E-Mail-Werbung zu Verlagsprodukten / Verfahren durch Vergleich beendet
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte in unzulässiger Weise mit einem Dark Pattern in Form einer nicht gegebenen Dringlichkeit („ACHTUNG: Nur heute gültig!“) sowie mit sog. Mondpreisen wirbt.
Die Beklagte hat sich vor dem Landgericht Köln vergleichsweise verpflichtet, nicht mehr mit dem Hinweis zu werben, das Angebot sei nur heute gültig, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht.