Private Drohnen: Tipps zu Versicherung und Rechtslage

Stand:
Wird eine Flugdrohne unglücklich gesteuert und richtet dabei Schaden an, ist der Versicherungsschutz oft ungeklärt. Auch unerlaubtes Filmen und Fotografieren von Personen ist verboten.
Drohne

Das Wichtigste in Kürze:

  • Jeder kann sich eine Drohne zu privaten Zwecken anschaffen. Für den Besitz einer Drohne gibt es keine Beschränkungen – aber für die Nutzung.
  • Die Flugobjekte dürfen nur in Sichtweite geflogen werden – auf freier Fläche in maximal 120 Meter Höhe.
  • Alle Drohnen mit Kamera müssen beim Luftfahrtbundesamt registriert werden. Ohne Kamera müssen die Geräte erst ab 250 Gramm Eigengewicht angemeldet werden.
  • Sie sind bei sämtlichen Drohnen verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Denn verursachen Drohnen Schäden, haftet meist der Halter.
On

Ob mit Kamera oder ohne – auch als Spielzeug sind unbemannte Flugobjekte beliebt. Folgende Hinweise sollten Sie vor Anschaffung und Flugbetrieb einer Drohne beachten:

Flugerlaubnis von Drohnen

Jeder – ob klein oder groß – kann sich für privaten Spaß eine Drohne anschaffen oder schenken lassen. Abhängig von Gewicht und Einsatzzweck werden sie EU-weit in drei Kategorien eingeteilt:

  • Offen (open) erlaubt den Betrieb von Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse. Sie dürfen innerhalb der Sichtweiter bis maximal 120 Meter Höhe fliegen und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen. Hier gibt es Unterkategorien, für die weitere Einschränkungen bestehen. Dies sollte vor Inbetriebnahme explizit geprüft werden.
  • Speziell (specific) umfasst Drohnen, die über die offenen Werte hinaus gehen - z.B. wenn mit der Drohne über 120 m hoch geflogen oder außerhalb der Sichtweite betrieben wird.
  • Zulassungspflichtig (certified) sind große und schwere Drohnen, die für den Transport von Menschen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind.

Private Anwendungen fallen in der Regel in die Kategorie „open“ Der Pilot muss mindestens 16 Jahre alt sein. Dies gilt nicht, wenn die Drohne ein „Spielzeug“ ist oder wenn ein erwachsener Drohnenpilot den Flug begleitet.

Nahezu alle Piloten von Drohnen müssen sich beim Luftfahrtbundesamt registrieren und die Drohnen gut sichtbar mit einer Piloten-ID (Plakette mit Registrierungsnummer) kennzeichnen. Dies gilt auch für ältere Drohnen - aber nicht für Drohnen bis 250 Gramm ohne Kamera oder Mikrofon. Ab einem Abfluggewicht von 250 Gramm müssen Piloten den EU-Kompetenznachweis oder ein Fernpilotenzeugnis besitzen. Infos dazu gibt das Luftfahrtbundesamt.

Sicherheit

In der Luft darf sich eine Drohne nicht aus der Sichtweise des Piloten entfernen. Weiterhin muss ein Mindestabstand zu sensiblen Bereichen, beispielsweise zu Unglücksorten, Katastrophengebieten, Einsatzorten der Bundeswehr und Justizvollzugsanstalten eingehalten werden. Es ist nach wie vor verboten, z.B. über Krankenhäusern, Wohngrundstücken und Naturschutzgebieten zu fliegen. Auch die Sicherheit von anderen Personen und Sachen darf nicht gefährdet oder gestört werden.

Versicherungsschutz für Drohnen

Für sämtliche Flugobjekte, die unter freiem Himmel betrieben werden, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung absolut Pflicht. Wenn durch eine Freizeit-Drohne eine Stromleitung beschädigt oder ein Mensch verletzt wird, springt die oftmals vorhandene private Haftpflichtversicherung eventuell ein. Je nach Drohnentyp und Versicherungsbedingungen kann der fliegende Übeltäter vom Versicherungsschutz ausgenommen sein. Die Bandbreite, ob und bis zu welchem Gewicht versichert wird, ist sehr groß. Es gibt nach wie vor reichlich Tarife, in denen nur nicht motorisierte Flugmodelle versichert werden.

Hobby-Piloten sollten deshalb am besten vor Inbetriebnahme des neuen Geräts mit ihrer Versicherung klären und sich schriftlich bestätigen lassen, inwieweit die bisherige Haftpflichtpolice für Schäden aufkommt. Greift der Standardschutz nicht, muss eine zusätzliche Versicherung her. Ein solcher Schutz kann in die private Haftpflichtversicherung integriert oder als Zusatzpolice abgeschlossen werden. Auch Modellflugverbände bieten eine passende Versicherung bei Nachfrage oder über eine Mitgliedschaft an.

Haftung für Drohnen-Besitzer

Private Drohnenbesitzer und -nutzer sollten unbedingt wissen: Bei Schäden, die durch die kleinen, unbemannten Flugkörper verursacht werden, haftet meist der Halter.

Persönlichkeitsrecht

Eine private Drohne, die mit einer Film- und Fotokamera ausgestattet ist, darf auch nicht im Flug alles und jeden ohne Erlaubnis ablichten. Personen, die auf Aufnahmen zu erkennen sind, können die Veröffentlichung oder Weitergabe von Bildern oder Filmsequenzen übers Internet oder andere Kanäle untersagen. Deshalb sollten Sie aufs Ablichten fremder Personen verzichten.

Tipp: Personen, die Sie kennen oder direkt ansprechen können, am besten vor dem Kameraeinsatz einer Drohne um Foto- oder Filmerlaubnis bitten!

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Hessen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.