Studienleistung ist Voraussetzung für das BAföG
Gewährt der Staat BAföG für den Studierenden, erwartet er im Gegenzug, dass die Ausbildung ordentlich abgeschlossen wird. In aller Regel verlangt das BAföG-Amt nach dem 4. Semester einen Nachweis der Studienleistungen. Wie viel Credit Points (ECTS-Punkte) bis dahin erbracht sein müssen, legt die jeweilige Studienordnung fest.
Diese Anforderungen lesen sich Studierende am besten schon vor Beginn des Studiums durch, damit es später keine bösen Überraschungen gibt. In der Regel werden zwischen 80 und 120 ECTS gefordert. Weniger Punkte führen zum Verlust des Studienkredits. Es sei denn, der Studierende hat gute Gründe dafür. Denn manchmal können Studierende nichts für Verzögerungen oder schlechte Studienleistungen.
Verlängerung des Studentenkredits: Wann das BAföG-Amt ein Auge zudrückt
Damit der Studentenkredit weiterhin gewährt wird, müssen Studierende ihre Leistungen nachweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Studierende jedoch mehr Zeit für die Leistungsnachweise.
Das ist der Fall,
- wenn eine Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden wurde (§ 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 4 BAföG),
- bei Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren (§ 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG),
- bei schwerwiegenden Gründen (z.B.) Krankheit (§ 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG),
- bei einem Verschulden der Hochschule (§ 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG),
- bei Pflege eines Angehörigen, § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG,
- bei Gremientätigkeit § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG.
Die Teilnahme an Wettbewerben, eine außeruniversitäre Bildung oder ein zeitraubender Nebenjob gelten hingegen nicht als Gründe für eine Verlängerung.
Ausweg Studienkredit: Die Anforderungen der KfW
Fließt kein BAföG mehr, wird es für viele Studierende eng. Eine Möglichkeit, aus dieser finanziellen Klemme herauszukommen, sind die Studienkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Nach dem Studium: Wann müssen Studierende das BAföG zurückzahlen?
BAföG ist kein geschenktes Geld, sondern ein Studienkredit. Die Hälfte der gezahlten Summe wird als Zuschuss gewährt, die andere Hälfte als zinsloses Darlehen. Die Rückzahlung beginnt 5 Jahre nach Ende des BAföG-Bezugs. Es zählt also nicht das Datum des Examens.
Seit April 2020 liegt die Standardrate für die Rückzahlung des Studentenkredits bei 130 Euro im Monat. Nach 77 Monatsraten sind Absolventen schuldenfrei – egal wie hoch der Studienkredit war. Das entspricht einer Darlehenssumme von etwa 10.010 Euro. Die Restsumme des Studienkredits wird erlassen.
Wichtig zu wissen: Wer aufgrund eines niedrigen Einkommens nur geringere Raten des Studentenkredits zahlen kann, ist trotzdem nach 77 Monaten aus der Pflicht, auch wenn er am Ende weniger als 10.000 Euro zurückgezahlt hat. Und sollte es nicht gelingen, binnen 20 Jahren 77 Raten zu tilgen, wird die komplette Restschuld erlassen. Die Verringerung der Raten oder eine Verschiebung der Rückzahlung ist nur auf Antrag möglich.
Wer vorzeitig sein Darlehen ganz oder teilweise zurückzahlt, bekommt in der Regel einen Erlass auf die gesamte Darlehenssumme. Über die Höhe des Erlasses wird postalisch informiert, bevor der eigentliche Rückzahlungszeitraum beginnt.
Die Studienstarthilfe
Studierende unter 25, die Sozialleistungen beziehen und ihr erstes Vollzeitstudium beginnen, können seit 2025 über die Studienstarthilfe einen Zuschuss von 1000 Euro erhalten. Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Sozialleistungen, die Studierende berechtigt, die Studienstarthilfe zu beantragen, sind:
- Leistungen nach dem SGB II ("Bürgergeld")
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SBG XII, Kap. 3 ("Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt")
- Leistungen nach dem SGB XII, Kap. 4 ("Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung")
- Leistungen nach dem SGB XIV, § 93 ("Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zum Lebensunterhalt")
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV, § 145 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dez. 2023 geltenden Fassungen
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Zusätzlich erhalten die Studienstarthilfe Personen, die vor Studienstart
- selbst oder deren Eltern den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen
- selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetzt beziehen oder
- eine nach dem SGB XIII, § 91, Abs. 1 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und deren Eltern nicht aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.
Die Studienstarthilfe kann ausschließlich digital unter BAföG digital beantragt werden. Die Beantragungsfrist ist Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginn folgt. Startet das Semester am 1. April, kann die Förderung bis zum 30. Mai beantragt werden.
