Auslandsreisen – welcher Versicherungsschutz ist notwendig?

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Vor einer Reise möchte niemand an Krankheit, Unfälle, Gepäckdiebstahl, Reiseabbruch oder Streit mit dem Reiseveranstalter denken. Ohne ausreichenden Versicherungsschutz kann der Traumurlaub aber schnell zum Albtraum werden.
Koffer am Meer stehend

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Auslandsreise-Krankenversicherung ist im Urlaub der wichtigste Schutz. Prüfen Sie bei längeren Aufenthalten unbedingt die Dauer des Versicherungsschutzes Ihrer Privathaftpflichtversicherung für Auslandsreisen.
  • Eine Reiserücktrittsversicherung und/oder Reiseabbruchversicherung kann bei teuren Reisen oder beim Urlaub mit Kindern sinnvoll sein.
  • Eine Reisegepäckversicherung ist in der Regel verzichtbar. Auch Rundum-sorglos-Pakete und Reisehaftpflicht- sowie Reiseunfallversicherung brauchen Sie in der Regel nicht.
  • Bei Auslandsreisen mit dem eigenen Auto ist ein Schutzbrief sehr wichtig – auch schon im Nachbarland.
  • Wer im Ausland einen Mietwagen fährt, sollte bei den Versicherungen aufpassen.
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Wer alle Vorbereitungen für einen Auslandstrip trifft, sollte nicht nur an einen Reiseführer, sondern auch an den notwendigen Versicherungsschutz denken. Denn ohne die richtige Zusatzpolice müssen Sie im schlimmsten Fall einen mitunter sehr teuren Schaden aus eigener Tasche bezahlen.

Die wichtigsten Punkte bei der Vorbereitung:

  1. Sie sollten unbedingt eine Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen.
  2. Ein Reiserücktrittschutz und/oder ein Reiseabbruchschutz kann bei teuren Reisen sinnvoll sein.
  3. Wenn Sie sich selbst auf die Suche machen und Versicherungen selbst aussuchen, bekommen Sie oft bessere und günstigere Konditionen als über Reiseportale im Internet.

Wir erklären, welche Versicherungen ins Reisegepäck gehören und bis wann sie abgeschlossen werden können.

Warum sollte ich den Versicherungsschutz möglichst früh klären?

Versicherungsschutz können Sie zwar auch noch kurz vor Reiseantritt – quasi last minute – abschließen. Wer zur Reise online gleich eine Versicherung abschließt, bekomme aber meist nicht den optimalen Versicherungsschutz.

  • Die Online-Buchungsportale vermitteln Pakete, die mehrere Versicherungen enthalten. So schließen Sie nicht nur eine Auslandskrankenversicherung ab, sondern bezahlen zusätzlich für weitere Versicherungen, die Sie eventuell gar nicht brauchen. Eine reine Auslandskrankenversicherung hat die Stiftung Warentest im Jahr 2017 bei keinem der neun getesteten Online-Anbieter gefunden.
  • Die Verträge verlängern sich oft automatisch und können dabei auch teurer werden. Teilweise hat sich der Preis im zweiten Jahr fast verdoppelt.
  • Die Stiftung Warentest hat Versicherungen mit hohen Selbstbeteiligungen gefunden. Im Schadensfall zahlen Sie dann kräftig mit.
  • Meist ist außerdem auf jedem Online-Portal nur ein Versicherungsanbieter vertreten. Sie haben also keine Auswahl unter den Produkten, die es sonst am Markt gibt. Mehr zu finden Sie im verlinkten Artikel der Stiftung Warentest.

Statt eines Abschlusses auf gepacktem Koffer empfiehlt sich also ein gründlicher Preis-Leistungs-Vergleich von mehreren Versicherungsangeboten. Nehmen Sie sich dafür am besten eine Weile vor der Reise ausreichend Zeit.

Gilt meine Privat-Haftpflichtversicherung auch am Urlaubsort?

Haftungsrisiken bergen ein enormes Schadenspotenzial. Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss dem Opfer Schadenersatz leisten. Ein Haftpflichtfall kann in die Millionen gehen und damit Ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Die Privat-Haftpflichtversicherung ist darum die wichtigste Versicherung.

Im Urlaub können außerdem zusätzliche Haftungsrisiken bei Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder -häusern entstehen. Prüfen Sie daher vor dem Urlaub, ob Ihre Versicherung auch an Ihrem Urlaubsziel gilt.

Viele Privathaftpflichtversicherungen gelten bei einem Auslandsaufenthalt von nicht mehr als einem Jahr weltweit. Ein Blick in den Versicherungsvertrag sollte zuvor aber zur Sicherheit erfolgen.

Brauche ich eine private Auslandsreise-Krankenversicherung?

Wer den Urlaub im Ausland verbringt, sollte unbedingt eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen. Sind Sie über die gesetzliche Krankenkasse versichert, ist das noch wichtiger als für privat Versicherte.

Sind gesetzlich Krankenversicherte für einen Urlaub im Ausland gut abgesichert?

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten mit Ihrer elektronischen Gesundheitskarte europaweit alle medizinischen Leistungen, die während der Reise notwendig werden und nicht bis zur Rückkehr ins Heimatland aufgeschoben werden können. Das gilt sowohl für ambulante ärztliche Behandlungen in einer Praxis als auch für stationäre Behandlungen in einem Krankenhaus. Ebenfalls übernommen werden die in der Apotheke erworbenen Medikamente. Die anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

Nicht bezahlt wird ein medizinisch notwendiger Rücktransport.

Als gesetzlich Krankenversicherter erhalten Sie Leistungen, als wären Sie im jeweiligen Reiseland versichert. Sofern Regelungen des Urlaubslandes Zuzahlungen oder Eigenanteile vorsehen, müssen Sie diese selbst bezahlen.

Es kann vorkommen, dass die elektronische Gesundheitskarte nicht akzeptiert wird. Auch Privatärzte oder Privatkliniken können nicht darüber abrechnen. In diesen Fällen erhalten Sie eine detaillierte Rechnung, die Sie in der Regel erst einmal selbst bezahlen müssen. Sobald Sie wieder zu Hause sind, können Sie die Rechnung der Krankenkasse vorlegen und darum bitten, dass Sie Ihnen die Kosten erstattet.

Behandlungskosten, die die Krankenkassensätze des jeweiligen Reiselandes übersteigen, werden nicht übernommen. Geht es also um größere Beträge, klären Sie eine Kostenübernahme möglichst vor der Behandlung mit Ihrer Krankenkasse ab.

Den beschriebenen Schutz durch Ihre gesetzliche Krankenkasse haben Sie in allen EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein, Mazedonien, Montenegro, Norwegen, der Schweiz und in Serbien. In Mazedonien, Montenegro und Serbien gilt er aber nur für Erkrankungen, die erst nach der Einreise aufgetreten sind (versichert sind hier sogenannte Notfallleistungen).

Da die Kosten für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland, Zuzahlungen und Eigenanteile, Behandlungen durch private Leistungserbringer und Urlaube außerhalb der EU nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind, ist der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherer dringend zu empfehlen.

Sind privat Krankenversicherte auf Auslandsreisen ausreichend geschützt?

Privat Versicherte haben in der Regel einen zeitlich unbefristeten Versicherungsschutz für Reisen innerhalb Europas. Während eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht der Versicherungsschutz häufig nur für einen Monat.

Außerdem sollten Sie als privat krankenversicherte Person Ihren bestehenden Vertrag dahingehend prüfen, ob auch ein medizinisch notwendiger Rücktransport (oder besser auch ein "medizinisch sinnvoll und vertretbarer Rücktransport") in den Versicherungsbedingungen enthalten ist.

Bei einer Auslandreise-Krankenversicherung sind neben dem Beitrag die Versicherungsbedingungen entscheidend.

Die wichtigsten Leistungen der Auslandsreise-Krankenversicherung wegen Krankheit oder Unfallfolgen sind der Kostenersatz für

  • eine ambulante Heilbehandlung, also der normale Arztbesuch,
  • ärztlich verordnete Arznei-, Verbands- und Heilmittel sowie Hilfsmittel,
  • stationäre Heilbehandlungen (besondere ärztliche Leistungen / Operationen, Krankenhausleistungen, einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung),
  • den Aufenthalt einer Begleitperson, wenn Kinder unter 18 Jahren ins Krankenhaus kommen,
  • den Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus und zurück in die Unterkunft,
  • schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen, Zahnfüllungen in einfacher Ausführung, provisorischen Zahnersatz und Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz,
  • einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport ins Inland (oder besser einen "medizinisch sinnvoll und vertretbaren Rücktransport" ins Inland) und die Überführung im Todesfall oder die Bestattungskosten im Ausland.

