Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern, die eine von der Beklagten ausgegebene Debit-Karte im Nicht-EU-Ausland zur Begleichung einer Hauptforderung genutzt haben, ein Entgelt in einer bestimmten Höhe pro Zahlungsvorgang zu berechnen, wenn die Beklagte ein solches Entgelt mit dem jeweiligen Verbraucher nicht vereinbart hat, wie geschehen in Bezug auf die Belastungen nach Anlage K 1 i.H.v. jeweils 4,00 € wegen der am 04.09.2025 in der Schweiz erfolgten Karteneinsätze des Verbrauchers […].