Das Wichtigste in Kürze:
- Als Sehhilfen kommen Brillengläser, Kontaktlinsen oder vergrößernde Sehhilfen, zum Beispiel Lupen.
- Die Krankenkassen übernehmen Kosten für Brillengläser selten.
- Die Krankenkasse zahlt nur, wenn Ihre Sehstärke stark beeinträchtigt ist.
- Die Kosten für Kontaktlinsen werden nur in Ausnahmefällen von der Kasse übernommen.
- Bei Minderjährigen hingegen ist die Brille meist Kassenleistung.
- Optiker:innen und Krankenkassen müssen Sie dazu beraten, ob Sie Anspruch auf Kassenleistungen haben.
Brillen - wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten?
Sehhilfen sind extrem wichtig für viele Bereiche des Lebens: beim Autofahren, beim Arbeiten am Computer und in vielen Berufen. Doch leider decken die Krankenkassen nur in bestimmten Fällen die Kosten für medizinische Sehhilfen ab.
Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss zum Beispiel die Sehleistung so stark eingeschränkt sein, dass die betroffene Person ohne Brille nicht mehr sicher am Alltagsleben teilnehmen kann.
Wichtig zu wissen: Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen nur für die Brillengläser, nicht für die Brillenfassung. Die Brillenfassung und die Kosten für höherwertige Gläser, etwa eine Gleitsichtbrille, müssen Versicherte in der Regel selbst übernehmen.
Die Leistung der Kassen sind in § 33 Abs. 2 Nr. 2 des 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt:
- bei Kurz- oder Weitsichtigkeit mit Korrektionswerten von mehr als 6,0 Dioptrien, das heißt im Regelfall ab 6,25.
- bei einer Hornhautverkrümmung mit Korrektionswerten von mehr als 4,0 Dioptrien, das heißt im Regelfall ab 4,25.
- bei einer starken Sehbeeinträchtigung, die selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nur eine Sehfähigkeit von maximal 30 Prozent ermöglicht.
Wichtig zu wissen: Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt: Kunststoffgläser werden übernommen. Ein erneuter Anspruch auf eine Brille besteht allerdings nur bei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
Solange sie schulpflichtig sind, bekommen Minderjährige auch eine Sportbrille von der Krankenkasse bezuschusst.
Arbeitsplatzbrillen und Bildschirmbrillen sind keine Leistung der Krankenkassen. Sie dienen dem Arbeitsschutz. Hier kann es sich lohnen auf den Arbeitgeber zuzugehen, um einen Zuschuss zu erhalten.
Kostenerstattung für Sehhilfe – so geht’s!
Um eine finanzielle Unterstützung der Krankenkasse zu bekommen, ist bei einer Erstverordnung das Rezept eines Augenarztes oder einer Augenärztin nötig. Danach ist die Messung beim Optiker ausreichend, vorausgesetzt, es ist keine erneute ärztliche Diagnose erforderlich.
Die Krankenkassen haben Verträge mit verschiedenen Optikern, die mit der Kasse direkt abrechnen. In diesen Fällen zahlen Versicherte jedoch die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten - mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Die Festbeträge für die Sehhilfen, also Brillen und Kontaktlinsen, wurden zum 1. März 2025 aufgehoben.
Die Verträge zwischen Optikern und Krankenkassen sind bestehen geblieben. Die Verträge sind nicht öffentlich einsehbar. Die Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten für Gläser in Höhe der jeweils vertraglich festgelegten Beträge. Diese Beträge richten sich in der Regel nach der Sehstärke und der Art des Glases.
Möchten Sie die die Höhe der Bezuschussung im Vorfeld wissen, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder fragen Sie bei Ihrem Optiker nach. Ihr Rezept lösen Sie dann in einem Fachgeschäft ein, das einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Krankenkasse geschlossen hat. Informationen zu einem passenden Vertragspartner bekommen Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Beim Brillengestell werden Kosten nicht erstattet. Die Gestell zahlen Sie selbst, ebenso die gesetzliche Zuzahlung.
Kontaktlinsen - wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten?
Kontaktlinsen zahlt die Krankenkasse nur, wenn diese medizinisch zwingend notwendig sind. Nach Paragraph 15 der Hilfsmittel-Richtlinie sind ausschließlich Einstärken-Kontaktlinsen verordnungsfähig.
