Brandgefahr durch Adventskranz, Baum und Böller

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Welche Versicherung zahlt für welche Schäden? Ein Überblick zu den Gefahren in der Weihnachtszeit und zum Jahreswechsel.
Flammen schlagen aus der Mitte eines Adventskranzes in die Höhe.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Im Text erfahren Sie, welche Versicherung welche Schäden bezahlt.
  • Oberste Regel: Bei angezündeten Kerzen sollte jemand im Raum bleiben!
  • Weigert sich eine Versicherung zu zahlen, kann die Beratung der Verbraucherzentralen helfen.
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Stehen Adventskranz oder Weihnachtsbaum in Flammen oder schießt eine Rakete an Silvester plötzlich quer, geht das nicht immer glimpflich aus. Welche Versicherung für Brandschäden oder Verletzungen aufkommt, hängt vom jeweiligen Versicherungsschutz und Schaden ab. Wichtig ist auch die eigene Umsicht: Niemals sollten angezündete Kerzen unbeaufsichtigt brennen.

Ohne beispielsweise Hausrat- oder Haftpflichtversicherung müssen Sie meistens für entstandene Schäden selbst geradestehen. Doch auch wenn Sie entsprechende Versicherungen haben, sind Sie nicht immer auf der sicheren Seite. Werden beim Hantieren mit Kerzen und Knallern eigene Sachen beschädigt, zahlt der Versicherer möglicherweise nur einen Teil des Schadens. Wie viel das ist, hängt vom Grad Ihrer Mitschuld am Schadensfall ab. Einen Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.

Welche Versicherung in der Regel für welche Art Schäden aufkommt, erklären wir unter dem Video.

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Hausratversicherung

Die Kerzen an Weihnachtsbaum, Adventskranz und Adventsgesteck dürfen selbstverständlich echt sein und angezündet werden. Brennen aber außer den Kerzen auch Möbeln, Gardinen, Teppiche oder Geräte, dann haftet die Hausratversicherung. Sie ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu. Die Versicherung zahlt allerdings meist nicht oder nur teilweise, wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren.

Wohngebäudeversicherung

Steht das Haus in Flammen oder wird das Gebäude durch einen Brand beschädigt, ist dies ein Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.

Private Haftpflichtversicherung

Wer als Partygast Geschirr, Gläser oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder im Garten ungeschickt mit Feuerwerkskörpern hantiert, ist für den Schadensfall über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren) können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden. Stattdessen haften Eltern. Die Familien-Haftpflichtversicherung springt ein, wenn Eltern beim Hantieren des Nachwuchses mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Private Unfallversicherung

Wer sich beim Abfackeln von Knallern und Raketen verletzt, bekommt die notwendigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung erstattet. Für bleibende Schäden kommt jedoch nur eine zusätzliche private Unfallversicherung und bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.

Kraftfahrzeugversicherung

Für Schäden am Auto in der Silvesternacht zahlt die Kfz-Versicherung – wenn Autobesitzer richtig versichert sind. Wird ein Fahrzeug durch Brand und Explosion einer Rakete beschädigt, springt die Teilkaskoversicherung ein. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Wenn der Wagen mutwillig ramponiert wurde, zum Beispiel weil Böller auf dem Dach gezündet wurden, leistet allein die Vollkaskoversicherung Schadenersatz. Die Leistungen aus den Kaskoversicherungen und anderen Versicherungen werden allerdings nur abzüglich der Selbstbeteiligung erbracht, falls diese vertraglich vereinbart wurde.

Tipp: Verträge studieren

Im Ernstfall hilft ein Blick in die Police, um zu sehen, ob der entstandene Schaden überhaupt versichert ist. Unvermeidliches Pech muss dem Versicherer nach den Feiertagen umgehend gemeldet werden. Betroffene sollten zudem alles lassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte. Sonst könnte es passieren, dass der Versicherer nichts zahlt. Allerdings müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein Folgeschaden entsteht.

Adventskalender an einer Wand mit Säckchen

Festtage: Schenken, Schmücken und Essen

Rund um Advent, Weihnachten und Silvester hat die Verbraucherzentrale Päckchen mit zahlreichen Tipps geschnürt: zu Kinderspielzeug, Gutscheinen, Backen mit Kindern, Festessen, Bäumen, Dekoration, Lichterketten, Umtausch, Böllern und noch einigem mehr.

Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.