Klage gegen Seekers Event GmbH

Erhebung eines Entgelts für die Aktivierung des Cashless Payment Chips und eine verkürzte Frist zur Rückerstattung des Guthabens bei einem Festival mit Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen.

Allgemeine Verfahrensdaten

Verfahrens-Typ: Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen: 11 HK O 22/26
Zuständiges Gericht: Landgericht Gera
Tätige Organisation: Verbraucherzentrale Niedersachsen
Geht vor gegen:

Seekers Event GmbH
Philosophenweg 9
07743 Jena
Deutschland

Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
Nein
Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
Nein
Datum der Einreichung:
Datum der Beendigung des Verfahrens:
Standdatum:

Es wird beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbraucher:innen künftig zu unterlassen

  1. für die Bezahlung dort angebotener Waren ausschließlich einen aufladbaren Cashless-Bezahlchip anzubieten bzw. anbieten zu lassen und dabei für den Aufladevorgang eine Aktivierungsgebühr in Form eines Entgelts in Höhe von 2,80 Euro zu erheben, sowie
  2. für die Rückerstattung eines auf dem Cashless-Bezahlchip befindlichen Restguthabens eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer Verbraucher:innen ihr Rückerstattungsverlangen geltend machen müssen, die kürzer ist als die für den Rückerstattungsanspruch geltende Verjährungsfrist.

II. die Beklagte ferner zu verurteilen,

Verbraucher:innen auf ihrer Internetseite https://www.sonnemondsterne.de/p/faq binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils und bis einschließlich 31.12.2028 Informationen darüber bereitzustellen,

 

  1. dass sie auf dem SonneMondSterne Festival in 07929 Saalburg-Ebersdorf vom 08. bis 10. August 2025 für die erstmalige Aufladung des Cashless-Bezahlchips zu Unrecht ein Entgelt von 2,80 Euro erhoben hat. sowie

 

  1. dass im Hinblick auf das Rückerstattungsverlangen von Restguthaben auf dem Cashless-Bezahlchip die gesetzliche Verjährungsfrist gilt und Rückerstattungen auch nach dem 31.08.2025 und bis einschließlich 31.12.2028 geltend gemacht werden können,

die mit der Richtigstellung verbundenen Kosten trägt die Beklagte.