Dokumente zentral speichern: Was kann das neue Vorsorgeregister?
Seit Oktober 2026 ist es möglich, wichtige Vorsorgedokumente im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen – zum Beispiel die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung oder die Patientenverfügung. Die Verbraucherzentralen erklären die Regeln, Kosten und Vorteile.

Das Wichtigste in Kürze:
- Im Zentralen Vorsorgeregister können Vorsorgedokumente mit ihrem Wortlaut gespeichert werden. So können Ärzt:innen und Gerichte im Notfall direkt darauf zugreifen.
- Sie können die Unterlagen nicht selbst hochladen, sondern müssen sich dafür an Betreuungsbehörden oder -vereine, Rechtsanwält:innen oder Notar:innen wenden.
- Die Registrierung kostet einmalig ab 20,50 Euro, Änderungen danach sind kostenfrei.
Was ist das Vorsorgeregister?
Über das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht gemeinsam oder einzeln registriert werden. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzt:innen können das Register einsehen und dann sofort feststellen, welche Verfügungen vorhanden sind. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügungen. Das heißt zum Beispiel Name und Anschrift der verfügenden Person und ihrer Vertrauensperson, Umfang der Verfügung und wo sich die Verfügung befindet. Hier kann auch der Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht eingetragen werden, damit Ärzt:innen im Krankenhaus sofort sehen können, wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner die Vertretung nicht übernehmen soll.
Was ist seit dem 1. Oktober neu?
Bisher konnte nur eingetragen werden, dass es überhaupt eine oder mehrere Vorsorgeverfügungen gibt. Seit dem 1. Oktober 2026 kann auch der Inhalt hochgeladen werden. Das gilt allerdings nicht für den Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht, da der Inhalt hier immer gleich ist. Zukünftig wissen Ärzt:innen und Betreuungsgerichte also nicht nur, dass eine Verfügung existiert, sondern auch, was drinsteht. Sie müssen nicht mehr umständlich danach suchen lassen, sondern können diese im Notfall direkt auf ihrem Bildschirm lesen.
Wie geht das genau?
Wer elektronische Dokumente hinterlegt, tauscht sensible Daten aus. Um sicher zu gehen, dass die richtige Verfügung hinterlegt wird, muss diese beglaubigt sein. Nur besonders vertrauenswürdige Institutionen sind ermächtigt, die Daten hochzuladen. Dazu gehören Betreuungsbehörden oder -vereine, Rechtsanwält:innen oder Notar:innen. Als Privatperson können Sie also zum Beispiel mit ihrem unterschriebenen Originaldokument zu einer Betreuungsbehörde gehen, die befugt ist, die Dokumente hochzuladen. Dort kann auch direkt die Beglaubigung gemacht werden – ist aber kein Muss.
Was kostet es?
Es fallen Gebühren pro Registrierung an, unabhängig davon, wie viele Vorsorgeangelegenheiten registriert werden. Die Gebühr richtet sich unter anderem danach, ob die Registrierung online oder per Post erfolgt, wie bezahlt wird und wie viele Vertrauenspersonen eingetragen werden. Bei einer Online-Registrierung und Zahlung per Lastschrift beträgt die Grundgebühr 20,50 Euro. Die Änderung bereits angelegter Daten, die Löschung einer Registrierung und die Registrierung eines Widerrufs sind gebührenfrei.
Was geschieht bei Änderungen?
Wer Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Patientenverfügungen ändern, löschen oder ergänzen möchte, sollte das auch immer im Zentralen Vorsorgeregister tun. Sonst gehen Ärzt:innen und das Betreuungsgericht davon aus, dass die alte Verfügung gilt. Auch dies geschieht mit einem Antrag durch die Betreuungsbehörden oder -vereine, Rechtsanwält:innen oder Notar:innen.
Ersetzt das Register das analoge Original?
Nein. Es bleibt allerdings weiterhin erforderlich, die Originalurkunden im Zweifelsfall schnell zugänglich zu machen. Denn wenn die bevollmächtigte Person handeln möchte, zum Beispiel die Gesundheitsvorsorge im Krankenhaus wahrnehmen will, muss sie die Originalurkunde vorlegen. Die Vollmacht sollte also so aufbewahrt werden, dass sie leicht gefunden werden kann. Sie kann entweder direkt der bevollmächtigten Person ausgehändigt werden oder zuhause so aufbewahrt werden, dass die bevollmächtigte Person sie leicht findet, zum Beispiel in einem Vorsorgeordner.













