Was passiert beim Umzug mit Stromvertrag oder Gasvertrag?

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Vor einem Umzug sollten Sie rechtzeitig klären, ob Sie Ihren Gas- oder Stromvertrag an der neuen Adresse weiterführen oder lieber kündigen möchten - und sich bei Ihrem Anbieter melden. Handeln Sie nicht, drohen schlimmstenfalls parallele Verträge mit doppelten Kosten.
Zwei Frau stehen während des Umzugs in ihrer neuen, noch leeren Wohnung.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In der Grundversorgung können Sie Verträge grundsätzlich kurzfristig kündigen. Für Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gelten andere Regelungen, da meistens längere Vertragslaufzeiten vereinbart wurden.
  • In der Regel können Sonderverträge am neuen Wohnort fortgesetzt werden. Teilen Sie den Umzug ihrem Anbieter aber in jedem Fall mit.
  • Wer sich nicht kümmert, dem drohen zwei parallele Verträge und damit doppelte Kosten.

     

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Kümmern Sie sich auf jeden Fall um den alten Vertrag

Sich beim Umzug nicht um den alten Vertrag zu kümmern, kann teuer werden. Auch wenn Sie in der Grundversorgung sind, müssen Sie Ihren bisherigen Lieferanten kontaktieren und können mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Schlimmstenfalls haben Sie sonst zwei Verträge parallel. Das heißt, Sie finanzieren womöglich den Stromverbrauch Ihrer Nachfolger:innen in der alten Wohnung und hätten erst einmal nur einen Rückerstattungsanspruch, den Sie nachträglich gegen Ihre Nachmieter:innen noch durchsetzen müssten.

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug?

Für Sonderkund:innen außerhalb der Grundversorgung ist die Kündigung bei einem Wohnsitzwechsel nun ausdrücklich im Gesetz geregelt. Sie können mit einer sechswöchigen Frist  bei Ihrem Anbieter mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt außerordentlich kündigen. Die meisten Anbieter verlangen für die Kündigungserklärung die Textform. Sie können aber auch den Kündigungsbutton nutzen, die Ihr Anbieter seit Juli 2022 online ermöglichen muss. Für Ihre Sonderkündigung nutzen Sie gerne den verlinkten Musterbrief.

Ihre Kündigung wird aber erst wirksam, wenn Ihnen Ihr Anbieter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen am neuen Wohnort anbietet und die Belieferung dort auch möglich ist. Ist das der Fall, dann sind Sie verpflichtet, Ihren Gas- oder Stromvertrag an der neuen Adresse fortzuführen.

Sie sollten aber darauf achten, dass es bei der ausstehenden Restlaufzeit und den bisherigen Preisen bleibt. Ändert der Anbieter infolge des Umzugs den Preis oder andere Vertragsbedingungen, hätte er nicht die Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen angeboten und Ihre Kündigung wäre wirksam.

Eine Belieferung am neuen Wohnort ist auch dann nicht möglich:

  • Bei einer Haushaltszusammenlegung.
  • Wenn die Belieferung an dieser neuen Entnahmestelle bereits durch einen anderen Anbieter erfolgt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie in eine Wohnung ziehen, in der bereits ein Liefervertrag besteht. Etwa, wenn Sie bei Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner oder in eine bestehende Wohngemeinschaft einziehen.
  • Bei einem Wechsel des Heizsystems und wenn der bisherige Heizstromvertrag mangels Nachtspeicherheizung oder der Gasvertrag mangels Gasanschluss nicht mehr erforderlich ist.

Was muss ich bei einem Umzug beachten?

  1. Beachten Sie die Fristen.
  2. Teilen Sie Ihrem Anbieter in der Kündigung oder in der Umzugsmitteilung Ihre neue Adresse mit.
  3. Am Umzugstag ermitteln Sie den Zählerstand samt Zählernummer in der neuen Wohnung sowie den Zählerstand in der alten Wohnung. Diese Daten teilen Sie dem Gas- oder Stromanbieter und, um ganz sicher zu gehen, auch dem zuständigen Netzbetreiber mit.
  4. Prüfen Sie, ob in den AGB zu Ihrem Strom- oder Gasvertrag unter dem Punkt "Kündigung" oder "Umzug" abweichende Regelungen vorgesehen sind. Es gibt beispielsweise Anbieter, die grundsätzlich ein Kündigungsrecht bei Umzug vorsehen, unabhängig davon, ob die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses angeboten wird oder am neuen Wohnort geliefert werden kann.

Gut zu wissen: Als Wohnsitzwechsel im Sinne der Kündigungsregelung gilt auch der Umzug in eine andere Wohnung innerhalb eines Hauses.