Der Schutz gilt weltweit. Sie können frei eine Ärztin oder einen Arzt wählen.

Den Arztbesuch im Ausland müssen Sie sofort selbst bezahlen. Bewahren Sie unbedingt die Originalrechnung mit Angaben zur Diagnose auf und reichen Sie sie nach Rückkehr zur Erstattung bei der Versicherungsgesellschaft ein.

Wenn ein Krankenhausaufenthalt im Ausland notwendig wird, sollten Sie mit Ihrem Krankenversicherer Kontakt aufnehmen, um die Kostenübernahme zu klären. Ist ein Tarif mit Selbstbeteiligung vereinbart worden, müssen Sie diese Summe aus eigener Tasche bezahlen.

Die folgenden Leistungen übernimmt eine Auslandsreise-Krankenversicherung in der Regel nicht:

  • Behandlungen im Ausland, die der Grund für die Reise waren
  • Krankheiten, bei denen schon vor der Reise klar war, dass sie behandelt werden müssen
  • auf Vorsatz beruhende Krankheiten oder Verletzungen
  • Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen entstehen
  • Kur- und Sanatoriumsbehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen
  • Behandlung von Suchtkrankheiten
  • psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen sowie Hypnose
  • Behandlungen bei Schwangerschaftsbeschwerden, Schwangerschaftsabbruch und Entbindung (ausgenommen akute Komplikationen)
  • Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte

Es gibt Auslandsreise-Krankenversicherungen als Kurzzeitpolicen, die nur für die Dauer einer Reise gelten. Jahrespolicen dagegen gelten für beliebig viele Reisen im Jahr. Allerdings darf eine Höchstreisedauer pro Reise (oft sechs bis acht Wochen) nicht überschritten werden.

Die Jahresprämien betragen für Einzelpersonen zum Teil um die zehn Euro, Familien zahlen einen etwas höheren Beitrag. Für Kinder müssen Sie meist bis zu einem bestimmten Höchstalter keinen Familientarif abschließen. Familientarife sind aber für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, teils auch für Partner, die im selben Haushalt leben, sinnvoll, da dann beide Partner gemeinsam etwas günstiger versichert sind. Teurer wird es für ältere Personen ab einem Alter von etwa 60 Jahren.

In bestimmten Fällen wichtig: Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung

Urlaubsreisen werden oft lange vor dem Reisetermin gebucht. In der Zwischenzeit kann viel passieren. Falls Sie die Reise dann nicht oder erst verspätet antreten können, müssen Sie dem Reiseveranstalter, dem Reisebüro oder dem Hotelier die Stornokosten bezahlen. Auch kann es passieren, dass eine Reise vorzeitig abgebrochen oder auch ungeplant verlängert werden muss.

Eine Reiserücktrittskostenversicherung in Kombination mit einer Reiseabbruchversicherung springt in solchen Fällen ein. Der Versicherer zahlt die Reiserücktritts- oder Stornokosten, bei einem Reiseabbruch etwa Umbuchungskosten sowie nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen. Wenn Sie die Reise erst verspätet antreten, erstattet er Nachreisekosten, also zum Beispiel einen Ersatzflug. Achtung: Das tut er allerdings nur bis zur Höhe der Stornokosten, die anfallen würden, wenn Sie die Reise gar nicht antreten.

Außerdem zahlt eine Reiserücktrittskostenversicherung oder Reiseabbruchkostenversicherung, falls Sie einen schweren Unfall haben oder im Urlaub krank werden und den Aufenthalt deshalb verlängern müssen.

Unter den Versicherungsschutz der Reisrücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung fallen also folgende Risiken:

  1. der Nichtantritt einer Reise,
  2. der verspätete Antritt einer Reise,
  3. der vorzeitige Abbruch einer Reise,
  4. die verspätete Rückkehr von einer Reise,
  5. die Nichtinanspruchnahme von Reiseleistungen (zum Beispiel einen Mietwagen oder eine Safari).

Versicherte Rücktritts- oder Reiseabbruchgründe können sein:

  • Todesfälle in der Familie (beachten Sie, wie weit entfernte Verwandten der Versicherer darin einschließt!)
  • schwere Unfallverletzungen,
  • unerwartete schwere Erkrankung,
  • unvorhersehbare Komplikationen bei einer Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeit,
  • Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken,
  • Organspende oder -empfang,
  • erhebliche Schäden am Eigentum der versicherten Person durch zum Beispiel Feuer oder strafbare Handlungen Dritter,
  • Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung,
  • Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeit,
  • Wiederholungsprüfungen für Schüler:innen und Student:innen, die in die versicherte Reisezeit fallen.

Der Versicherer zahlt bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, oft abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese kann bis zu 20 Prozent der Stornokosten betragen. Achten Sie also darauf, dass Sie Tarife ohne Selbstbehalte wählen.

Versichert sollten nicht nur die Reisenden sein, sondern auch "Risikopersonen". Risikopersonen sind zum einen Mitreisende und zum anderen nahe Verwandte. Dies können je nach Versicherungsbedingungen folgende Personen sein:

  • Ihr Ehepartner / Lebensgefährte,
  • Ihre Angehörigen,
  • die Angehörigen Ihres Ehepartners / Lebensgefährten,
  • Enkelkinder,
  • Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.

Alle diese Personen sind je nach Vertrag mit durch die Versicherung geschützt.

Wenn es vor einer geplanten Reise Probleme gibt und Sie die Versicherung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dies dem Versicherungsunternehmen unverzüglich mitteilen und gleichzeitig die Reise stornieren. Die Versicherung wird Nachweise zu den Gründen von Ihnen verlangen, zum Beispiel ein ärztliches Attest als Nachweis der Krankheit, oder eine Sterbeurkunde beim Tod eines Verwandten.

Der Beitrag für eine Reisetritts- oder Reiseabbruchversicherung hängt vom Reisepreis und dem Leistungsumfang und in den meisten Tarifen vom Alter des Versicherten ab.

Bei mehreren Reisen im Jahr lohnt sich ein Jahresvertrag. Dann ist jede einzelne Reise im Jahr bis zum versicherten Reisepreis abgesichert. Familien sollten einen Familienjahresvertrag abschließen. Versicherungsschutz besteht dann auch für einzelne Familienmitglieder, wenn sie allein Reisen.

In bestimmten Fällen wichtig: Erweiterung Kfz-Haftpflichtversicherung und Autoschutzbrief für Reisen mit dem eigenen Fahrzeug

Wer mit dem eigenen Auto unterwegs ist, hat in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Europa im geographischen Sinn und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, zum Beispiel die Kanarischen Inseln.

Ob darüber hinaus Versicherungsschutz besteht, ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Wer also mit dem eigenen Auto weit fährt, sollte bei seinem Kfz-Versicherungsunternehmen nachfragen, ob und wie weit der Versicherungsschutz anzupassen ist. Zudem sollte die sogenannte Grüne Karte und auch der „Europäische Unfallbericht“ im Gepäck sein.

Eine Panne oder ein Unfall auf der Autobahn oder ein Diebstahl des Fahrzeugs im Ausland – die Liste der möglichen Schadenfälle auf der Fahrt in den Urlaub ist lang.

Mit dem Autoschutzbrief bieten die Versicherer Unterstützung bei Panne, Unfall, Diebstahl, Krankheit, Verletzung oder Tod. Der Versicherer organisiert und bezahlt dann eine ganze Reihe von anfallenden Kosten.

Mehr zur Kfz-Versicherung im Ausland lesen Sie in diesem Beitrag.

In bestimmten Fällen wichtig: Mallorca-Klausel oder Traveller-Police für den Mietwagen

Wer im Ausland einen Mietwagen leiht, schließt in der Regel mit dem Mietvertrag zumindest auch eine Kfz-Haftpflichtversicherung ab, besser noch einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung. Es gilt dann die Deckungssumme des jeweiligen Urlaubslandes. Da diese sehr niedrig sein kann, ist der zusätzliche Abschluss der sogenannten "Mallorca-Police" dringend zu empfehlen. Diese ist eine zusätzliche Kfz-Haftpflichtversicherung für Mietwagen. Sie gilt in Europa im geographischen Sinn und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Der Abschluss ist dringend zu empfehlen.

