Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Arztpraxis

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Wer in der Arztpraxis Formulare unterschreibt, hat es schnell mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu tun. Diese dürfen Verbraucher:innen nicht unangemessen benachteiligen. Wann AGB unwirksam und welche Klauseln nicht zu beanstanden sind, erfahren Sie hier.
AGB-Aufdruck auf der Tastatur

Das Wichtigste in Kürze:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen können in Form von Aushängen in der Arztpraxis, Patientenformularen oder auch vorab in digitaler Form von den Behandelnden zur Verfügung gestellt werden.
  • Viele AGB-Klauseln benachteiligen Patient:innen unangemessen und sind daher nicht wirksam. Das gilt vor allem für Klauseln, die die Haftung der Praxis für Behandlungsfehler beschränken sollen.
  • Sie müssen Ihren Arzt oder Ihre Ärztin nicht auf eine unwirksame Vertragsklausel hinweisen oder ihr vor der Behandlung widersprechen. Behandelnde können sich im Falle eines Rechtsstreits nicht auf eine unwirksame AGB-Klausel berufen.
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In welcher Form können mir AGB in der Arztpraxis begegnen?

Die vertragliche Beziehung zwischen dem Behandelnden und Ihnen als Patient:in richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Auch wenn die Krankenkassen die Behandlungskosten nach dem Sozialgesetzbuch tragen. Der oft nur stillschweigend geschlossene Behandlungsvertrag wird seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013 durch die Paragrafen 630a ff. BGB geregelt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) liegen dann vor, wenn die Arztpraxis vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Behandlungsverträgen verwenden möchte. Darin geht es z.B. um Haftungsausschlüsse, Verzichtserklärungen, Informations- oder Mitwirkungspflichten der Patient:innen. AGB können in Form eines Aushangs, eines Formulars oder vorab in digitaler Form bereitgestellt werden.

Mitunter versuchen Ärztinnen und Ärzte oder andere Behandelnde auf diese Weise,

  • ihre Haftung für Behandlungsfehler einzugrenzen,
  • Patient:innen dazu zu bewegen, auf gesetzliche Rechte zu verzichten, etwa auf das Recht zur Einsichtnahme in die Patientenakte
  • Patient:innen zu einer besonderen Mitwirkung an der Behandlung zu verpflichten.

Damit die AGB Ihres Arztes oder Ihrer Ärztin zum Bestandteil Ihres Behandlungsvertrags werden, müssen Sie vor der Behandlung auf diese hingewiesen werden. Zudem müssen Sie die Möglichkeit haben, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich mit der Geltung anschließend zumindest stillschweigend einverstanden erklärt haben.

Welche AGB-Klauseln sind in einem Behandlungsvertrag wirksam?

Wie beispielsweise bei einem Kauf- oder Handwerksvertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Gesetz (Paragrafen 305 ff. BGB) vereinbar sein müssen, um Vertragsbestandteil zu werden, so unterliegen auch AGB-Klauseln im Arzt-Patienten-Verhältnis der gesetzlichen Inhaltskontrolle. Das sah auch das Landgericht Düsseldorf im Dezember 2016 so (Az. 12 O 75/16).

AGB-Klauseln in Behandlungsverträgen sind wirksam, wenn sie die Patient:innen nicht unangemessen benachteiligen. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Vertragsbestimmungen transparent, also klar und verständlich formuliert sind.

Folgende Klauseln wurden bereits von Gerichten als nicht unangemessen benachteiligend und damit als wirksam akzeptiert:

  • Die Arztpraxis kann ihre Haftung für persönliche Gegenstände der Patient:innen, die in der Praxis abhanden kommen, eingrenzen. So kann eine AGB-Klausel etwa vorsehen, dass die Praxis nur dann haftet, wenn die Gegenstände aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des medizinischen Personals verloren gehen. Das entschied der Bundesgerichtshof am 9. November 1989 (Az. IX ZR 269/87).
  • Bestätigung der Patient:innen, eine Information zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen zu haben und darüber aufgeklärt worden zu sein, dass trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung "ärztlich geboten" sei. Die Verbraucherzentrale NRW hatte hierzu gegen den Bundesverband der Augenärzte Deutschlands e.V. geklagt und gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Näheres lesen Sie in diesem Artikel.

Welche AGB-Klauseln sind in einem Behandlungsvertrag unwirksam?

Folgende Klauseln benachteiligen Sie als Patient:in hingegen auf unangemessene Art und Weise und werden nicht zum Bestandteil Ihres Behandlungsvertrags:

  • Wenn eine Arztpraxis die Haftung für Körper- oder Gesundheitsschäden ausschließt, die durch ein Verschulden des medizinischen Personals entstanden sind (§ 309 Nr. 7a BGB). 
  • Wenn Patient:innen sich schriftlich verpflichten sollen, alle Kosten zu tragen, die durch die Behandlung entstanden sind, sofern nicht eine Krankenkasse oder ein anderer Sozialleistungsträger diese übernimmt. Entsprechend urteilte das Oberlandesgericht Köln am 21. März 2003 (Az. 5 W 72/01).
  • Wenn Patient:innen auf das Recht zur Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation verzichten sollen.[5] 
  • Wenn Patient:innen eine Vereinbarung unterschreiben sollen, dass sie dem Arzt einen pauschalen Betrag als Schadensersatz zahlen sollen, wenn sie eine längerfristige Behandlung vorzeitig abbrechen. Dazu liegt ein BHG-Urteil vom Oktober 2020 vor (Az. III ZR 80/20).
  • Wenn die Arztpraxis verlangt, dass eine Haftung für Sachschäden ausgeschlossen wird, die durch grobe Fahrlässigkeit ihres Personals entstanden sind (§ 309 Nr. 7b BGB).
  • Wenn die Arztpraxis den Patient:innen verbietet, Forderungen zum Beispiel an den privaten Krankenversicherer abzutreten, urteilte das OLG Karlsruhe im August 2022.
  • Wenn Ärzt:innen ein Ausfallhonorar verlangen, obwohl dem Patienten wegen Coronaschutz-Verordnung der Arztbesuch untersagt war (BGH, Urteil vom 12.05.2022).

Was Sie bei unwirksamen AGB-Klauseln tun können

Ist eine Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Arztes oder Ihrer Ärztin unwirksam, müssen Sie dies der Arztpraxis gegenüber nicht melden. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Rechtsstreit kommen, etwa aufgrund des Verdachts eines Behandlungsfehlers oder eines Streits um die Erstattung der Behandlungskosten, kann sich die Arztpraxis  nicht mit Erfolg auf eine unwirksame AGB-Klausel berufen.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Arztes oder Ihrer Ärztin Teil Ihres Behandlungsvertrags geworden oder ob diese überhaupt wirksam ist, helfen Ihnen die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen in den verschiedenen Bundesländern.

Bundesgerichtshof

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