Zuzahlungen zu Medikamenten, Hilfsmitteln & Co.

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Wie hoch sind Ihre Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen? Wir geben Ihnen einen Überblick, was Sie zu medizinischen Leistungen wie Heilmitteln, Hilfsmitteln, Krankentransporte oder Krankenhausaufenthalten selbst dazu zahlen müssen - und wo die Grenzen liegen.
Eine Frau befragt einen älteren Herrn und hält ein Klemmbrett mit Unterlagen in der Hand

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind Zuzahlungen vorgesehen, die Sie selbst tragen müssen.
  • Damit Sie für den Erhalt Ihrer Gesundheit nicht zu sehr zu Kasse gebeten werden, wurden Höchstgrenzen für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt.
  • Prüfen Sie rechtzeitig vor Jahresende für das folgende Kalenderjahr, ob Sie diese Belastungsgrenze erreichen. Dann können Sie sich von überschüssigen Zuzahlungen befreien lassen.
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Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Ihre Zuzahlungen für diverse, von der Krankenkasse bewilligte Leistungen können sich - vor allem für vorübergehend schwer oder dauerhaft Erkrankte - schnell summieren.

Zuzahlung zu Arznei- und Verbandsmitteln

Die wichtigsten Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen Arznei- und Verbandsmittel.

Bei Medikamenten beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und maximal 10.


Grundsätzlich darf die Zuzahlung den Verkaufspreis des Arznei- oder Verbandmittels nicht übersteigen. Kostet ein Medikament  z.B. 2,20 Euro, so fällt als Zuzahlung ein Betrag von 2,20 Euro an. 
 

Preis des Arznei-oder Verbandmittels Zuzahlung
bis 5 Euro Preis = Zuzahlung
5 - 50 Euro 5 Euro
50 - 100 Euro 10 % des Preises
ab 100 Euro 10 Euro

Hat die Krankenkasse Rabattverträge mit Arzneimittelfirmen abgeschlossen, kann sie ihren Versicherten die Zuzahlung halbieren oder ganz erlassen.

Einige Arzneimittel sind sehr kostengünstig und deshalb von der Zuzahlung befreit. Hier finden Sie die Liste der von der Zuzahlung befreiten Medikamente.

Zuzahlung zu Hilfsmitteln

Zu den Hilfsmitteln gehört eine große Anzahl von Produkten wie zum Beispiel:

  • Inkontinenzhilfen
  • Kompressionsstrümpfe
  • Schuheinlagen
  • Prothesen
  • Rollstühle
  • Hörgeräte

Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Insulinspritzen), zahlen Sie 10 Prozent der Kosten pro Packung hinzu - maximal aber 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf an solchen Hilfsmitteln.

Für alle anderen Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregel von 10 Prozent - mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro.

Diesen Betrag müssen Sie an den Hilfsmittelanbieter entrichten.

In einem weiteren Beitrag finden Sie zusätzliche Informationen zum Anspruch und Antrag auf Hilfsmittel bei der Krankenkasse.

Zuzahlung zu Heilmitteln

Zu den Heilmitteln zählen unter anderem:

  • Krankengymnastik
  • Massage
  • Logopädie
  • Ergotherapie

Für Heilmittel beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung.

Zuzahlung bei stationärer Behandlung

Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus zahlen Sie 10 Euro je Kalendertag. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage oder 280 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Ist anschließend eine Anschlussbehandlung notwendig, sind die Zuzahlungen auf die 28 Tage inklusive Krankenhausbehandlung begrenzt. Ohne zeitliche Beschränkung haben Sie bei Mutter-/Vater-Kind-Kuren 10 Euro pro Tag Zuzahlung zu leisten.

Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege

Für die häusliche Krankenpflege zahlen Sie 10 Euro je Verordnung und 10 Prozent der Kosten. Die Zuzahlung ist auf maximal 28 Kalendertage im Jahr begrenzt.

Zuzahlung zu Haushaltshilfe

Genehmigt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe, so müssen Sie 10 Prozent der kalendertäglichen Kosten zuzahlen, mindestens jedoch 5 Euro, maximal 10 Euro.

Zuzahlung zu Fahrtkosten

Versicherte müssen 10 Prozent der Fahrtkosten zahlen, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt. Liegen die Fahrtkosten unter 5 Euro, zahlen Sie selbstverständlich nur den tatsächlichen Preis.

Kosten für die Fahrt zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die Krankenkassen nur in wenigen Ausnahmefällen – beispielsweise für Patienten mit hohem Pflegebedarf oder wenn ein Patient schwerer Erkrankung mit einem Krankentransport gefahren werden muss. In den meisten Fällen müssen die Patienten dann auch vor Fahrtantritt eine Genehmigung der Krankenkasse einholen.

Es gibt jedoch einige Ausnahmefälle:

  • Seit Januar 2019 brauchen zu behandelnde Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, keine Genehmigung mehr.
  • Mit Pflegegrad 3 und zusätzlicher Einschränkung der Mobilität sowie mit Pflegegrad 4 und 5 kann jeder für Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung fahren. Genaueres dazu lesen Sie in einem separaten Artikel.

Höchstgrenzen zu Zuzahlungen

Damit Sie als zu behandelnde Person finanziell nicht übermäßig belastet werden, gibt es Höchstgrenzen für die zu leistenden Zuzahlungen. Die Belastungsgrenze errechnet sich aus der Summe aller Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wichtig: Bewahren Sie deshalb alle Zuzahlungsbelege Ihrer Zuzahlungen sorgfältig auf!


Ärzte und Ärztinnen, Sanitätshäuser und alle anderen Leistungserbringer sowie die Krankenkassen müssen Ihnen die geleisteten Zuzahlungen kostenfrei quittieren.

Übersicht: Ihre Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen

  Zuzahlung Beschreibung
Arzneimittel/Verbandmittel 10 % der Kosten des Arzneimittels Mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro
aber nicht mehr als der tatsächliche Preis

Beispiele: 
Medikament-Kosten: 2,75 Euro 
Ihre Zuzahlung: 2,75 Euro

Medikament-Kosten: 30 Euro
Ihre Zuzahlung: 5 Euro

Medikament-Kosten 150 Euro
Ihre Zuzahlung: 10 Euro
Hilfsmittel 10 % der Kosten des Hilfsmittels mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro
jedoch nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels
Bei zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel: 10 % je Packung, maximal jedoch 10 Euro monatlich
Heilmittel (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie) 10 % der Kosten des Mittels +10 EUR je Verordnung  
Krankenhaus-Aufenthalt 10 Euro pro Kalendertag maximal 28 Tage pro Kalenderjahr
Reha-Maßnahme ambulant/stationär (über Krankenkasse) 10 Euro pro Kalendertag  
Anschluss-Rehabilitation nach Krankenhausaufenthalt 10 Euro pro Kalendertag begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr unter Anrechnung der Zuzahlung für Krankenhausbehandlung
Fahrtkosten 10 % der Kosten pro Fahrt,
mindestens 5 Euro,
maximal 10 Euro,
nicht mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten

Diese Zuzahlung ist auch von Kindern und Jugendlichen zu leisten.
 
Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter 10 Euro pro Kalendertag  

 

Wann Sie von Zuzahlungen für medizinische Leistungen befreit werden können, erfahren Sie im Artikel Zuzahlungen: Die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse.

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