Unzureichende Befragung und Beratung bei Vermittlung von Versicherungsverträgen
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte als Versicherungsmaklerin ihren Befragungs- und ggf. Beratungspflichten nicht im gesetzlichen Umfang nachkommt und außerdem mit dem Verbraucher formularvertraglich (also nicht ausdrücklich) einen Beratungsverzicht vereinbart, wobei sie den Verbraucher auch nicht darauf hinweist, dass sich ein Beratungsverzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Verbrauchers auswirken kann, gegen sie einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.