Der Hintergrund: Als Autofahrer sind Sie im Ausland in einigen Ländern nicht genügend abgesichert. Der Versicherungsschutz richtet sind nach den Regeln des jeweiligen Urlaubslandes. Gehen die Ansprüche eines Geschädigten über die häufig sehr niedrigen Versicherungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung hinaus, müssen Sie als Unfallverursacher den Rest selbst bezahlen. Die Mallorca-Police hebt den Kfz-Haftpflichtschutz auf deutsches Niveau an.

Um diesen zusätzlichen Versicherungsschutz sollten Sie rechtzeitig vor der Abreise kümmern. Häufig ist der Schutz der "Mallorca-Police" in der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung eingeschlossen.

Für Fahrten außerhalb von Europa ist der Abschluss einer Traveller-Police zu empfehlen. Sie erhalten weltweiten Versicherungsschutz. Diese Police können Sie entweder über Ihren Kfz-Versicherer oder beim ADAC abschließen.

Mehr zum Thema Mietwagen im Ausland lesen Sie hier.

Nicht zu empfehlen: Die Rundum-sorglos-Pakete

Versicherungsprodukte, die als Rundum-sorglos-Pakete von den Reisebüros und Online-Portalen verkauft werden, decken fast alle Reiserisiken ab: Reisekranken-, Reiserücktritts- und Reiseabbruch-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reisegepäckversicherung. In den meisten Fällen sind diese Pakete überflüssig. Besser ist es, den vorhandenen Versicherungsschutz um notwendige Reiseversicherungen zu ergänzen.

Spezielle Reiseunfallversicherungen sind nicht sinnvoll. Wenn Sie invaliditätsbedingte Einkommensausfälle nach einem Unfall absichern wollen, sollten Sie einen preisgünstigen und leistungsstarken Vertrag abschließen, der Sie in allen Lebenslagen schützt – und nicht nur im Urlaub. Mehr zur Berufsunfähigkeitsversicherung lesen Sie hier.

Nicht zu empfehlen: Reisegepäckversicherung

Großer Ärger steht dann bevor, wenn unterwegs Reisegepäck abhandenkommt. Das heißt aber nicht, dass eine Versicherung für diese Fälle sinnvoll ist. Sie bietet für einen relativ hohen Beitrag nur minimalen Schutz. Denn Sie müssen auf Ihr Gepäck so sorgfältig achten, als ob es überhaupt nicht versichert sei.

Kann Ihnen der Versicherer vorwerfen, nicht ausreichend auf Koffer und Taschen achtgegeben zu haben, wird Ihnen ein Mitverschulden angerechnet und entsprechend weniger oder auch gar kein Geld erstattet. Haben Sie einen solchen Schaden zum Beispiel zu 80 Prozent zu verantworten, würde der Versicherer 20 Prozent des Schadens ausgleichen.

Versichert sind Ihr Reisegepäck und das der mitreisenden Familienangehörigen und aller weiteren im Versicherungsschein genannten Personen gegen Verlust und Beschädigung. Das gilt aber nur für Zeiträume, in denen sich das Gepäck im Gewahrsam eines Beförderungsbetriebes, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet. Wird beispielsweise das Gepäck durch Einbruchdiebstahl aus Ihrem Hotelzimmer entwendet, ist dieser Verlust im Rahmen einer Hausratversicherung mit gedeckt.

Als Reisegepäck gelten alle Sachen des persönlichen Bedarfs, die Sie während der Reise dabeihaben. Dazu zählen auch die am Körper getragene Kleidung, Reiseandenken und Geschenke, die Sie während der Reise kaufen. Außerdem sind amtliche Ausweise und Visa versichert.

Nicht - oder nur unter bestimmten Voraussetzungen - versichert sind dagegen Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und andere Dokumente. Auch für Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen besteht kein Versicherungsschutz. Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren von Reisgepäck sind nicht versichert.

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Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Bundesverband (vzbv) sowie der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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