Formstabile Kontaktlinsen, also harte Kontaktlinsen, sind die Regelversorgung. Weiche Kontaktlinsen dürfen nur dann verschrieben werden, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt. Außerdem müssen Sie formstabile Linsen vorher ausreichend lange ausprobiert haben – allerdings ohne Erfolg.
Kontaktlinsen können nur bei folgenden Indikationen verordnet werden:
- bei Kurzsichtigkeit (Myopie) von 8,0 Dioptrien oder mehr,
- bei Weitsichtigkeit (Hyperopie) von 8,0 Dioptrien und mehr,
- bei irregulärem Astigmatismus (Stabsichtigkeit), wenn sich damit die Sehstärke um mindestens 20 Prozent gegenüber Brillengläsern verbessert,
- bei Astigmatismus rectus und inversus bei 3,0 Dioptrien und mehr,
- bei Astigmatismus obliquus bei 2,0 Dioptrien und mehr,
- bei Hornhautkegel (Keratokonus),
- Aphakie, also dem Fehlen der Linse nach einer Verletzung oder Operation,
- bei Aniseikonie von mehr als 7 Prozent. Das heißt, wenn beide Augen ein unterschiedlich großes Bild sehen, also Doppelbilder auslösen. Dann sollte – auch bei ähnlichen Sehwerten, eine Aniseikonie-Messung gemacht und dokumentiert werden.
- Bei Anisometropie , also, wenn sich der Sehwert beider Augend um 2,0 Dioptrien und mehr unterscheidet.
Weiche Kontaktlinsen, die regelmäßig ausgetauscht werden, zum Beispiel alle 1 bis 4 Wochen,, dürfen nur dann vom Arzt verschrieben werden, wenn
- harte Kontaktlinsen nicht getragen werden können und
- normale weiche Linsen trotz richtiger Reinigung oft unbrauchbar werden, weil sich darauf Ablagerungen bilden, die man nicht mehr entfernen kann.
Da Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ständig getragen werden können, kann zusätzlich eine Brille verordnet werden. Wenn Sie zum Beispiel altersbedingt Schwierigkeiten beim Sehen in der Nähe haben, sogenannte Altersweitsichtigkeit, kann Ihnen zusätzlich zur Kontaktlinse eine einfache Lesebrille verschrieben werden.
Bei Kontaktlinsen nicht verordnungsfähig sind:
- farbige Kontaktlinsen, die Ihre Augenfarbe verändern oder verstärken
- so genannte One-Day-Linsen,
- Kontaktlinsen mit unterschiedlichen Sehstärken,
- Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
- Reinigungs- und Pflegemittel.
Was sind vergrößernde Sehhilfen?
Augenärztinnen und Augenärzte können bei Bedarf vergrößernde Sehhilfen verordnen. Dazu zählen Hand- und Standlupen, gegebenenfalls mit Beleuchtung, aber auch elektronisch vergrößernde Sehhilfen, mit denen beispielsweise Zeitungen oder Buchseiten stark vergrößert auf einem Monitor wiedergegeben werden.
Pflicht zur Beratung und Serviceleistung
Das Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) definiert Standards für die Beratung durch Sanitätshäuser, Optiker und Co. Für Brille und Sehhilfen bedeutet das, Ihren persönlichen Bedarf zu ermitteln. Sie müssen Sie außerdem beraten werden, welche Produkte es gibt und was von der Kasse übernommen wird.
Auch über die Anwendung unterschiedlicher Hilfsmittel müssen sie informieren. Die Hilfsmittelhersteller bzw. -händler müssen die Versicherten außerdem genau über ihre gesetzlichen Ansprüche aufklären und Mehrkosten klar herausstellen.
Auch Krankenkassen haben die gesetzliche die Aufgabe, durch Aufklärung und Beratung Versicherten zu helfen. Dies gilt auch, wenn es um die Höhe von Versicherungsleistungen geht.
Herausforderung Gleitsichtbrille
Bei Gleitsichtbrillen ist der Übergang zwischen Fern- und Nahteil der Brille gleitend. Das macht häufig eine Eingewöhnungszeit nötig, die unterschiedlich dauern kann.
Doch manchmal kommen die Träger:innen nicht mit der Brille zurecht. Da die Gläser teuer sind, empfiehlt es sich vorab mit dem Optiker zu vereinbaren, dass die Gläser - nach einer gewissen Anpassungsfrist - zurückgegeben werden können, wenn man nicht damit zurechtkommt.