Wenn der Arzt die Kassenleistung verweigert

Stand:
Sie sollen nur dann einen Arzt-Termin bekommen oder behandelt werden, wenn Sie ein IGeL in Anspruch nahmen? Das ist nicht zulässig. Kassen- und Privatleistungen dürfen nicht gekoppelt werden.
Chefarzt

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ärzte dürfen eine Terminvergabe oder eine medizinisch notwendige Behandlung nicht daran knüpfen, dass Patienten eine Individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch nehmen. Für Ärzte mit Kassenzulassung gelten hier strenge Regeln.
  • Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf eine Untersuchung oder Behandlung mittels Kassenleistung.
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  • Kassenärzte verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten, wenn sie Versicherte zu einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen.

  • Keine Behandlung mit einer kassenärztlichen Leistung darf davon abhängig gemacht werden, dass Patienten im Vorfeld eine IGeL bezahlen.

  • Kassenärzte dürfen die Behandlung eines gesetzlich Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen.

Keiner IGeL zugestimmt – Behandlung verweigert

Kassenpatienten beklagen immer wieder, dass sie bei einer telefonischen Terminvergabe oder bei der Ankunft in der Arztpraxis eine unliebsame Überraschung erleben: Sie sollen einer kostenpflichtigen Leistung (IGeL) zustimmen, um (weiter-)behandelt zu werden. Damit sie den Termin bekommen und der Arzt sie auch behandelt, stimmen Patienten der kostenpflichtigen Behandlung notgedrungen zu, oft ohne zu wissen, warum diese eigentlich erforderlich sein soll.

Ärzte reagieren bisweilen äußerst verärgert auf die Ablehnung einer IGeL. Manche sehen offenbar durch die Ablehnung ihre medizinische Kompetenz in Frage gestellt, statt ein „Nein“ als Zeichen einer selbstbestimmten Entscheidung des Patienten zu respektieren. Da jeder Arzt nur wenig Zeit pro Patient zur Verfügung hat, verweigert er möglicherweise als Konsequenz die weitere Behandlung oder schlägt alternativ vor, dass der Patient einen anderen Arzt aufsucht oder sich als Notfall im Krankenhaus vorstellt.

Was gilt rechtlich?

Generell gilt das Gebot der Berufsfreiheit, d.h. außer in Notfällen dürfen Ärzte grundsätzlich frei entscheiden, ob sie Patienten behandeln oder nicht. Jedoch treffen auf Ärzte mit Kassenzulassung strengere Berufsregeln zu. Hier gilt: Ein Vertragsarzt verletzt eindeutig seine vertragsärztlichen Pflichten, wenn er eine (Weiter-)Behandlung ablehnt, nur weil der Patient einer IGeL nicht zustimmt.

Gemäß Bundesmantelvertrag für Ärzte darf der Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen, z.B. bei Überlastung der Praxis. Keinesfalls aber, weil der Patient eine kostenpflichtige Voruntersuchung oder (Weiter-)Behandlung ablehnt.

Kassenärzte verstoßen auch gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten, wenn sie die Versicherten zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen.

IGeL sind freiwillige Extras. Alle medizinisch notwendigen Untersuchungen, also beispielsweise Untersuchungen vor einer geplanten Operation, Behandlungen bei chronischen Erkrankungen oder akuten Beschwerden sind Leistungen, die von der Kasse bezahlt werden. Ein seriöser Arzt wird Ihnen stets Bedenkzeit einräumen und erst die kostenlose Leistung der Kasse durchführen bevor auf Ihren Wunsch hin kostenpflichtige Ergänzungsleistungen durchgeführt werden.

Unser Tipp

Melden Sie unseriöses Verhalten umgehend der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Diese prüft den Fall und kann disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber Ärzten einleiten.

Wenn Sie Erfahrungen dieser Art gemacht haben, können Sie sich auch direkt bei uns melden.

Bundesgerichtshof

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