Kaffeefahrten: Viele falsche Versprechen - so wehren Sie sich

Stand:
Der günstige Tagesausflug dient nur als Rahmen. Den Firmen geht's ums Geschäft: den Verkauf von meistens überteuerten Waren.
Kaffeefahrt

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei günstigen Tagesausflügen geht es oft nur um den Verkauf von meistens zu teuren Waren.
  • Reisende sind nicht mehr durch das Pauschalreiserecht geschützt.
  • Nach dem Kauf von Waren haben haben Verbraucher:innen bei Kaffeefahrten in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
  • Seit dem 28. Mai 2022 dürfen keine Nahrungsergänzungsmittel, Medizinprodukte oder Finanzdienstleistungen mehr auf Kaffeefahrten angeboten werden.
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Besonders Senior:innen unternehmen gern Tagesreisen und diese am liebsten mit dem Bus – sei es, um eine Stadt zu besichtigen oder einen Ausflug ins Grüne zu machen. Der Wunsch nach Geselligkeit und Abwechslung für wenig Geld steht dabei meist ganz oben. Viele Reiselustige nehmen deshalb in Kauf, dass auch eine Verkaufsveranstaltung auf dem Programm steht.

Doch aufgepasst: Hier geht es nicht um eine günstige Tagesfahrt, sondern vor allem ums Geschäft.

Viele falsche Versprechen bei Kaffeefahrten

Oft locken die Veranstalter:innen von Werbefahrten in Zeitungsinseraten und Werbebriefen mit niedrigen Preisen, versprechen Geschenke, ein leckeres Mittagessen und natürlich viele Schnäppchen bei der Verkaufsshow. Die findet meist in einem abgelegenen Lokal fern von touristischen Attraktionen statt, damit auch möglichst alle Reisenden daran teilnehmen.

Geschulte Verkäufer:innen bieten dort ihre Waren an und animieren zum Einkaufen. Das Angebot reicht von Decken über Kochtöpfe bis zu Wellnessprodukten.

Doch die "Schnäppchen" entpuppen sich meist als überteuert. Viele Produkte sind zudem von minderer Qualität oder erweisen sich schlichtweg als nutzlos.

Häufig wird die Tagesreise schon vorher zum Flop. So wird kurzerhand das Fahrtziel geändert oder die Anreise dauert doppelt so lange wie angekündigt, weil noch weitere Reisende eingesammelt werden. Kaum ist das Ziel erreicht, muss man schon wieder die Heimreise antreten. Für den eigentlich kostenlosen Eintritt in die Landesgartenschau wird abkassiert und der versprochene "Esskorb" ist zufällig gerade ausgegangen. Wenn sich dann noch das leckere Mittagsmenu als Dosensuppe herausstellt, sind die meisten bereits bedient.

Tagesausflüge sind keine Pauschalreisen

Nach dem neuen Pauschalreiserecht gelten Kurz- oder Tagesreisen, die weniger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtungsmöglichkeit bieten und nicht mehr als 500 Euro pro Person kosten, nicht mehr als Pauschalreise. Geregelt ist das in § 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB.

Findet die Tagesfahrt nicht wie im Prospekt versprochen statt, können Reisende nicht mehr nach den Vorschriften des Pauschalreiserechts gegen den Anbieter vorgehen.

Infopflichten vor der Reise

Seit dem 28. Mai 2022 müssen Anbieter:innen von Kaffeefahrten in der Werbung schon wichtige Angaben machen. So verlangt es die neue Fassung der Gewerbeordnung (GewO) in § 56a Absatz 4.

Die Werbung muss folgende Infos enthalten:

  1. Art der Waren, die angeboten werden
     
  2. Ort der Veranstaltung
     
  3. Name und Anschrift des Veranstalters
     
  4. Kontaktmöglichkeiten zu Veranstalter:innen per Telefon und E-Mail
     
  5. Informationen zum Widerrufsrecht
     

Außerdem ist es verboten, unentgeltliche Zuwendungen (wie Preisausschreiben, Verlosungen etc.) in der Werbung für die Kaffeefahrt anzukündigen.


