Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet vorverpackte, flüssige Körperpflegeprodukte unter Angabe eines Gesamtpreises zum Kauf anzubieten, wenn dabei nicht unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar der Grundpreis pro Liter des angebotenen Produkts angegeben wird, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 3.