Werbung im Briefkasten: So wehren Sie sich gegen Werbepost

Stand:
Werbung per Post müssen Sie nicht hinnehmen. Der Hinweis "Keine Werbung" reicht jedoch nicht immer aus. Sie können aber dagegen vorgehen. Hier erfahren Sie, wie.
Briefkastenwerbung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer keine Werbung im Briefkasten will, kann dagegen vorgehen und sein Widerspruchsrecht nutzen.
  • Je nach Art der Werbesendung reicht der Hinweis "Keine Werbung", der deutlich sichtbar am Briefkasten oder der Haustür angebracht ist, jedoch nicht aus.
  • Sie können die betroffene Firma auch auffordern, adressierte Werbung zu unterlassen oder Ihren Hinweis am Briefkasten zu beachten. Bei einer Klage bedenken Sie jedoch das Kostenrisiko.
On

Fast 26 Milliarden Werbeprospekte pro Jahr

Werbebriefe, Postwurfsendungen, Prospekte – Werbung landet häufig im Briefkasten. Laut der Deutschen Umwelthilfe sind es im Jahr rund 975.000 Tonnen unadressierte Werbung. Das entspricht fast 26 Milliarden Werbeprospekten. Wie Umfragen und Beschwerden bei den Verbraucherzentralen zeigen, sind viele Verbraucher:innen genervt von der Werbeflut, den vollen Briefkästen und kostenlosen Zeitungen, die im Hausflur landen. Oft nicht gewünscht und ungelesen wandern viele bunte Prospekte nach Erhalt direkt in die Altpapiertonnen.

Der Aufkleber "keine Werbung einwerfen" ist das einfachste, was Sie dagegen tun können. In Städten wie München, Hamburg und Bonn haben mehr als die Hälfte der Haushalte diesen Aufkleber auf dem Briefkasten. Im bundesweiten Durchschnitt sind es allerdings weniger als 20 Prozent. Wer auch keine adressierte Werbung und keine kostenlose Zeitung möchte, muss allerdings etwas mehr tun.

Die Verbraucherzentralen begrüßen die Bestrebungen einer gesetzlichen Änderung, denn bisher müssen Verbraucher:innen aktiv "Nein" zur Werbung sagen.

Werbeformen: Welche Werbung landet im Briefkasten?

Welche konkreten Schritte Sie gegen unerwünschte Werbung per Post unternehmen können, hängt von der jeweiligen Werbeform ab. Bei Briefkastenwerbung wird zwischen folgenden Werbeformen unterschieden:

  1. Persönlich adressierte Werbesendung: Die Werbung richtet sich eindeutig an Sie, mit Name und Anschrift.
  2. Nicht adressierte Werbesendung: Ein identischer Stoß Werbung wird für alle eingeworfen. Beispiel: ein Werbeflyer vom neuen Pizzabäcker um die Ecke.
  3. Teiladressierte Werbesendung: Die Werbesendung richtet sich an alle Personen im Haus oder einer Straße (so genannte "Postwurfsendungen" oder "teiladressierte Werbesendungen") Beispiel: "an alle Heimwerker im Haus Hüttenstraße 224".
  4. Kostenlose Werbeblätter und Werbebeilagen in Tageszeitungen: Die Werbung steckt in anderen Produkten mit einem redaktionellen Teil. Beispiel: kostenlose Wochenzeitung oder Programmzeitschrift.
  5. Werbung politischer Parteien

So wehren Sie sich gegen Werbung im Briefkasten

Grundsätzlich ist es immer ratsam, beim Kontakt mit Firmen so wenig persönliche Informationen preiszugeben wie möglich. Nur so können Sie Werbung im Briefkasten effektiv vorbeugen.

Bekommen Sie jedoch bereits Werbung per Post, können Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Beachten Sie dabei jedoch: Abhängig von der Werbeform, reicht der Hinweis "Keine Werbung" nicht für alle Werbeformen aus.