 

Verkaufsverbote auf Kaffeefahrten

Bestimmte Waren und Dienstleistungen dürfen seit dem 28. Mai 2022 nicht mehr im Rahmen von Ausflugsfahrten verkauft oder vermittelt werden. Das sind:

  1. Finanzdienstleistungen (z.B. Versicherungen, Bausparverträge)
     
  2. Medizinprodukte (z.B. Sehhilfen oder Stützstrümpfe)
     
  3. Nahrungsergänzungsmittel

Gewinnversprechen müssen eingelöst werden

Unseriöse Veranstalter:innen schicken persönliche Einladungen nach Hause und lassen die Empfänger:innen manchmal glauben, einen Preis gewonnen zu haben. In Wirklichkeit dienen die "Gewinne" nur als Lockangebot für den Kauf von überteuerten Waren. Von echten Preisen ist meist nichts zu sehen oder sie stammen aus der Kategorie "Ramsch". Wer seinem versprochenen Gewinn hinterherläuft, tut dies fast immer vergeblich. Dafür gewinnen Sie vor allem eines: die Erkenntnis, auf die Nase gefallen zu sein.

Einkauf auf Kaffeefahrt kann rückgängig gemacht werden

Wer auf einer Freizeitveranstaltung wie einer Kaffeefahrt Waren erwirbt und dies im Nachhinein bereut, muss in der Regel nicht am Kaufvertrag festhalten. Innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss bzw. ab Erhalt der Waren können Sie in den meisten Fällen ohne Begründung vom Kaufvertrag Abstand nehmen. Das nennt man Widerruf. Der Fristbeginn setzt aber voraus, dass Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Andernfalls haben Sie sogar 1 Jahr und 14 Tage Zeit.

Schicken Sie aus Beweisgründen einen Widerruf an die Verkäufer:innen immer so ab, dass Sie die Einhaltung der Frist nachweisen können! Hierzu eignen sich eine Mail, ein Fax mit Sendebericht oder ein Einwurfeinschreiben. Am sichersten, aber auch am teuersten, ist allerdings das Einschreiben mit Rückschein.

Achten Sie beim Abschluss von Verträgen unbedingt auf das richtige Datum! Unseriöse Anbieter:innen versuchen immer wieder, das Widerrufsrecht durch Zurückdatieren des Vertrages zu umgehen.

Darauf sollten Sie bei Kaffeefahrten achten

  • Kaffeefahrten sollen in erster Linie die Kasse der Verkäufer:innen zum Klingeln bringen. Dabei gilt: Je günstiger die Reise, desto spärlicher die touristischen Attraktionen. Lassen Sie also im Zweifel die Finger davon.
     
  • Wenn Sie trotzdem mitfahren wollen: Keiner kann Sie zwingen, an der Verkaufsveranstaltung teilzunehmen. Sie können in der Zeit genauso gut etwas anderes unternehmen. Trotzdem haben Sie einen Anspruch auf alle bezahlten Leistungen. Veranstalter:innen dürfen Sie also nicht von der gebuchten Schifffahrt ausschließen oder die Verpflegung streichen.
     
  • Denken Sie dran: Die auf der Werbeveranstaltung angebotenen Waren sind meist überteuert oder minderwertig. Fallen Sie nicht auf die unzähligen Versprechen der Verkäufer:innen herein, Wundermittel gibt es nicht!
     
  • Vorsicht ist auch bei "Sonderangeboten" und "Spezialrabatten" angebracht. Selbst die so angepriesenen Waren sind häufig noch teurer als vergleichbare Produkte zu regulären Preisen.
     
  • Lassen Sie sich auf keinen Fall zu einem Kauf drängen! Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht wollen oder nicht verstanden haben! Fühlen Sie sich bedroht, rufen Sie die Polizei unter der 110.
     
  • Achten Sie bei einer Bestellung auf das richtige Datum im Vertrag und verlangen Sie die Vertragsdurchschrift!
     
  • Zahlen Sie nichts an! Wer den Kaufvertrag widerruft, bekommt sonst womöglich nur schwer sein Geld wieder zurück.
     
  • Wer den Kauf bereut: Die meisten Verträge, die auf Kaffeefahrten geschlossen werden, können ohne Begründung innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Das geht zum Beispiel per Mail oder am besten per Fax mit Sendebericht oder einem Einwurfeinschreiben.
     
  • Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bleibt Ihnen auch noch länger (ein Jahr und 14 Tage) Zeit, sich vom Vertrag zu lösen.
     
  • Bei Schwierigkeiten mit Käufen im EU-Ausland hilft das Europäische Verbraucherzentrum.
Hand mit Euroscheinen

Falsche Versprechen, irreführende Angabe - Es kann Schadensersatz geben!

Sind Sie durch ein Angebot getäuscht worden und haben durch falsche Versprechungen eine Ware erworben, die die angepriesenen Voraussetzungen gar nicht hatte? Haben Sie versehentlich eine gefälschte Ware erworben in der Annahme, es würde sich hier um ein Originalprodukt handeln?

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