Werbung mit Nährwertangaben: Klare Vorgaben für die Hersteller

Stand:
"Wenig Fett", "reich an Vitaminen", "ohne Zucker", "high Protein": Mit solchen nährwertbezogenen Angaben wird auf Lebensmittelverpackungen gerne geworben. Doch längst nicht alles ist erlaubt. Für "zuckerarm", "energiefrei" oder "leicht" müssen bestimmte Mengenvorgaben eingehalten werden.
Toastbrot mit Nährwertangaben auf der Verpackung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Anforderungen zur Energiemenge, zum Gehalt an Fett, Zucker, Protein/Eiweiß, Ballaststoffen sowie zu allgemeinen Hinweisen wie beispielsweise "leicht" regelt eine EU-Verordnung, die sogenannte Health-Claims-Verordnung.
  • Nicht ausdrücklich zugelassene Aussagen wie "cholesterinfrei", "frei von Transfettsäuren", "low carb" oder zum ORAC-Gehalt sind verboten.
  • Hersteller können Fett- und Zucker"bomben" aber weiterhin mit Vitaminen und Co. anreichern und ihnen so einen gesunden Anstrich verpassen.
  • Wir geben einen Überblick über die aktuell gültigen Bedingungen für die derzeit zulässigen nährwertbezogenen Angaben.
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Eigentlich sollte ausgeschlossen werden, dass ein Unternehmen beispielsweise einen Müsliriegel als "fettfrei" oder "protein-reich" bewirbt, wenn in dem Snack viel Salz oder Zucker stecken - so sagen es die Erwägungsgründe 11 und 18 zur Health-Claims-Verordnung von 2006. Allerdings fehlen die Limits für Fett, Zucker oder Salz, die sogenannten Nährwertprofile bis heute. Ohne diese Profile können Hersteller weiterhin Fett- und Zucker"bomben" mit Vitaminen und Co. anreichern und ihnen so einen gesunden Anstrich verpassen. Eine Entscheidung ist bis heute nicht gefallen. Aktuell arbeitet die EU-Kommission jedoch wieder an Nährwertprofilen bzw. hat die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) beauftragt, die wissenschaftlichen Grundlagen dafür zusammenzustellen. Hinzu kommt, dass der Europäische Rechnungshof im November 2024 dringende Nachbesserung eingefordert hat.

Zudem ist in der EU-Verordnung (noch) vorgesehen, dass einer der Werte über den noch nicht festgesetzten Limits liegen darf. Der Hersteller könnte den Riegel dann zwar weiter als "fettfrei" anpreisen, müsste jedoch an ebenso prominenter Stelle auf den hohen Gehalt an Zucker oder Salz hinweisen. Aber auch das ist derzeit noch Zukunftsmusik.

Ein kritischer Blick auf die Nährwertkennzeichnung (Tabelle) lohnt sich auf jeden Fall trotz "fettfrei"- oder "zuckerarm"-Werbung, besonders bei "Light"-Produkten, High-Protein-Produkten oder Lebensmitteln mit reduziertem Fett- oder Zuckergehalt. Ein Joghurt mit 30 Prozent weniger Zucker kann beispielsweise immer noch eine große Menge Zucker enthalten. Außerdem heißt bei vielen Produkten "weniger Zucker" oft "mehr Fett" oder umgekehrt. Außer den Ballaststoffen müssen immer alle diese Nährstoffe in der Nährwerttabelle genannt werden, Ballaststoffe sowie Vitamine/Mineralstoffe nur dann, wenn sie ausdrücklich erwähnt werden..

In der Anlage zur EU-Verordnung stehen die Anforderungen zur Energiemenge, zum Gehalt an Fett, Zucker, Ballaststoffen sowie zu allgemeinen Hinweisen wie beispielsweise "leicht", den sogenannten nährwertbezogenen Angaben. Begriffe, die dort nicht stehen, wie "Cholesterin frei", "frei von Transfettsäuren" oder "low carb" dürfen nicht verwendet werden , da sie nicht in der Liste der erlaubten Aussagen aufgeführt sind.  Gleiches gilt auch für die Angabe von ORAC-Werten.

"Laktosefrei" ist bisher in Deutschland nur für Milch- und Käseprodukte gesetzlich geregelt. Die Voraussetzungen für "glutenfrei" stehen in der Lebensmittelinformationsverordnung und gelten für die gesamte EU.

