Das Wichtigste in Kürze:
- Ohne einen konkreten Verdacht ist eine Taschenkontrolle im Supermarkt unzulässig.
- Verweigern Sie eine unbefugte Taschenkontrolle, ist dies kein Grund für ein Hausverbot.
- Ein Dieb, der auf frischer Tat ertappt wird, darf kontrolliert werden. Ihm kann zudem ein Hausverbot erteilt werden.
- Ein Händler kann verlangen, dass Sie am Eingang Ihre größeren Taschen abgeben, wenn diese bewacht werden oder in einem Schließfach gesichert werden können.
Ladendiebstahl ist kein Kavaliersdelikt. Gestohlene Waren Der grassierende Warenklau bescheren Händler:innen jährlich hohe Umsatzverluste. Deshalb greifen sie gelegentlich zu drastischen Methoden, um Langfingern das Handwerk zu legen. Wie etwa willkürliche Taschenkontrollen: Sie können Diebe überführen, aber auch leicht unbescholtene Bürger:innen ins Visier nehmen. Folgende Rechte haben Kund:innen und Händler:innen.
Taschenkontrollen sind verboten
Ein Blick in die Tasche, ohne dass ein konkreter Verdacht eines Diebstahls vorliegt, ist ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Kund:innen brauchen einer solchen Aufforderung nicht nachzukommen, auch dann nicht, wenn ein Hinweisschild im Geschäft auf die Durchführung von Taschenkontrollen verweist. Wer an der Kasse oder am Ausgang aufgefordert wird, seine Tasche zu öffnen, sollte auf das Verbot hinweisen. Wenn das Personal dennoch darauf besteht, sollten Kund:innen die Kontrolle zulassen und sich hinterher bei der Geschäftsführung beschweren.
Ausnahmen von der Regel
Eine Tascheninspektion ist nur erlaubt, wenn ein Dieb tatsächlich auf frischer Tat ertappt wird und deswegen ein sogenannter Tatverdacht vorliegt. Das setzt grundsätzlich voraus, dass er dabei beobachtet wurde, wie er etwas in seiner Tasche verschwinden ließ. Wenn ein solcher Tatverdacht vorliegt, dürfen Hausdetektive oder Ladenpersonal Personalien aufnehmen. Die verdächtige Person kann zwar bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten, darf aber ausschließlich von den Polizeibeamt:innen durchsucht werden.
Eingeschränktes Hausrecht der Händler
Geschäftsinhaber können von Kund:innen verlangen, dass sie beim Betreten ihre Tasche abgeben. Das ist aber nur zulässig, wenn Einkaufstaschen bewacht oder in einem Schließfach untergebracht werden können. Kleine Handtaschen, in denen sich persönliche Wertgegenstände befinden, dürfen Sie bei sich behalten.
Hausverbot nur in bestimmten Fällen
Wollen Kund:innen sich nicht in die Tasche schauen lassen, ist dies kein Grund, um ihnen ein Hausverbot zu erteilen. Anderes gilt bei überführten Ladendieben: Gegen sie kann ein Geschäftsinhaber ein Hausverbot in sämtlichen Filialen verhängen. Missachtet der Betreffende dieses Verbot, macht er sich des Hausfriedensbruchs strafbar.
Ungerechtfertigte Behandlung
Werden Kund:innen gegen ihren Willen und zu Unrecht festgehalten, verstoßen Geschäftsinhaber und Angestellte gegen geltendes Recht. Betroffene können in solchen Fällen bei der Polizei Strafanzeige erstatten.
Dieser Inhalt wurde von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.