Knusper Müsli in „Mogelpackungen“ / Verfahren ruht
Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im stationären Handel Verbrauchern den Kauf von Lebensmitteln in einer Umverpackung aus Karton („Kartonverpackung“) anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn die Befüllung der Kartonverpackung aus technisch nicht notwendigen Gründen geringer ist als 70% des nach der Kartonverpackung zur Befüllung möglichen Volumens, wenn dies geschieht, wie aus Anlagen K 1 und K 2 ersichtlich.
Das Verfahren ruht aufgrund eines parallel geführten Verfahrens gegen die Streithelferin.