Hier die aktuell gültigen Bedingungen für die derzeit zulässigen nährwertbezogenen Angaben:

Angaben zur Energie

  • Energiearm: Das Produkt enthält
    nicht mehr als 40 kcal (170 kJ) je 100 Gramm oder
    nicht mehr als 20 kcal (80 kJ) je 100 Milliliter bei flüssigen Lebensmitteln.
    Für Tafelsüßen gilt: maximal 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 Gramm Saccharose (circa 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
  • Energiereduziert: Der Brennwert (kcal) ist um mindestens 30 Prozent verringert; die Eigenschaften, die den Gesamtbrennwert des Lebensmittels reduzieren, müssen genannt werden (Beispiel: Ballaststoffe ersetzen Zucker).
  • Energiefrei: Das Produkt enthält
    nicht mehr als 4 kcal (17 kJ) je 100 Milliliter.
    Für Tafelsüßen gilt: maximal 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 Gramm Saccharose (circa 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

Angaben zu Fett

  • Fettarm: Das Produkt enthält
    weniger als 3 Gramm Fett pro 100 Gramm oder
    weniger als 1,5 Gramm Fett je 100 Milliliter bei flüssigen Lebensmitteln.
    Für teilentrahmte Milch gilt: 1,8 Gramm Fett je 100 Milliliter.
  • Fettfrei/OhneFett: Das Produkt enthält
    nicht mehr als 0,5 Gramm Fett pro 100 Gramm oder 100 Milliliter.
  • Quelle von Omega-3-Fettsäuren:
    Das Lebensmittel enthält mindestens 0,3 g Alpha-Linolensäure (ALA) oder zusammengenommen mindestens 40 Milligramm Eicosapentaensäure (EPA) und Docosahexaenoidsäure (DHA), jeweils pro 100 Gramm und pro 100 kcal.
  • Mit einem hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren:
    Das Lebensmittel enthält mindestens 0,6 Gramm Alpha-Linolensäure (ALA) oder zusammengenommen mindestens 80 Milligramm Eicosapentaensäure (EPA) und Docosahexaenoidsäure (DHA), jeweils pro 100 Gramm und pro 100 kcal.
  • Mit einem hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren:
    In einem solchen Lebensmittel müssen mindestens 45 Prozent der enthaltenen Fettsäuren aus einfach ungesättigten Fettsäuren stammen, und diese müssen mehr als 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.
  • Mit einem hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren
    In einem solchen Lebensmittel müssen mindestens 45 Prozent der enthaltenen Fettsäuren aus mehrfach ungesättigten Fettsäuren stammen, und diese müssen mehr als 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.
  • Mit einem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren:
    In einem solchen Lebensmittel müssen mindestens 70 Prozent der enthaltenen Fettsäuren aus ungesättigten Fettsäuren stammen, und diese müssen mehr als 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.
  • Arm an gesättigten Fettsäuren:
    Die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren beträgt nicht mehr als 1,5 Gramm pro 100 Gramm (feste Lebensmittel) oder 0,75 Gramm pro 100 Milliliter (flüssige Lebensmittel. Dabei dürfen beide Fettsäure-Gruppen nicht mehr als 10 Prozent der Energie liefern.
  • Frei von gesättigten Fettsäuren:
    Die Angabe ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und trans-Fettsäuren 0,1 Gramm pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter nicht übersteigt.
  • Reduzierter Anteil gesättigter Fettsäuren: 
    In Lebensmitteln mit dieser Angabe muss die Summe der gesättigten Fettsäuren und trans-Fettsäuren mindestens 30 Prozent unter der in vergleichbaren Produkten liegen. Die Angabe ist zulässig, wenn der Gehalt an trans-Fettsäuren gleich oder geringer ist als in einem vergleichbaren Produkt.

Angaben zu Zucker

  • Zuckerarm: Das Produkt enthält
    nicht mehr als 5 Gramm Zucker pro 100 Gramm oder
    2,5 Gramm Zucker pro 100 Milliliter bei flüssigen Lebensmitteln.
  • Zuckerfrei: Das Produkt enthält
    nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter.
  • Ohne Zuckerzusatz: Diese Angabe ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide (zum Beispiel Traubenzucker, Glucose, Fruktose, Maltose, Sacharose) oder eine andere Zutat mit süßender Wirkung (etwa natürliche Fruchtsüße, Fruchtsirup) enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, soll das Etikett nach EU-Verordnung auch den folgenden Hinweis enthalten: "Enthält von Natur aus Zucker".
  • Reduzierter Zuckeranteil: Die Aussage ist zulässig,
    • wenn mindestens 30 Prozent weniger Zucker im Vergleich zu anderen Lebensmitteln gleicher Art enthalten sind
    • und außerdem der Brennwert gegenüber vergleichbaren Produkten gleich oder geringer ist.