Umzug mit Anbieterwechsel: Wie gehe ich vor?

Haben Sie Ihren Vertrag gekündigt und Ihr Anbieter bietet Ihnen an der neuen Adresse nicht die Fortsetzung Ihres Vertrages an oder kann Sie dort nicht beliefern, sollten Sie möglichst frühzeitig neue Verträge für die Zeit ab dem Umzug schließen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nur eine Umzugsmitteilung abgegeben haben und ihr Anbieter am neuen Wohnort nicht liefern kann. Den Zählerstand zum Umzugstag können Sie in der Regel nachliefern.

Haben Sie keinen Vertrag vereinbart, kommt mit dem Verbrauch der ersten Kilowattstunde an der neuen Adresse ein Grundversorgungsvertrag zustande. Wenn Sie sich erst nach dem Umzug für einen anderen Energieanbieter entscheiden, übernimmt dieser oft auch die Kündigung beim Grundversorger. Dies ist in der Regel noch bis zu sechs Wochen rückwirkend zum Einzugstermin möglich.

Am Umzugstermin notieren Sie sich den Zählerstand und die Zählernummer in Ihrer alten Wohnung. Beides teilen Sie dem bisherigen Strom- oder Gaslieferanten und Ihrem Netzbetreiber mit. Die entsprechenden Angaben aus der neuen Wohnung teilen Sie ihrem neuen Lieferanten mit.

Achten Sie besonders darauf, dass Sie die richtige Zählernummer angeben und keine Zählerverwechslung vorliegt. Übernehmen Sie die Zählernummer nicht ungeprüft von Vormieter:innen oder Vermieter:innen. Denn wenn Sie eine falsche Zählernummer bei Ihrem Lieferanten angeben, etwa die einer Nachbarwohnung, dann schließen Sie auch nur einen Vertrag über die Energielieferung für diese Wohnung ab. Gleichzeitig kommt für Ihre Wohnung ein Grundversorgungsvertrag durch Entnahme von Energie zustande.

Sie haben dann zwei Verträge und dementsprechend zwei Zahlungsverpflichtungen. Im Nachhinein Ansprüche gegen Nachbar:innen wegen Rückerstattung durchzusetzen, wird aufwändig und mühselig – von der finanziellen Mehrbelastung durch zwei Verträge ganz zu schweigen.

Wie führe ich einen Vertrag am neuen Wohnort fort?

Das oben beschriebene Sonderkündigungsrecht bei Wohnsitzwechsel ist nur eine Möglichkeit. Sie können auch mit Ihrem Vertrag in den meisten Fällen umziehen. In den AGB der meisten Sonderverträge findet sich die Vereinbarung, dass Ihr Lieferverhältnis am neuen Wohnort fortgeführt werden kann, der Umzug aber mit einer gewissen Frist dem Anbieter vorher anzuzeigen ist. In einigen wenigen AGB ist geregelt, dass der Liefervertrag mit einem Umzug endet. In diesem Fall brauchen Sie einen neuen Anbieter.

Schauen Sie in die AGB Ihres Vertrags unter dem Punkt "Umzug", wenn Sie sicher gehen möchten. 

Besonderheit bei gesondertem Messstellenvertrag

Haben Sie neben Ihrem Energieliefervertrag noch einen gesonderten Messstellenvertrag mit einem Messstellenbetreiber geschlossen, dann sollten Sie diesen bei Umzug nicht vergessen und auch gekündigt werden.

Besonderheit für Hauseigentümer

Als Hauseigentümer haben Sie neben dem Liefervertrag auch einen sogenannten Netzanschlussvertrag. Hier gilt: Auf jeden Fall mit dem derzeitigen Netzbetreiber Kontakt aufnehmen. Sie können den Vertrag dann entweder an die neue Adresse verlegen lassen, wenn sie im Anschlussgebiet des Unternehmens liegt. Oder Sie kündigen und schließen am neuen Wohnort einen Vertrag mit dem dortigen Netzbetreiber ab.

Stift und Münzen liegen auf einer Stromrechnung.

Strom, Gas, Heizöl – Tipps und Hilfen rund um Ihre Energieverträge

Den Stromanbieter wechseln oder ein Problem mit dem Gasanbieter lösen? Unsere Übersicht rund um Energieverträge hilft weiter. Prüfen Sie Rechnungen, Preiserhöhungen, Boni und Guthabenauszahlungen. Finden Sie günstige, faire Tarife. Setzen Sie bei Problemen Ihre Rechte durch.

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BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.