) oder mindestens mittels Einwurfeinschreiben erklärt werden.

Anschlusskosten werden nicht erstattet

Erstatten Händler die versprochenen Anschluss- und monatlichen Grundgebühren oder sonstigen Boni nicht, können Sie diese Kosten als Schadenersatz zurückfordern. Dazu muss die Übernahme der Anschluss- oder monatlichen Grundkosten aber vertraglich vereinbart worden sein.

Teilweise ist die Auszahlung der Boni an bestimmte Bedingungen geknüpft, die für Sie nicht immer nachvollziehbar sind. Manche Händler verlangen beispielsweise, dass Sie ihnen innerhalb einer bestimmten Frist eine Aktivierungs-SMS schicken, um die Boni zu erhalten. Andere verlangen, dass Sie ihnen Vertragsunterlagen, Rechnungen und Identifikationspapiere zusenden. Die Bedingungen sind oft nicht sofort ersichtlich.

Bevor Sie die Kosten zurückfordern können, müssen Sie dem Händler zuvor erfolglos eine angemessene Frist, etwa 14 Tage unter Benennung eines konkreten Datums gesetzt haben, um die Boni zu erstatten. 

Pech haben Sie jedoch, wenn Händler Insolvenz anmelden und sie Zahlungsversprechen deshalb nicht halten können. Ansprüche lassen sich dann oft nicht mehr durchsetzen. Sind Insolvenzverwalter mit der Abwicklung beauftragt, können Sie aber Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Voraussetzung für die Anmeldung von Forderungen ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Mobilfunkvertrag bleibt aber in jedem Fall bestehen, da die Kostenerstattung mit den Händlern und nicht mit den Mobilfunkanbietern vereinbart wurde. Deshalb müssen Sie auch die monatlichen Grundentgelte an die Anbieter weiter zahlen.

Der Mobilfunk-Antrag wird nicht bearbeitet

Reichen Sie die Antragsformulare bei Händler ein, so machen Sie ihnen ein Angebot auf Vertragsabschluss.

Beachten Sie: Ein Vertrag über Mobilfunk oder ein Gerät kommt nicht zustande, wenn

  • der Händler Vertrag nicht an die Mobilfunkanbieter übermitteln
  • der Händler Ihnen kein Gerät aushändigt oder
  • der Händler Ihnen nicht ausdrücklich den Vertragsschluss bestätigt (nicht: den Eingang der Bestellung).

Sie können zwar versuchen, Händler zu einer Vertragsannahme zu bewegen. Sie können ihn allerdings nicht dazu zwingen, den Antrag zu bearbeiten.

Was, wenn mir das Gerät oder Vertrag doch nicht gefallen?

Wenn Sie mit dem erworbenen Gerät doch nicht zufrieden sind oder einen zu teuren Mobilfunkvertrag wieder loswerden möchten, haben Sie in der Regel keine Chance auszusteigen, wenn der Vertrag in einem Ladengeschäft abgeschlossen wurde.

Ein Widerrufsrecht von einem Gerät, das Sie im Ladengeschäft erworben haben, kann Ihnen jedoch zustehen, wenn

  • Händler das Gerät finanzieren,
  • der Preis über 200 Euro liegt und
  • Sie die Raten länger als 3 Monate abzahlen müssen.

Bei Bestellungen per Katalog, Telefon oder Internet haben Sie 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Die Frist beginnt im Falle des Smartphone-Kaufs mit Erhalt des Geräts, im Falle eines Mobilfunkvertrags mit Vertragsabschluss, das heißt mit der Bestätigung des Mobilfunkanbieters, dass er den Vertrag annimmt.

  • Der Widerruf des Mobilfunkvertrages muss an den Mobilfunkanbieter gerichtet werden.
  • Der Widerruf für das Gerät muss an den Händler gerichtet werden.
  • Rein vorsorglich sollten beiden Parteien das jeweilig andere Widerrufschreiben aber auch zur Kenntnis zugeschickt bekommen.

Achtung: Der Widerruf sollte aus Beweisgründen per qualifiziertem Fax (der Sendebericht zeigt eine verkleinerte Ansicht der 1. Seite) oder mindestens mittels Einwurfeinschreiben erklärt werden.

Während der Widerrufsfrist dürfen Sie das Handy auf dessen Eignung überprüfen. Diese Prüfung sollte sich aber auf eine kurze (angemessene) Inbetriebnahme beschränken, um nur die Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise zu testen.

Wurde das Gerät genutzt und nicht nur auf seine Eignung getestet, müssen Sie unter Umständen Wertersatz leisten. Das müsste aber vertraglich geregelt oder Sie müssen darüber informiert worden sein.