Persönlich adressierte Werbesendungen

Die Post ist dazu verpflichtet, adressierte Briefe – und hierunter fallen auch Werbebriefe – zuzustellen. Ein Aufkleber "Bitte keine Werbung" hilft hier nicht weiter. Wollen Sie diese personalisierte Werbung per Post jedoch nicht mehr erhalten, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Lassen Sie sich auf die sogenannte Robinson-Liste setzen. Sie werden dann von den derzeit existierenden Adressenlisten aller Werbeunternehmen gestrichen, die Mitglied im Deutschen Dialogmarketing Verband e.V. (DDV) sind. Das können Sie entweder hier online erledigen oder alternativ den Formularantrag für die Aufnahme in die Robinson-Liste hier herunterladen und per Post zusenden.
  • Bei Firmen, die nicht Mitglied des Deutschen Dialogmarketingverbandes e.V. sind, bleibt Ihnen nur ein Weg: die Firma schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein, auffordern, zukünftig die Zusendung von Werbematerial zu unterlassen.
    Nach Art. 21 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung muss sich jede Firma an dieses Nutzungsverbot halten, will sie nicht ein Bußgeld riskieren. Die kann die Datenschutzbehörde des Bundeslandes verhängen, in dem die Firma sitzt.
  • Grundsätzlich können Sie persönlich adressierte Werbesendungen auch dadurch verhindern, dass Sie der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zweck von Direktwerbung widersprechen. Das können Sie bei einem Geschäftspartner gleich dann tun, wenn Sie Waren bestellen oder Verträge abschließen. Sie können den Widerspruch aber auch jederzeit nachholen. Dafür können Sie diesen Musterbrief nutzen. Falls Sie sich kürzer fassen möchten, empfehlen wir folgende Formulierung:
    Ich widerspreche der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung (Artikel 21 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung).
Nicht adressierte Reklamesendungen, Handzettel und Wurfsendungen

Um nicht adressierte Reklamesendungen, Handzettel und Wurfsendungen fernzuhalten, genügt der einfache Aufkleber "Keine Werbung". Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass werbende Unternehmen diesen oder einen Aufkleber mit gleicher Aussage beachten müssen (Az. VI ZR 182/88).

Auch wenn das werbende Unternehmen sein Werbematerial durch Dritte verteilen lässt, trägt es die Verantwortung dafür, dass derartige Werbewidersprüche beachtet werden. Das hat das Amtsgericht München am 18. März 2022 (Az. 142 C 12408/21) entschieden. Das bedeutet, dass beauftragte Verteiler eindringlich auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Organisation und Kontrolle der Werbeaktion hingewiesen werden müssen.

Darüber hinaus muss das werbende Unternehmen wirksam kontrollieren, ob die von ihm beauftragten Verteiler "Keine Werbung"-Aufkleber auch beachten, und Beschwerden nachgehen. Schließlich müssen wiederholte Verstöße auch mit Sanktionen geahndet werden.

Teiladressierte Reklamesendungen, Handzettel und Wurfsendungen

Um nur teiladressierte Reklamesendungen, Handzettel und Wurfsendungen fernzuhalten, genügt der einfache Aufkleber "Keine Werbung". Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass werbende Unternehmen diesen oder einen Aufkleber mit gleicher Aussage beachten müssen (Az. VI ZR 182/88).

Teiladressierte Sendungen muss die Post nicht zustellen. Nach unserer Auffassung müssen daher auch Postzusteller bei solchen Sendungen den „Keine Werbung“ Aufkleber beachten. Soweit wir wissen, ist das aber bisher nicht richterlich entschieden.

Möchten Sie teiladressierte Reklame fernhalten, können Sie, wie oben unter "Persönlich adressierte Werbesendungen" beschrieben, die betreffenden Firmen auffordern, zukünftig weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen.

Kostenlose Wochenblätter und Werbebeilagen in Tageszeitungen

Wenn kostenlose Anzeigenblätter auch einen redaktionellen Teil enthalten, reicht der Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" auf dem Briefkasten nicht aus. So hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Mai 2012 (Az.: I ZR 158/11) entschieden. Diese Blätter dürfen dann trotzdem eingeworfen werden. 

Wollen Sie keine kostenlosen Wochenblätter oder Werbebeilagen in Tageszeitungen, sollten Sie am Briefkasten einen besonderen Hinweis anbringen. Zum Beispiel: "KEINE Werbung - keine Handzettel, keine Wurfsendungen, keine kostenlosen Zeitungen und Wochenblätter."

Außerdem können Sie die Redaktion des Anzeigenblattes in einem Schreiben über Ihren Wunsch informieren. Der Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" gilt zudem auch nicht für Werbezettel, die in Tageszeitungen oder Wochenblättern eingelegt sind.

Hintergrund: Sie sind Bestandteil dieser Zeitungen und können nicht separat zurückgewiesen werden. Die einzige Möglichkeit ist dann, die Zeitung abzubestellen.

Werbung politischer Parteien

Werbung politischer Parteien darf nicht in Ihren Briefkasten gelegt werden, wenn Sie ihn entsprechend mit einem Hinweis auf Werbeverbot gekennzeichnet haben. Sollten Sie trotz eines Aufklebers "Keine Werbung einwerfen" Flugblätter oder Postwurfsendungen von politischen Parteien erhalten, empfehlen wir, den jeweiligen Bezirks- oder Landesverband dieser Partei anzuschreiben und unmissverständlich aufzufordern, zukünftig weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen.

