Corona und die Erkältungssaison: Impfen, testen, Maske tragen?

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Ein neuer Impfstoff, steigende Infektionszahlen: Das Thema Corona meldet sich zurück. Auch wenn noch nicht klar ist, wie sich die Lage entwickeln wird, kommen mit der Erkältungssaison erneut Fragen nach einem Booster, Corona-Tests und dem Tragen von Masken auf. Hier finden Sie Antworten.
Eine Frau sitzt in einem Bus und  trägt eine Schutzmaske.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Infektionen mit Corona steigen wieder.
  • Dennoch sehen Fachleute momentan keinen Grund zur Sorge: Durch die Impfungen und überstandenen Corona-Infektionen besteht in der Bevölkerung eine große Grundimmunität.
  • Die Krankenkassen übernehmen die Impfkosten nur bei Personen, für die es eine Impfempfehlung gibt oder wenn Ärzt:innen die Impfung für medizinisch notwendig halten. Alle anderen müssen die Impfung selbst bezahlen.
  • Staatliche Vorgaben für die winterliche Virensaison gibt es erstmals seit Ausbruch der Pandemie nicht.
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Wie schütze ich mich vor einer Ansteckung?

SARS-CoV-2 wird bei direktem Kontakt über Sprechen, Husten oder Niesen übertragen. Auch Aerosole (feinste luftgetragene Partikel) spielen eine wichtige Rolle. Am besten schützen daher:

  • Husten- und Nies-Etikette,
  • Händehygiene,
  • Mund-Nase-Bedeckungen zum Schutz vulnerabler Gruppen.

Diese Maßnahmen sind übrigens immer sinnvoll: Sie schützen gerade in Erkältungs- und Grippezeiten auch vor einer Infektion mit anderen Erregern. Gerade bei hohen Infektionszahlen macht es Sinn, dort eine Maske zu tragen, wo viele Menschen sind oder auch beispielsweise bei Arztbesuchen.

Sollte ich mich erneut impfen lassen?

Ab sofort ist in Arztpraxen der neue, an aktuelle Varianten angepasste Corona-Impfstoff erhältlich. Die Ständige Impfkommission (STIKO) rät folgenden Personengruppen zu einer Auffrischungsimpfung:

  • Menschen über 60 Jahren,
  • Menschen mit einem erhöhten Infektionsrisiko,
  • Menschen mit einer Vorerkrankungen,
  • Bewohner:innen von Pflegeheimen und
  • Beschäftigten im Gesundheitswesen.

Der angepasste Impfstoff ist auch für Säuglinge ab dem 6. Monat geeignet. Die letzte Impfung oder die Erkrankung sollte vor dem Booster 12 Monate zurückliegen. Erhältlich ist die Impfung in Arztpraxen, aber auch bei Betriebsärzt:innen und in Apotheken.

Gut zu wissen: Kostenlos für alle ist die Impfung aber nicht mehr. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten nur noch für die Personengruppen, die in den Empfehlungen der STIKO genannt sind. Für Personen, für die die STIKO-Empfehlung nicht gilt, übernehmen Krankenkassen die Kosten nur dann, wenn eine Impfung von Ärzt:innen als medizinisch notwendig erachtet wird.

Wie kann ich Corona-Tests nutzen?

Der Selbsttest ist nur eine Momentaufnahme, das heißt, schon am nächsten Tag könnte man Corona-positiv sein. Die Selbsttests haben eine gewisse Fehlerrate. Beim Schnelltest oder Selbsttest ist eine größere Menge an Viren erforderlich, um ein positives Ergebnis anzuzeigen. Deshalb ist es gerade in der Anfangsphase einer Erkältung von Vorteil, den Test zu wiederholen, da erst mit steigender Virenlast die Tests positiv ausfallen können.

Ein negatives Testergebnis kann etwa vor einem Besuch der Großeltern zusätzliche Sicherheit geben.

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat einige dieser Schnelltests untersucht und die Ergebnisse in dieser PDF-Datei veröffentlicht. Weitere Informationen und Fragen rund um die Selbsttests finden Sie auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts. Eine gute Orientierung, wie zuverlässig einzelne Tests sind, bietet auch ein Barcode-Scanner. Dazu scannen Sie mit Ihrem Smartphone den Barcode des Tests, den Sie kaufen möchten.