Beim Mobilfunkvertrag erlischt das Widerrufsrecht nicht schon deshalb, weil der Mobilfunkanbieter schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Leistung beginnt. Vielmehr haben Sie auch hier die Möglichkeit, die SIM-Karte je nach Einzelfall zum Testen von Handy und Mobilfunkvertrag zu aktivieren. Eine SMS oder ein Anruf können deshalb erlaubt sein. Werden Sie darüber in der Widerrufsbelehrung vorab ordnungsgemäß informiert, müssen Sie die darüber hinaus geführten Telefonate oder versendeten SMS bezahlen.

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Handyversicherungen: wenig Schutz für viel Geld

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Abzocke per Smartphone: Hilfe bei ungewollten Abos

Werbung ist auf dem Smartphone ein ständiger Begleiter. Doch darüber kann man sich ein kostspieliges Abo einhandeln. Nur eine Drittanbietersperre schützt.

Wenn das Gerät kaputtgegangen ist

  • Checkliste "So reklamieren Sie richtig"
    Wenn Fehler erst nach dem Kauf auffallen, kann die Ware reklamiert werden. Garantie und Gewährleistung sind dabei nicht dasselbe. So setzen Sie Ihre Rechte durch.
  • Regeln beim Kaufvertrag: Freiwillige Garantien
    Beim Einkauf im Supermarkt, bei der Anschaffung eines Gebrauchtwagens oder beim Haustürgeschäft: Überall kommt ein Kaufvertrag zustande. Dabei gibt es feste Regeln, an die sich Käufer:innen und Verkäufer:innen halten müssen.
  • Musterbrief: Die gelieferte / gekaufte Ware hat Mängel
    Wenn ein Mangel am Smartphone schon beim Kauf vorhanden war, sich aber erst später gezeigt hat, muss 2 Jahre lang der Händler oder die Händlerin ran. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Smartphone-Akku nach einigen Wochen normalen Betriebs explodiert. Mit unserem Musterbrief können Sie eine kostenlose Reparatur oder Nachlieferung fordern.
  • Musterbrief: Rücktritt vom Vertrag bzw. Minderung des Kaufpreises
    Hat es bei einem Mangel mit der Reparatur oder Nachlieferung zweimal nicht geklappt, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder einen Teil Ihres Geldes zurückfordern. Unser Musterbrief hilft dabei, das durchzusetzen.
  • Altgeräte recyceln: Daten vorher löschen
    Ganz gleich, ob Sie defekte Geräte zurückschicken oder recyclen lassen: An gespeicherte Daten können Unbefugte unter Umständen dran. Wir erklären, wie Sie sie sicher löschen.

Gerät und Akku richtig behandeln

  • Akku unterwegs laden: Mobile Ladegeräte im Vergleich
    Man ist unterwegs, surft ein bisschen auf dem Smartphone, textet, telefoniert - und schon ist der Akku leer. Zum Glück gibt es mobile Auflade-Geräte. Das Jugendportal Checked4You hat sich die unterschiedlichen Varianten einmal angeschaut.
  • Hitzeschutz fürs Smartphone
    Das kann nicht nur im Sommer ein Problem sein: Wenn es ums Smartphone herum heißer wird als 35 Grad, kann es für das Telefon gefährlich werden. Auch hier gibt das Jugendportal Checked4You Tipps.
Eine lächelnde Frau blickt über ihre Schulter, während sie in einer Gruppe von drei Personen steht, die sich gegenseitig umarmen. Im Hintergrund ist eine grüne Landschaft zu sehen. Rechts im Bild befindet sich eine Grafik mit einem roten Herz aus einem Seil und dem Schriftzug: "STÄRKEN, WAS ALLE STÄRKT – VERBRAUCHERSCHUTZ" auf hellblauem Hintergrund.

Verbraucherschutz stärkt alle: Forderungen zur Bundestagswahl 2025

Die Bundestagswahl 2025 findet in einer Zeit der Krisen statt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat konkrete Vorschläge zusammengestellt, wie sich der Verbraucheralltag verbessern lässt. Denn: Verbraucherschutz stärkt alle.
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Sammelklage gegen Facebook wegen Datenleck

Im Jahr 2021 veröffentlichten Hacker massenhaft Nutzer:innendaten von Facebook. Allein in Deutschland gibt es Millionen Geschädigte. Dank der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) können sie ihre Ansprüche auf Schadensersatz nun gegen Facebook geltend machen. Betroffene können sich für die Klage anmelden, sobald das Bundesamt für Justiz (BfJ) das Klageregister öffnet.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.