Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte in irreführender Weise mit einer festen Verzinsung wirbt, die es nicht gibt, und darüber hinaus Verbraucher:innen nicht transparent darüber informiert, dass sie tatsächlich in einer nicht näher erläuternden Weise Guthaben auf treuhänderische Partnerbankkonten einerseits und in qualifizierte Liquiditätsfonds andererseits verteilt.