Was tun, wenn der Selbsttest positiv ausfällt?

Ist der Test positiv und Sie haben Symptome, nehmen Sie dazu kurzfristig telefonischen Kontakt mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt auf oder rufen Sie 116 117 an. Bitte gehen Sie in diesem Fall nicht ohne telefonische Voranmeldung zu Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt. Über die telefonische Beratung erfahren Sie, ob ein PCR-Test angebracht ist bzw. wie das weitere Vorgehen ist.

Derzeit gibt es keine Pflicht, sich zu testen. Auch kostenlose Schnelltests gibt es seit März 2023 nicht mehr. Um aber Ansteckungen zu vermeiden und ältere Menschen und Patient:innen mit Vorerkrankungen zu schützen, sind Corona-Tests weiterhin eine gute Möglichkeit.

Wie lagere ich Corona-Tests richtig?

Wer noch Tests aus dem vergangenen Winter zu Hause hat, kann sie auch für die neuen Virusvarianten nutzen. Wichtig ist aber ein Blick auf das Haltbarkeitsdatum. Abgelaufene Tests und Tests, die hohen Temperaturen über 30 Grad ausgesetzt waren, liefern ungenaue oder ungültige Ergebnisse. Sie sollten sie über den Hausmüll entsorgen. Sie sollten die Tests bei Temperaturen zwischen 5 und 30 Grad lagern, aber nicht im Kühlschrank.

Antigen-Schnelltests reagieren empfindlich auf Temperaturschwankungen, sowohl bei der Lagerung als auch bei der Durchführung der Tests. Das Ergebnis kann verfälscht werden, informiert das Bundesgesundheitsministerium. Insbesondere hohe Temperaturen sind kritisch. Liegen die Temperaturen über 30 Grad, lässt die Sensitivität nach und es kommt öfter zu falsch-negativen Ergebnissen. Eine Lagerung bei sehr hohen Temperaturen kann dazu führen, dass sich Kondenswasser im Testkit bildet und die Testleistung eingeschränkt sein kann.

Von einer Lagerung im Kühlschrank wird abgeraten, da der Test mitunter zu kalt gelagert werden würde. Ist es zu kalt, sinkt die Spezifität und die Ergebnisse der Tests sind vermehrt falsch-positiv.

Deshalb sollten Sie unbedingt die Temperaturangaben in der Packungsbeilage zum Lagern und Durchführen der Tests beachten. Wird es in der Wohnung sehr warm, können die Testkits beispielsweise in einem Schrank im kühlsten Raum oder im Keller aufbewahrt werden. Die Selbsttestung sollte auf die kühleren Morgen- und Abendstunden verlegt und der Teststreifen während der Wartezeit nicht in der prallen Sonne platziert werden. Häufige Temperaturschwankungen sollten Sie vermeiden.

Auch Masken haben ein Ablaufdatum

Eine Maskenpflicht in Bus und Bahn oder in öffentlichen Einrichtungen besteht nicht, auch nicht für Kliniken und Pflegeeinrichtungen. Dort kann jedoch bei steigenden Infektionszahlen per Hausrecht eine Maskenpflicht beschlossen werden.

Wie auch bei den Schnelltests gibt es bei den Masken ein Ablaufdatum, das auf der Verpackung vermerkt ist. Nach Ablauf der Haltbarkeit sollten Sie die Masken nicht mehr verwenden, da eine Schutzwirkung nicht mehr garantiert werden kann. Lagern Sie die Masken am besten trocken und luftdicht verschlossen an einem sauberen Ort.

Was mache ich bei einer Erkrankung?

Bei Krankheitsanzeichen sollten Sie nach Möglichkeit für 3 bis 5 Tage zu Hause bleiben oder bis sich Ihr Gesundheitszustand deutlich gebessert hat. Schränken Sie persönliche Kontakte möglichst ein, insbesondere zu älteren Menschen und Personen mit Vorerkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf von Atemwegsinfektionen haben.

Welche Behandlungsmöglichkeiten gegen das Coronavirus habe ich?

