Sparvertrag gekündigt: Was jetzt wichtig ist

Stand:
Um gut verzinste Alt-Verträge loszuwerden, versuchen einige Finanzinstitute Kund:innen zur Kündigung zu drängen oder die Verträge zu beenden. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen entschieden, wann die Voraussetzungen für ein Kündigungsrecht der Bank erfüllt sind.
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Um gut verzinste ältere Sparverträge loszuwerden, versuchen Finanzinstitute Kund:innen zur eigenen Kündigung zu drängen oder die Verträge zu beenden.
  • Dies betraf zunächst zahlreiche Bausparverträge und zuletzt in erster Linie Prämiensparverträge von Sparkassen.
  • Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Urteilen entschieden, wann derartige Kündigungen von Banken rechtens sind.
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Alter Sparvertrag gekündigt: Wer ist betroffen?

Betroffen sind neben zahlreichen Bausparverträgen in erster Linie Prämiensparverträge verschiedener Sparkassen. Diese wurden häufig schon in den 1990-iger Jahren abgeschlossen und zeichnen sich durch vergleichsweise geringe variable Sparzinsen aus, die mit zunehmender Laufzeit durch fest vereinbarte, steigende Prämien ausgeglichen werden sollen.

Wann sind Kündigungen durch die Banken zulässig?

Erreichen der höchsten Prämie

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Mai 2019 entschieden, dass Sparkassen langfristige Verträge unter Umständen kündigen dürfen, wenn die versprochenen Prämien gezahlt worden sind (Az. XI ZR 345/18). In dem Fall hatten Sparer:innen gegen die Kündigungen ihrer "S-Prämiensparen flexibel"-Sparverträge der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt geklagt. Vertraglich vereinbart waren steigende Prämien nur bis zum Ablauf des 15. Sparjahrs - die sollten schrittweise bis auf 50 Prozent auf die geleisteten Sparbeiträge ansteigen. Eine feste Laufzeit oder eine Mindestlaufzeit war aber in den Sparverträgen nicht vereinbart.

Nach Meinung des BGH können betroffene Kund:innen sich nicht gegen eine Kündigung wehren, wenn die Prämien aus der vereinbarten Prämienstaffel erreicht worden sind und in den Verträgen sonst nichts anderes vereinbart wurde. Im verhandelten Fall war eine Prämienstaffel vereinbart, die nach 15 Jahren endet und nach dem 15. Jahr die höchste Prämie in Aussicht stellte. Diese Prämie muss dann auch gezahlt werden, bevor die Sparkasse kündigen darf.

Wurde eine Prämienstaffel vereinbart, welche vorsieht, dass die höchste Prämie für mehrere Jahre bezahlt werden soll, zum Beispiel vom 15. bis zum 20. Laufzeitjahr, dann darf die Sparkasse bereits nach einmaliger Zahlung der höchsten Prämie einen unbefristeten Vertrag kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof am 17. Oktober 2023, nach Auffassung der Verbraucherzentralen bankenfreundlich, entschieden (Az. BGH XI ZR 72/22).

Die Verbraucherzentralen waren bis zu diesem Urteil der Auffassung gewesen, dass Prämien bezahlt werden müssen, die vertraglich für bestimmte Laufzeitjahre beziffert und damit vereinbart worden sind. Diese Fälle hat der BGH anders entschieden. Die Bank darf also kündigen, sobald sie erstmals die höchste Prämie bezahlt hat – vorausgesetzt, im Vertrag ist keine andere oder längere Laufzeit vereinbart worden.

Sonderfall: Umschreibung von Verträgen auf 1188 Monate Laufzeit

Falls in Ihrem Vertrag eine Laufzeit vereinbart ist, darf die Sparkasse grundsätzlich nicht vor Ablauf der Laufzeit ordentlich kündigen. Das gilt nicht nur bei vereinbarten Laufzeiten von 20 oder 25 Jahren, sondern unter Umständen auch bei sehr langen Laufzeiten, etwa über 1188 Monate, also 99 Jahre.

Dies bestätigte der BGH in seinem Leitsatz zum BGH-Urteil vom 14.11.2023, Az. XI ZR 88/23): "Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, kann das Recht der Sparkasse zu einer ordentlichen Kündigung auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen sein, wenn die Vertragsurkunde eine darüberhinausgehende Vertragslaufzeit bestimmt und die Parteien insofern nicht übereinstimmend etwas anderes gewollt haben."

Entscheidend sei dabei also nicht nur die vertragliche Vereinbarung, sondern auch der Wille der Vertragsparteien. In einem vom BGH verhandelten Fall war im Vertrag vereinbart: "Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen." Die Sparkasse behauptete, dass beide Parteien entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung gerade keinen Willen hatten, den Vertrag auf 1.188 Monate umzuschreiben. Diese übereinstimmende Sichtweise muss allerdings die Sparkasse beweisen. Da dem Berufungsgericht bei der Verwertung der Zeugenaussage ein Fehler unterlief, hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Was können Sie tun?

  1. Seien Sie bei verlockend klingenden Alternativangeboten zu laufenden, gut verzinsten Bau- oder Prämiensparverträgen skeptisch. Alternativen werden meist angeboten, wenn die Bank kein Kündigungsrecht hat.
  2. Lassen Sie alternative Anlageangebote durch die Verbraucherzentrale prüfen.
  3. Möchten Sie die Kündigung rechtlich prüfen lassen, können Sie sich ebenfalls an eine Verbraucherzentrale vor Ort wenden oder einen Fachanwalt für Bankrecht einschalten.
  4. Unabhängig von der Frage der Kündigung können Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen haben. Alles Wichtige zu Zinsklauseln in Sparverträgen lesen Sie im verlinkten Artikel.

Sammelklagen zu Prämiensparverträgen

Die Verbraucherzentralen werfen Sparkassen vor, Zinsen für Prämiensparverträge falsch ermittelt und Verträge zu Unrecht gekündigt zu haben. Mit den Klagen sollen Betroffene die Zinsen erhalten, die ihnen zustehen und Verträge fortsetzen dürfen, wenn sie das wünschen.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Baden-Württemberg und Brandenburg für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.