Werbung trotz Widerspruch: Was Sie tun können, wenn Ihr Hinweis missachtet wird

Wenn Sie Werbung erhalten, die Ihr Aufkleber eindeutig als unerwünscht ausweist, können Sie dagegen vorgehen.

  • Fordern Sie die betreffenden Firmen zunächst auf, zukünftig weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen. Dies machen Sie am besten per Fax (mit sogenanntem qualifizierten Sendebericht) oder per Einwurfeinschreiben. Oder auch per Mail, dann sollte aber der Eingang dokumentiert sein. Sie können dazu folgenden Texte nutzen:
    Ich habe von Ihnen Werbung erhalten, trotz Aufkleber "keine Werbung einwerfen" an meinem Briefkasten. Ich fordere Sie auf, dies zukünftig zu unterlassen.
    Oder: Ich habe Ihre kostenlose Zeitung erhalten, trotz Aufkleber "keine kostenlosen Zeitungen" an meinem Briefkasten. Ich fordere Sie auf, dies zukünftig zu unterlassen. Mit Name und Adresse abschicken.
  • Ändert sich nichts, können Sie das Unternehmen auch verklagen. Sie können sich dabei auf die Verletzung Ihres Besitzrechts am Briefkasten und auf das Vorliegen einer unerlaubten Handlung berufen (§§ 1004, 823 Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Sie sollten jedoch das mit jeder Klage verbundene Kostenrisiko bedenken. Deshalb ist es insbesondere dann sinnvoll, Klage zu erheben, wenn Sie rechtsschutzversichert sind – und die Gesellschaft Ihnen für das Verfahren eine Deckungszusage erteilt hat.
  • Einige dubiose Unternehmen sitzen im außereuropäischen Ausland – und sind dort oft weder für Bußgelder noch für Abmahnungen greifbar. In diesem Fall können Sie Ihr Recht leider nur schwer durchsetzen.

Woher haben die Absender die Adresse?

Es gibt eine Reihe möglicher Quellen, aus denen die Firmen Ihre Adressdaten erhalten können. Zum Beispiel

  • Ämter wie das Einwohnermeldeamt oder das Kraftfahrtbundesamt,
  • Adressenhändler,
  • öffentliche Telefonverzeichnisse,
  • Austausch innerhalb einer Unternehmensgruppe,
  • eigene Angaben, zum Beispiel bei Gewinnspielen.

Oft senden Firmen auch nach der Kündigung eines Vertrags an Sie adressierte Werbung. Vorbeugend sollte deshalb schon Ihr Kündigungsschreiben folgenden Satz enthalten: "Ich widerspreche der weiteren Nutzung meiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken."

Wenn Sie erfahren möchten, woher ein Absender Ihre Daten hat, können Sie Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen. Zusätzlich können Sie das Löschen der Daten verlangen. Mehr darüber lesen Sie in diesem Text über die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Gesetzesänderung für aktive Zustimmung

Die Verbraucherzentralen begrüßen die Bestrebungen einer gesetzlichen Änderung, denn bisher müssen Verbraucher:innen aktiv Nein zur Werbung sagen, um sich vor Werbemüll zu retten. 

Ein "Ja, bitte" stärkt Verbraucher:innen in ihren souveränen Entscheidungen und Werbung könnte dadurch genau diejenigen erreichen, die sie auch nutzen. Diese sogenannte Opt-in-Lösung hat z.B. in Amsterdam schon erfolgreich Müll vermieden. Eine Petition zur Unterstützung der gesetzlichen Vorgaben finden Sie auf Change.org.

Abfallvermeidung durch Opt-In bei Werbepost

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert eine gesetzliche Änderung für Wurfsendungen: Werbepost bekommen soll nur noch, wer dem Empfang aktiv zustimmt (Opt-In). Beim sogenannten Opt-In (statt der jetzigen Opt-Out-Regelung) bekommen Sie dann nur noch Werbung, wenn Sie diese auch wollen und gezielt eingewilligt haben.

Durch diese Umstellung könnten jährlich mehrere hunderttausende Tonnen Papier eingespart werden.
Bis zu einer solchen gesetzlichen Änderung können Sie durch Aufkleber auf Ihrem Briefkästen Werbung ablehnen (Opt-Out).

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Einfach nachhaltig
Mehr Unabhängigkeit von Öl, Kohle und Gas. Der Abschied vom Verbrennungsmotor. Ein Aktionsprogramm zum natürlichen…
Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.