Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte in unzulässiger Weise mit einem Dark Pattern in Form einer nicht gegebenen Dringlichkeit („ACHTUNG: Nur heute gültig!“) sowie mit sog. Mondpreisen wirbt. Außerdem begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie der Beklagten keinen Schadenersatz aus einer ausgesprochenen Abmahnung schuldet.