Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für eine telefonische Beratungsleistung („Umprogrammierung des Gehirns“) damit zu werben, die Beklagte könne mit der Beratung das „Verlangen nach Zigaretten, Süßigkeiten oder sonstigen schlechten Gewohnheiten“ beseitigen, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 2. II.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für eine telefonische Beratungsleistung („Krebsumprogrammierungs- und Abkopplungsprogramm“) damit zu werben, die Beklagte könne mit der Beratung „Zellen heilen“, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 2.