Im Zentrum der Behandlung stehen - je nach Schweregrad - unterstützende Maßnahmen. Dazu gehören die Gabe von Sauerstoff, Flüssigkeit und Antibiotika bei bakteriellen Begleitinfektionen.

Inzwischen wurden mehrere Wirkstoffe und Medikamente zugelassen, um COVID-19-Erkrankungen zu behandeln:

  • Remdesivir,
  • das Kortisonpräparat Dexamethason,
  • die monoklonalen Antikörpermedikamente Ronapreve® und RoActemra® sowie
  • seit Januar 2022 das Arzneimittel Lagevrio®.

Außerdem ist das antivirale Medikament Paxlovid® verfügbar und kann künftig verordnet werden. Damit gibt es ein weiteres Präparat, das schwere Krankheits- und Todesfälle bei Risikopatient:innen verhindern kann.

Mit dem Medikament sollen Patient:innen behandelt werden, die

  • Symptome haben,
  • nicht im Krankenhaus sind,
  • nicht künstlich beatmet werden müssen,
  • ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben.

Paxlovid® sollte so früh wie möglich und innerhalb der ersten 5 Tage, nachdem die Symptome beginnen, verabreicht werden.

Hausärzt:innen können das Medikament Paxlovid® zur Behandlung von COVID-19 ab sofort auch direkt an ihre Patient:innen abgeben. Zusammen mit dem Arzneimittel erhalten Patient:innen ein Informationsblatt ausgehändigt.

Diese neue Regelung gilt nur für Hausärzt:innen. Fachärzt:innen sowie Kinder-und Jugendärzt:innen können Paxlovid nicht direkt in ihrer Praxis an Patient:innen abgeben. Sie können aber weiterhin ein Rezept für Paxlovid ausstellen, wenn eine Indikation vorliegt.

Auch vollstationäre Pflegeeinrichtungen können Paxlovid® in einer bestimmten Menge bevorraten und direkt nach einer ärztlichen Verordnung an betroffene Bewohner:innen abgeben.

Wie ist es mit dem Kinderkrankengeld?

Bis zum Jahresende 2023 besteht längstens für 30 Arbeitstage ein Anspruch auf Krankengeld, wenn ihr Kind erkrankt und zu Hause betreut werden muss. Für Alleinerziehende in der der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies für längstens 60 Arbeitstage. Ab 2024 gelten dann neue Regelungen: 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. für Alleinerziehende 30 Arbeitstage pro Kind. Weitere Informationen zum Kinderkrankengeld erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Eltern können ärztliche Bescheinigungen, dass sie ein krankes Kind betreuen müssen, auch telefonisch und ohne extra Praxisbesuch bekommen. Solche Bescheinigungen können für maximal fünf Tage ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass das Kind dem ärztlichen Fachpersonal bekannt ist.

Telefonische Krankschreibung

Der "gelbe Schein" für die Krankschreibung - auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genannt - ist für gesetzlich Krankenversicherte mittlerweile digital. Die Arztpraxis übermittelt die Krankmeldung elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse.

Seit 7. Dezember 2023 können Sie sich auch wieder telefonisch krankschreiben lassen. Zukünftig soll die telefonische Krankschreibung bei Krankheiten ohne schwere Symptome möglich sein, wie beispielsweise Magen-Darm-Infektionen, nicht aber bei schweren Krankheitsfällen. Hier müssen Patient:innen die Arztpraxis kontaktieren oder, wenn notwendig, einen Hausbesuch vereinbaren.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Hessen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
Eine lächelnde Frau blickt über ihre Schulter, während sie in einer Gruppe von drei Personen steht, die sich gegenseitig umarmen. Im Hintergrund ist eine grüne Landschaft zu sehen. Rechts im Bild befindet sich eine Grafik mit einem roten Herz aus einem Seil und dem Schriftzug: "STÄRKEN, WAS ALLE STÄRKT – VERBRAUCHERSCHUTZ" auf hellblauem Hintergrund.

Verbraucherschutz stärkt alle: Forderungen zur Bundestagswahl 2025

Die Bundestagswahl 2025 findet in einer Zeit der Krisen statt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat konkrete Vorschläge zusammengestellt, wie sich der Verbraucheralltag verbessern lässt. Denn: Verbraucherschutz stärkt alle.