Wie lange ist ein Rezept gültig? Auf die Farbe kommt es an

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Rezepte für Medikamente gibt es in verschiedenen Farben und Formen: Die Krankenkassen-Rezepte sind rosa, ab Januar 2024 werden sie durch das E-Rezept ersetzt. Es gibt auch grüne, gelbe, blaue und weiße Rezepte. Was sie bedeuten und wie lange Sie sie in einer Apotheke einlösen können, lesen Sie hier.
Eine Frau hält eine Pillendose, ein Mann ein Rezept in die Kamera

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer gesetzlich krankenversichert ist, bekommt für Medikamente ein rosafarbenes Rezept, wenn die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Es gilt für 28 Tage. Das rosa Papierrezept wird ab Januar 2024 durch das elektronische Rezept ersetzt.
  • Ein grünes Rezept stellen Arztpraxen aus, wenn Medikamente nicht verschreibungspflichtig sind und selbst bezahlt werden müssen. Es ist unbegrenzt gültig.
  • Gelbe Rezepte gibt es für Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Sie gelten für 7 Tage.
  • Blaue Rezepte (Privatrezepte) gelten für 3 Monate.
  • Nur 6 Tage gültig sind weiße Rezepte für bestimmte Wirkstoffe.
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Wer krank ist und Medikamente braucht, erhält diese oft nur mit einem ärztlichen Rezept. An der Farbe ist ersichtlich, ob es einen Zuschuss von der Krankenkasse gibt oder ob die Arznei selbst zu bezahlen ist. Auch die Dauer der Gültigkeit unterscheidet sich.

Das rosa Krankenkassenrezept gilt 28 Tage

Gesetzlich Versicherte bekommen für Medikamente, die die Krankenkasse übernimmt, ein rosafarbenes Rezept. Ab Januar 2024 sind Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet, E-Rezepte auszustellen.

Auf Wunsch der Patient:innen können zusätzlich Papierausdrucke der elektronischen Rezepte erstellt werden. Die Rezepte sind bis 28 Tage nach Ausstellung gültig und können in dieser Zeit in der Apotheke eingelöst werden. Der Ausstellungstag zählt dabei nicht mit.

Gesetzlich Versicherte leisten in der Regel eine Zuzahlung von 10 Prozent des Arzneimittelpreises, mindestens aber 5 Euro und maximal 10 Euro pro Medikament. Liegt der Preis unter 5 Euro, müssen Versicherte die Kosten allein tragen, wenn sie keine Zuzahlungsbefreiung haben.

Das grüne Rezept gilt unbegrenzt

Stellt die Ärztin oder der Arzt ein grünes Rezept aus, ist das Medikament nicht verschreibungspflichtig. Die Arznei muss also selbst bezahlt werden, egal, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Dafür ist das Rezept unbegrenzt gültig. Es kann sich lohnen, bei der Krankenkasse nachzufragen, ob die Kosten für bestimmte Medikamente ganz oder teilweise erstattet werden. Dafür müssen Sie das abgestempelte Rezept zusammen mit der Quittung einreichen.

Das gelbe Rezept gilt 7 Tage

Das gelbe Rezept gilt für Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Das sind starke Schmerzmittel oder Medikamente gegen ADHS. Auch Drogenersatzstoffe wie Methadon werden so verschrieben. Gelbe Rezepte sind 7 Tage nach dem Ausstellen gültig.

Das blaue Rezept gilt 3 Monate

Das blaue Rezept erhalten in der Regel Menschen mit privater Krankenversicherung. Die Kosten für Medikamente müssen zunächst in der Apotheke selbst bezahlt werden. Sie werden von der Versicherung erstattet, wenn das abgestempelte Rezept und der Kassenbeleg eingereicht werden.

Auch gesetzlich Versicherte können ein blaues Rezept erhalten, wenn sie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel erhalten sollen, das von der Krankenkasse nicht übernommen wird. Das Privatrezept ist 3 Monate nach Ausstellung gültig.

Das weiße Rezept gilt 6 Tage

Auf einem weißen Rezept werden Wirkstoffe verschreiben, die sich bei Schwangeren negativ auf die Entwicklung des Embryos auswirken. Diese Rezepte für die Wirkstoffe Thalidomid, Pomalidomid und Lenalidomid gelten nur für 6 Tage nach dem Ausstellungstag.

Das Entlass-Rezept gilt 3 Tage

Bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus können Sie ein so genanntes Entlass-Rezept für Arzneimittel für die ersten Tage nach dem Krankenhausaufenthalt erhalten. Es muss innerhalb von 3 Werktagen eingelöst werden. Anders als bei den anderen Rezepten zählt hier der Ausstellungstag mit!

Spartipps rund um Arzneimittel

Um Menschen mit geringem Einkommen zu entlasten, sind Zuzahlungen zu Arzneimitteln begrenzt und nur bis zur individuellen Belastungsgrenze fällig. Ist diese erreicht, kann man sich befreien lassen.

Das bedeutet: Übersteigen die Kosten 2 Prozent der jährlichen Einkünfte, kann man sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine reduzierte Zuzahlungsgrenze von 1 Prozent der Einnahmen. Außerdem ist es meist möglich, zwischen verschiedenen Mitteln zu wählen.

Bei der Abgabe in den Apotheken haben Medikamente aus Rabattverträgen der Krankenkassen zunächst Vorrang. Wenn aber der Preis des Medikaments mindestens 30 Prozent unter dem jeweiligen Festbetrag liegt, den die Kassen übernehmen, sind diese besonders günstigen Arzneimittel ohne Zuzahlung erhältlich. Diese rabattierten Arzneimittel sind in einer Liste des Gesamtverbandes der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt.

Sie können sich in der Apotheke oder in der Arztpraxis danach erkundigen. Das trifft auf mehrere Tausend Arzneimittel zu.

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