Angaben zu Proteinen

  • Proteinquelle: Mindestens 12 Prozent des gesamten Brennwerts (der Kalorien) des Produkts stammen aus Protein
  • Hoher Proteingehalt: Mindestens 20 Prozent des gesamten Brennwerts (der Kalorien) des Produkts stammen aus Protein

Angaben zu Ballaststoffen

  • Ballaststoffquelle: Das Produkt enthält
    mindestens 3 Gramm Ballaststoffe pro 100 Gramm oder
    mindestens 1,5 Gramm Ballaststoffe pro 100 kcal.
  • Hoher Ballaststoffgehalt: Das Produkt enthält
    mindestens 6 Gramm Ballaststoffe pro 100 Gramm oder
    mindestens 3 Gramm Ballaststoffe pro 100 kcal.

Wichtig: Der Ballaststoffgehalt steht normalerweise nicht mehr in der (vorgeschriebenen) Nährwerttabelle auf den Produkten. Die Angabe von Ballaststoffen ist freiwillig aber weiterhin möglich. Wer allerdings mit Ballaststoffen wirbt, muss immer auch die genauen Mengen angeben.

Angaben zu Kochsalz

  • Natriumarm/kochsalzarm: 
    Das Produkt enthält nicht mehr als 0,12 Gramm Natrium, bzw. 0,3 Gramm Salz pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter. Bei Wässern, außer natürlichen Mineralwässern, darf dieser Wert 2 Milligramm Natrium pro 100 Milliliter nicht übersteigen.
  • Sehr natriumarm/kochsalzarm: 
    Das Produkt enthält nicht mehr als 0,04 Gramm Natrium oder 0,1 Gramm Salz pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter. Für Wässer darf diese Angabe nicht verwendet werden.
  • Natriumfrei / kochsalzfrei: 
    Diese Angabe ist nur zulässig, wenn ein Lebensmittel nicht mehr als 0,005 Gramm Natrium oder 0,013 Gramm Salz pro 100 Gramm enthält.
  • Reduzierter Natriumgehalt / Kochsalzgehalt: 
    Die Reduzierung des Anteils von Natrium bzw. Kochsalz soll mindestens 25 Prozent gegenüber vergleichbaren Produkten ausmachen.
  • Ohne Zusatz von Natrium / Kochsalz:
    Das Produkt enthält nicht mehr als 0,12 Gramm Natrium oder 0,3 Gramm pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter.

Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen

Wird auf der Verpackung eines Lebensmittels mit einem Vitamin oder Mineralstoff geworben, muss eine Mindestmenge davon enthalten sein. Unterschieden wird nach

  • enthält/Quelle von (mind. 15 % der in Anhang XIII LMIV genannten Menge pro 100 g/100 ml Lebensmittel, 7,5 % bei Getränken) und
  • reich an/mit viel (30 % bzw. 15 % bei Getränken).

Zusätzlich müssen die Referenzmengen in Prozent in der Nährwerttabelle angegeben werden. Wie viel die Mindestmenge für die einzelnen Mikronährstoffe jeweils ist, finden Sie in diesem Artikel.

Sonstige Angaben

  • Erhöhter [Name des Nährstoffs]-Anteil: Die Vorgabe gilt für Produkte mit Aufdrucken wie etwa "erhöhter Ballaststoffgehalt". Das Produkt enthält eine vorgegebene Mindestmenge eines Nährstoffs, wobei die Erhöhung des Anteils mindestens 30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.
  • Reduzierter [Name des Nährstoffs]-Anteil: Die Vorgabe bezieht sich auf Lebensmittel mit Werbung wie beispielsweise "weniger Fett". Die Reduzierung des Anteils muss mindestens 30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmachen; ausgenommen sind Mikronährstoffe (Vitamine, Mineralstoffe), für die ein 10-prozentiger Unterschied akzeptabel ist, sowie Natrium oder der entsprechende Gehalt an Salz, für die ein 25-prozentiger Unterschied hinnehmbar ist.
  • Leicht: Die Angabe "leicht" muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe "reduziert". Die Angabe muss außerdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel im Vergleich "leichter" machen. (Beispiele: Limo light ohne Zucker, Pizza light mit weniger Fett).
  • Von Natur aus / Natürlich: Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die Bedingung, um eine nährwertbezogene Angabe zu verwenden, so darf diesem Hinweis der Ausdruck "von Natur aus/natürlich" vorangestellt werden, also beispielsweise "von Natur aus fettarm" oder "natürlich leicht".
Bundesgerichtshof

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Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.