Täuschung über angeblich entstandene und zu erstattende Kosten
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte Verbraucher über angeblich entstandene Kosten täuscht, die vom Verbraucher an die Beklagte wegen eines Parkverstoßes bzw. aus Verzug zu erstatten seien („Halterermittlung“ und „Mahnkosten“).