Statt Stornierung: So übertragen Sie Pauschalreisen auf jemand anderen

Stand:
Wer eine Pauschalreise gebucht hat und diese nicht antreten möchte, muss häufig hohe Stornokosten in Kauf nehmen. Es gibt aber auch eine andere Lösung: Sie können jemanden suchen, der die Reise von Ihnen übernimmt.
Einem jungen Paar werden Flugtickets und Reiseunterlagen überreicht.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Pauschalreise (meist Flug, Hotel und eventuell Mietwagen) wird zwar für eine konkrete Person gebucht – wer dann aber doch nicht reisen möchte, kann sie weiter verkaufen und das dem Anbieter mitteilen.
  • Dafür können zwar weitere Kosten entstehen. Dies kann unterm Strich aber deutlich günstiger sein als die Reise komplett zu stornieren.
  • Wir zeigen, wie Sie beim Tauschen einer Reise mit jemand anderem vorgehen, und weisen auf mögliche Risiken hin.
On

Wer nicht reisen möchte und spät storniert, hat oft das Problem, dass er die vertraglich vereinbarten Stornokosten an den Reiseveranstalter zahlen muss. Teils ist das ein Großteil des eigentlichen Reisepreises und geht stark ins Geld.

Wenn die Reise wie gebucht durchgeführt wird, Sie diese aber nicht mehr antreten wollen, sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Reiseveranstalter. Eventuell bietet er Ihnen eine kostenfreie Umbuchung oder einen Gutschein an. Einen Anspruch darauf haben Sie jedoch nicht.

Pauschalreisende können Ersatzteilnehmer stellen

Was viele Reisende nicht wissen: Sie können Ihre Reise vor Beginn auch auf eine andere Person (den so genannten Ersatzreisenden) übertragen. Dies ist gesetzlich in § 651e BGB verankert. Die Übernahme der Reise durch jemand anderen kann dann eine kostengünstige Alternative zur Stornierung sein.

Kernpunkte bei der Übertragung einer Reise sind:

  • Sie können nur eine Pauschalreise auf jemand anderen übertragen. Eine Pauschalreise liegt in der Regel dann vor, wenn Sie bei einem Vertragspartner mehrere verbundene Reiseleistungen gebucht haben. Typisch ist die Kombination aus Flug, Hotel und eventuell Mietwagen. Einzeln gebuchte Flüge oder Hotels sind dagegen keine Pauschalreise und können auch nicht auf andere übertragen werden.
  • Sie müssen dem Reiseveranstalter spätestens sieben Tage vor Reisebeginn mitteilen, dass der Vertrag auf eine andere Person übertragen werden soll. Um sicher zu gehen, dass es klappt, empfiehlt es sich aber, so früh wie möglich auf den Reiseveranstalter zuzugehen.
  • Achtung, das ist kein Automatismus: Der Reiseveranstalter kann der Übertragung beim Vorliegen bestimmter Gründe widersprechen.
  • Sie und der neue Reisende haften gemeinsam für den gesamten Reisepreis und mögliche Mehrkosten.

So können Sie den Vertrag übertragen

Für die Übertragung Ihrer Reise müssen Sie den Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn über die Änderung informieren. Wird der Reiseveranstalter mindestens sieben Tage vor Reisebeginn in Kenntnis gesetzt, ist dies nach dem Gesetz rechtzeitig.

Wichtig ist, dass Sie das dem Reiseveranstalter schriftlich mitteilen, etwa als Brief, per E-Mail, Fax oder auch über ein vorhandenes Online-Portal. Ein Anruf reicht nicht aus. Achten Sie darauf, dass der Zugang bestätigt wird.

Eine Zustimmung des Reiseveranstalters ist nicht erforderlich. Er hat jedoch die Möglichkeit, der Übertragung des Vertrages zu widersprechen. Allerdings nur, wenn der neue Reisende besondere Anforderungen nicht erfüllt. So zum Beispiel, wenn eine erforderliche Tropenfähigkeit, Bergsteigerfahrung oder ein Visum fehlen.

Widerspricht der Reiseveranstalter nicht unverzüglich, ist die Vertragsübertragung wirksam.

Rechtliche Folgen einer Reiseübertragung

Wird die Reise auf eine andere Person übertragen, wird diese neuer Vertragspartner. Der neue Reisende übernimmt somit die Rechte und Pflichten des ursprünglich gebuchten Reisevertrags.

Wichtigster Punkt: Der Ersatzreisende ist verpflichtet, den Reisepreis zu zahlen. Kommt es zum Ärger bei der Bezahlung, kann der Reiseveranstalter sich eventuell doch noch an Sie wenden: Der Reiseveranstalter hat nämlich sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Vertragspartner Anspruch auf den ursprünglichen Reisepreis.

