Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher in einem Inkassoschreiben zugunsten eines Dritten, für den die Beklagte Forderungen beitreibt, zur Zahlung einer Forderung aus einem angeblich vom Verbraucher mit dem Dritten geschlossenen Dienstleistungsvertrag unter Angabe einer Nummer („RP-218776“) aufzufordern, wenn die Beklagte nur das Datum des angeblichen Vertragsschlusses erläutert, wie geschehen im Forderungsschreiben der Beklagten vom 16.02.2026 nach Anlage K 1.