Urteil gegen Seitenbacher rechtskräftig

Stand:
Landgericht Mosbach, Urteil vom 01. Dezember 2022, Az. 4 O 13/22 KfH

Die Werbung für beschichtetes Backpapier mit dem Hinweis, dieses sei kompostierbar, ist irreführend.
Off

Seitenbacher hatte im Jahr 2022 für Backpapier mit dem Hinweis geworben, dieses sei kompostierbar und biologisch abbaubar. Zur weiteren Betonung der Kompostierbarkeit hat die Beklagte auf der Verpackung Zertifikate einer Zertifizierungs- und Überwachungsorganisation aufgedruckt. Auf Nachfrage wurde der Verbraucherzentrale von der Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR mitgeteilt, dass das Backpapier jedenfalls nicht in die Biotonne eingelegt werden dürfte. Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung fest,  dass die Angaben der Beklagten zur Kompostierbarkeit des Backpapiers unrichtig und zur Täuschung der Verbraucher geeignet sind. Auf der Verpackung ist das Siegel „OK Compost“ aufgedruckt. Daraus ergibt sich für die angesprochenen Verbraucher die Schlussfolgerung, dass das Produkt in kommunale Kompostieranlagen eingebracht und dort entsorgt werden kann. Da jedoch nicht alle Kompostieranlagen ausgestattet sind, um Backpapier zu kompostieren, ist die pauschale Werbung mit der Kompostierbarkeit irreführend.

Gegen diese Entscheidung hat Seitenbacher Berufung eingelegt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.10.2024 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hat Seitenbacher seine Berufung zurückgenommen, so dass das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes Mosbach nun rechtskräftig ist.


Zum Volltext der Entscheidungen

Urteil des LG Mosbach vom 01.12.2022 (Az. 4 O 13/22 KfH)

Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnt es bislang ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führt deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Sammelklage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich für die Sammelklage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) anmelden. Das Amtsgericht Betzdorf hat Ende April 2025 einen vorläufigen Insolvenzverwalter für das Unternehmen bestellt. Die Insolvenz reduziert für Betroffene die Chancen, Geld von dem Unternehmen zurückzubekommen, wenn sie dessen Forderung schon bezahlt haben.
Ein Handydisplay, auf dem Prime Video steht

Sammelklage gegen Amazon Prime: Klageregister geöffnet

Im Januar 2024 kündigte Amazon an, ab Februar Werbung auf seinem Video-Streaming-Angebot zu schalten. Nur gegen einen Aufpreis von 2,99 Euro pro Monat blieb Amazon Prime werbefrei. Die Verbraucherzentralen hielten das für unzulässig. Nun ist das Klageregister für eine Sammelklage geöffnet.