Hier kann es unterschiedliche Konstellationen geben:

  • Der Reisepreis wurde bereits vollständig von Ihnen gezahlt. Dann ist gegenüber dem Reiseveranstalter alles beglichen. Der Verkäufer der Reise muss sich selbst darum kümmern, das vereinbarte Geld vom Käufer zu bekommen.
  • Sie haben nur eine Anzahlung geleistet. Dann muss der Restpreis noch gezahlt werden. Entweder von Ihnen oder dem neuen Reisenden. Der Verkäufer der Reise muss sich selbst darum kümmern, das vereinbarte Geld vom Käufer zu bekommen. 
  • Sie haben noch gar nichts bezahlt. Dann muss der vollständige Reisepreis noch beglichen werden. Das können entweder Sie oder der neue Reisende übernehmen.

Wichtig ist daher, bei der Übertragung genau zu regeln, was die Reise kostet und wer die noch offenen Zahlungen beim Reiseveranstalter übernehmen soll. Beachten Sie dabei:

  • Beide Parteien sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie gesamtschuldnerisch für den Reisepreis und mögliche Mehrkosten haften. Das bedeutet: Bezahlt der neue Reisende den noch offenen Reisepreis nicht, kann der Reiseveranstalter den Reisepreis auch weiterhin von Ihnen verlangen.
  • Durch die Vertragsübertragung entstehen gegebenenfalls Mehrkosten. Zum Beispiel für das Ausstellen einer neuen Buchungsbestätigung oder eines neuen Flug-Tickets. Die Mehrkosten müssen angemessen und auch tatsächlich angefallen sein. Der Reiseveranstalter kann nicht wie beim Storno eine Pauschale verlangen und muss den Nachweis liefern, welche Kosten in welcher Höhe entstanden sind. Zusätzlich verlangen die Reiseveranstalter regelmäßig eine (in den AGB vereinbarte geregelte) Bearbeitungsgebühr.

Wichtige Tipps für denjenigen, der seine Reise abgibt

Falls Sie Ihre Reise nicht selbst antreten und nach jemand anderem suchen möchten, der sie übernimmt, achten Sie auf die folgenden Punkte:

  • Wollen Sie Ihre Reise an einen Dritten übertragen, informieren Sie rechtzeitig vor der Mitteilung zur Übertragung beim Reiseveranstalter, wie hoch mögliche Mehrkosten sind. Nur so können Sie mit Ihrem Ersatzreisenden einen für beide Seiten akzeptablen Preis für die Reise vereinbaren.
  • Machen Sie sich zudem im Vorfeld Gedanken darüber, für welchen Preis Sie die Reise abgeben möchten. Kalkulieren Sie mögliche Mehrkosten mit ein!
  • Regeln Sie konkret, wer noch welche Zahlung übernehmen soll. Machen Sie das mit dem neuen Reisenden am besten schriftlich, um im Zweifel später einen Beleg zu haben.

Die Vereinbarung zwischen Ihnen und dem neuen Reisenden ist rein privatrechtlich. Das bedeutet, dass hier keine besonderen verbraucherrechtlichen Schutzvorschriften greifen. Zahlt der Ersatzreisende weder an Sie noch an den Reiseveranstalter die vereinbarte Summe, müssen Sie selbst rechtlich gegen ihn vorgehen und Ihr Geld einfordern.

Wichtige Tipps für denjenigen, der eine Reise übernimmt

Falls Ihnen jemand seine Reise anbietet, achten Sie auf die folgenden Punkte:

  • Nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie sich das Angebot des Reiseverkäufers genau durch. Fehlen wichtige Angaben, fordern Sie diese an. Bekommen Sie keine klare Auskunft, lassen Sie lieber die Finger von dem Angebot!
  • Vergleichen Sie die Preise mit ähnlichen Angeboten für Pauschalreisen in die gewünschte Region. Lassen Sie sich nicht von vermeintlichen Schnäppchen blenden.
  • Zahlen Sie erst, wenn Ihnen der Vertrag und alle Reisedetails vorliegen.
  • Vereinbaren Sie die Vertragsübertragung schriftlich und nicht mündlich. So haben Sie im Fall der Fälle einen Beweis darüber, was genau vereinbart wurde und was Ihnen zusteht.

Beschwerdepostfach-Banner

Ihre Erfahrungen sind wichtig!

Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Erfahrungen sehr wertvoll sein: Schildern Sie uns Ihre Schwierigkeiten mit Unternehmen, Anbietern oder Produkten.

Nutzen Sie unser kostenloses Beschwerdeformular >>


Schmuckbild: Frau, die gestresst auf Laptopbildschirm schaut und Reisepass und Flugtickets in der Hand hält.

Pauschalreise-Check: Hilfe bei Ärger noch vor der Abreise

Sie haben eine Pauschalreise gebucht und es ist noch vor dem Start in den Urlaub ein Problem aufgetreten?

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Bayern und Brandenburg für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.