Erbe ausschlagen – das müssen Sie wissen

Stand:
Wer erbt, erbt mitunter auch Schulden. Schützen kann man sich, indem man das Erbe ausschlägt oder die Haftung begrenzt.
Fassade des Amtsgerichts Düsseldorf

Das Wichtigste in Kürze:

  • Werden Sie Erbe, treten Sie beim Tod des Erblassers in dessen Fußstapfen. Sie haften also auch für dessen Schulden – und zwar auch mit Ihrem eigenen Vermögen.
  • Wollen Sie das nicht, können Sie die Erbschaft binnen 6 Wochen ab Kenntnis ausschlagen.
  • Die Erbschaft geht mitsamt den Schulden an die nächste Person in der Erbfolge weiter. Deshalb müssen Sie die Erbschaft auch für Ihre minderjährigen Kinder ausschlagen.
  • Statt das Erbe auszuschlagen, können Sie aber auch die Haftung begrenzen: Das geht mit einer Nachlassverwaltung oder einem Nachlassinsolvenzverfahren.
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Was muss ich als Erbe als Erstes tun?

Wenn ein Mensch stirbt, gehen dessen positives Vermögen, aber auch seine Schulden auf die Erben über. Die Erben treten in die Rechtsposition des Verstorbenen ein - mit allen Rechten und Pflichten. Deshalb ist es wichtig, sich nach dem Tod des Erblassers so schnell es geht einen Überblick über die Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Überprüfen Sie die Konten und sichten Sie die vorhandenen Papiere des Verstorbenen.

Stellt sich heraus, dass Sie mehr Schulden als Vermögen erben, ist es besser, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen erfolgen, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben - unabhängig von deren Inhalt.

Nur wenn der Erblasser ein Testament verfasst und bei Gericht hinterlegt hat, erhalten Erben ein Schreiben vom Nachlassgericht, das dann die Frist in Gang setzt. Existiert kein Testament, beginnt die Frist bei bloßer Kenntnis vom Tode des Erblassers.

Ausnahme: Hat der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt oder haben Sie sich selbst als Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten, beträgt die Frist 6 Monate.

So schlagen Sie die Erbschaft aus

Sie können dies entweder

  • beim Nachlassgericht tun, also dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,
  • oder beim Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie als Ausschlagende:r Ihren Wohnsitz haben.

Sie können dort persönlich erscheinen und die Ausschlagung erklären. Das kostet Sie eine Gerichtsgebühr, die sich an der Höhe der Erbschaft orientiert.

Sie können sich auch an einen Notar wenden, der eine entsprechende notarielle Erklärung aufsetzt. Auch hier entstehen Nachlass Kosten. Diese liegen bei rund 30 Euro. Wichtig: Sie müssen dann dafür sorgen, dass die beglaubigte Erklärung innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingeht. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht reicht nicht aus.

Danach haben Sie keinen Anspruch mehr auf irgendeinen Teil davon. Sie können dann auch Ihren Pflichtteil nicht mehr einfordern. Haben Sie bereits Gegenstände aus dem Nachlass entnommen, müssen Sie diese zurückgeben.

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, geht das Erbe an den nächsten Erbschaftsanwärter. Dies können gegebenenfalls Ihre eigenen Kinder sein. Sind die Kinder minderjährig, müssen Sie als gesetzlicher Vertreter der Kinder die Erbschaft für Ihre Kinder ausschlagen.

Schlagen alle Erben aus, erbt zum Schluss der Staat. Dieser kann die Erbschaft nicht ablehnen, allerdings kommt er nicht für die Schulden auf.

Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören

Wenn man ein überschuldetes Erbe annimmt, übernimmt man dafür die Verantwortung. Es gilt also, sich gut zu überlegen, ob man ein Erbe nicht lieber ausschlägt. Dazu muss man wissen: Ein Erbe wird nur ganz oder gar nicht angenommen. Was das bedeutet und wie das geht beantworten wir im Podcast.

Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.

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Andere Möglichkeit: Die Nachlassverwaltung beantragen

Ist der Nachlass unübersichtlich und ist für Sie nicht absehbar, welche Verpflichtungen auf Sie zukommen, können Sie die Haftung auf den Nachlass beschränken. Dann haften Sie nicht mehr mit Ihrem Privatvermögen.

Hierzu beantragen Sie beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung. Den Antrag können Sie persönlich zu Protokoll in der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts oder schriftlich per Post stellen. Das Gericht bestellt einen Nachlassverwalter, der die Schulden aus dem Nachlass bezahlt.

Die Kosten für die Nachlassverwaltung werden aus dem Nachlass bezahlt. Ist der Nachlass zu gering, trägt der Staat die Kosten. Die Nachlassverwaltung endet, wenn alle Schulden beglichen sind.

Bleibt Vermögen über, erhalten Sie dies ausgezahlt. Stellt der Nachlassverwalter fest, dass das Erbe nicht für Bezahlung der Schulden ausreicht, endet die Verwaltung ebenfalls. Der Nachlassverwalter beantragt dann ein Nachlassinsolvenzverfahren.

Stellen Sie erst einige Monate nach dem Erbfall fest, dass das Erbe Ihnen über den Kopf wächst, ist dies auch kein Problem. Sie können die Nachlassverwaltung bis 2 Jahre nach dem Anfall der Erbschaft beantragen.

Letztes Mittel: Das Nachlassinsolvenzverfahren

Sie können auch selbst ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben, sich der Nachlass aber als verschuldet herausstellt. Den Antrag stellen Sie beim Insolvenzgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Verstorbene wohnte.

Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren beschränken Sie die Haftung für die Schulden auf den vorhandenen Nachlass. Sie müssen für die Schulden nicht mehr mit Ihrem eigenen Vermögen aufkommen.

Lassen Sie sich vom Wort "Insolvenz" nicht abschrecken:

Dieses Verfahren hat keinerlei negative Auswirkungen auf Ihre Person und Ihr Vermögen. Das Verfahren wird nur über den Nachlass des Verstorbenen eröffnet. Ihre persönliche finanzielle Situation kommt in der Nachlassinsolvenz nicht zur Sprache und hat mit dem Verfahren nichts zu tun.

Das Gericht eröffnet das Verfahren nur, wenn es davon ausgeht, dass der Nachlass ausreicht, um die Verfahrenskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters zu decken. Ist dies nicht der Fall, stellt das Gericht die Dürftigkeit des Nachlasses fest. Sie erhalten darüber einen entsprechenden Beschluss vom Gericht.

Darauf können Sie sich berufen, sollten Gläubiger des Verstorbenen wie Unternehmen oder Banken auf Sie zukommen und Sie zur Zahlung der Schulden auffordern. Senden Sie den Gläubigern eine Kopie des Gerichtsbeschlusses als Nachweis zu. Die wissen dann, dass sie nichts mehr einfordern können.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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