Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einem Schreiben für die Teilnahme an einem Gewinnspiel zu werben und/oder werben zu lassen und dabei den Verbraucher auf die Geltung bestimmter Teilnahmebedingungen lediglich im Kleingedruckten durch Angabe einer Internetadresse oder eines QR-Codes zu informieren, wie geschehen im Schreiben der Beklagten Ziffer 1. vom 20.01.2026 nach Anlage K 3.
- Die Beklagten werden weiter verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einem Schreiben für die Teilnahme an einem Gewinnspiel zu werben und/oder werben zu lassen, indem der Verbraucher zu einem Telefonanruf bei der Beklagten Ziffer 1. aufgefordert wird, wenn dieser Anruf auch dazu dienen soll, den Verbraucher unabhängig von der Gewinnspielteilnahme über entgeltliche Angebote und Gewinnmöglichkeiten zu informieren, wie geschehen im Schreiben der Beklagten Ziffer 1. vom 20.01.2026 nach Anlage K 3.