Der Anbieter wirbt mit Nutzerbewertungen ohne Informationen darüber zu erteilen, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Dienstleitung tatsächlich genutzt haben.
Durch Versäumnisurteil wurde der Anbieter antragsgemäß verurteilt, die beanstandete Werbung künftig zu unterlassen.