Was gilt für Pflichtteilsansprüche, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie besteht?
Pflichtteilsstreitigkeiten gehören zu den häufigsten Konflikten im Erbrecht — und sie treffen Erben besonders hart, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht. Denn der Pflichtteil ist ein Geldanspruch: Kinder, Ehepartner:innen und in manchen Fällen auch Eltern können mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils verlangen, unabhängig davon, ob der Nachlass überhaupt flüssige Mittel enthält.
Besteht der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie, müssen die Erben entweder eigenes Geld aufbringen oder die Immobilie verkaufen, um den Anspruch zu erfüllen.
Vorausschauende Nachlassplanung kann das Risiko zumindest dämpfen, zum Beispiel durch:
- Schenkungen zu Lebzeiten,
- die Übertragung der Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder
- eine kluge Aufteilung des Vermögens.
Mehr zu Übertragung einer Immobilie und Schenkung lesen Sie im verlinkten Ratgeber.
Wie kann ich Streit unter mehreren Erben verhindern?
Das wirksamste Mittel gegen Erbstreitigkeiten ist eine klare, frühzeitige Nachlassplanung. Wer seine Vorstellungen rechtzeitig in einem Testament oder Erbvertrag festhält, gibt seinen Erben eine verbindliche Orientierung und entzieht späteren Auseinandersetzungen häufig den Boden.
Wenn sich eine Erbengemeinschaft nicht vermeiden lässt, sollte der Erblasser zumindest klare Rahmenbedingungen für die spätere Aufteilung setzen.
Bewährte Instrumente zur Streitvermeidung sind:
- Teilungsanordnung: Bestimmte Objekte werden bestimmten Erben zugewiesen.
- Teilungsverbot: Die Immobilie darf für eine bestimmte Zeit nicht veräußert werden.
- Vorausvermächtnis: Einem Miterben wird die Immobilie vorab zugewiesen.
- Auflage: Erben werden zu bestimmten Handlungen verpflichtet.
- Testamentsvollstreckung: Ein Vollstrecker sorgt dafür, dass alle Anordnungen auch eingehalten werden – auch gegen den Widerstand einzelner Erben.
Welche Risiken birgt das Berliner Testament bei einer Immobilie im Nachlass?
Das Berliner Testament ist weit verbreitet, denn es wirkt auf den ersten Blick einfach und fürsorglich: Der überlebende Partner erbt alles, die Kinder kommen erst beim zweiten Todesfall zum Zug. Aus erbrechtlicher Sicht hat es aber einige Schwachstellen, die gerade bei Immobilien ins Gewicht fallen können.
Weil die Kinder beim ersten Erbfall enterbt sind, haben sie nämlich das Recht, sofort ihren Pflichtteil als Geldanspruch einzufordern. So kann der überlebende Elternteil in die Lage geraten, die Immobilie, in der er lebt, verkaufen zu müssen, um die Forderungen zu erfüllen.
Hinzu kommt, dass der überlebende Elternteil in der Regel an die gemeinsam getroffenen Regelungen gebunden ist und das Testament nicht mehr einseitig ändern kann – auch nicht, wenn sich die Lebensumstände grundlegend gewandelt haben. Wer diese Schwachstellen kennt, kann gegensteuern, etwa durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht der Kinder oder durch alternative Testamentsgestaltungen.
Wer darf über die Verwaltung einer geerbten Immobilie entscheiden?
Eine Immobilie muss laufend verwaltet werden: Reparaturen müssen beauftragt, Mieter:innen betreut, Versicherungen gekündigt oder Heizkostenabrechnungen geprüft werden. Solange die Erbengemeinschaft besteht, müssen die Miterben die Immobilie gemeinsam verwalten.
Je nach Maßnahme gelten unterschiedliche gesetzliche Anforderungen:
- Ordentliche Verwaltung, zum Beispiel kleinere Reparaturen, Nebenkostenabrechnung: Hier genügt ein Mehrheitsbeschluss, sofern die Kosten aus dem Nachlass bestritten werden.
- Außerordentliche Maßnahmen, zum Beispiel umfangreiche Modernisierungen oder bauliche Veränderungen: Hier müssen alle Miterben zustimmen.
- Notfälle, etwa bei einem Heizungsausfall im Winter oder einem Wasserschaden: Jeder Miterbe darf allein handeln, um Schaden vom Nachlass abzuwenden.
Diese engen Spielräume zeigen: Je länger eine Erbengemeinschaft bei einer Immobilie fortbesteht, desto größer das Konfliktpotenzial. Eine frühzeitige Einigung oder Auflösung der Gemeinschaft liegt im Interesse aller Beteiligten.