Inkassokosten drohen auch ohne Mahnung

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Wird eine Lastschrift aufgrund mangelnder Kontodeckung zurückgewiesen, müssen Verbraucher:innen die Kosten für das Eintreiben der offenen Forderungen tragen. Wir geben Tipps fürs eigene Management offener Forderungen.
Mahnung Inkassoforderung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gibt es in einer Rechnung oder bei regelmäßigen Zahlungen einen Zahlungstermin, kann ohne Zahlung direkt eine Inkassoforderung kommen.
  • Der Schuldner muss dafür unter Umständen die Kosten übernehmen.
  • Tipp: Prüfen Sie regelmäßig den Kontostand und achten Sie auf ausreichendes Guthaben.
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Gerate ich bei einer zurückgewiesenen Lastschrift sofort in Verzug?

Wenn eine Lastschrift, zum Beispiel nach dem Tanken oder Einkaufen zurückgewiesen wird, weil nicht genug Geld auf dem Konto ist, geraten Sie automatisch in Zahlungsverzug. Sie müssen dann auch grundsätzlich die Kosten tragen, die für das Eintreiben der offenen Forderungen anfallen. Eine Mahnung zur Zahlung braucht es vorher nicht.

Sie riskieren dann, Post von einem Inkassobüro zu bekommen – oftmals mit horrenden Kosten, denn in der Regel werden Sie mit den Kosten des Inkassobüros sowie den Kosten der Bank für die Rücklastschrift belastet.

Weil Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Lastschriftbeleg zugesagt haben, dass die Lastschrift eingelöst werden kann und Ihnen bewusst ist, dass das Konto entsprechend gedeckt sein muss, geraten Sie nach Meinung der meisten Gerichte sofort und ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Das gilt auch bei Lastschriften, die beispielsweise Energieversorgern oder Telekommunikationsanbietern für die monatliche Abbuchung von Strom- oder Gasabschlägen oder der Telefonrechnung erteilt werden. Auch hier müssen Sie mit einer Abbuchung rechnen und rechtzeitig für eine Kontodeckung sorgen.

Bekomme ich bei Zahlung auf Rechnung vorher eine Mahnung?

Wenn Sie auf Rechnung kaufen oder vom Handwerker eine Rechnung bekommen, erhalten Sie in der Regel zuerst eine Mahnung, bevor Sie wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung in Verzug geraten. Rechtzeitig gezahlt ist nur dann, wenn der Gläubiger den Geldbetrag innerhalb der Zahlungsfrist erhalten hat.

Bei Überweisungen ist grundsätzlich der Tag der Gutschrift auf dem Empfängerkonto maßgeblich. Allerdings: Wurde in der Rechnung bereits darauf hingewiesen, wann die Rechnung fällig ist und welche Folgen eine verspätete Zahlung hat, geraten Sie als Schuldner ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung oder Fälligkeit in Verzug.

Wann gerate ich ohne Mahnung in Verzug?

Wenn ein Kalenderdatum vereinbart wurde, bis zu dem Sie die Forderung begleichen müssen, braucht es keine Mahnung. Das ist zum Beispiel bei Mietverträgen der Fall. Zahlen Sie nicht pünktlich, befinden Sie sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Muss die Miete etwa bis 3. Juni auf dem Vermieterkonto sein, geraten Sie ab dem 4. Juni in Zahlungsverzug, wenn das Geld nicht eingegangen ist.

Wann dürfen Unternehmen ein Inkassobüro einschalten?

Es ist nicht klar geregelt, wann ein Anbieter eine Forderung ohne vorherige Mahnung direkt an ein Inkassounternehmen weitergeben und Ihnen die Kosten hierfür auferlegen kann. Einerseits hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ein Gläubiger Anspruch auf den Ersatz eines "Verzugsschadens" hat, zu dem auch angemessene Entgelte eines Inkassounternehmens gehören können. War für den Verzugseintritt eine Mahnung notwendig, muss der Schuldner deren Kosten nicht ersetzen. Erst nach dem Eintritt des Verzuges – sei es durch eine Mahnung oder ohne Mahnung, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist – muss er die dann entstehenden Kosten, auch Inkassokosten, grundsätzlich tragen.

Andererseits sieht das Gesetzbuch Gläubiger aber auch in der Pflicht zu verhindern, dass die Zusatzkosten für Sie als Schuldner unverhältnismäßig hoch werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist daher, dass ein Schuldner dem Gläubiger nur diejenigen Inkassokosten ersetzen muss, die ein Rechtsanwalt berechnen dürfte. Höhere Kosten muss er nicht tragen. Liegt Zahlungsverzug vor, haben Verbraucher:innen also zurzeit keine Handhabe, sich gegen die Zahlung der Inkassokosten grundsätzlich zu wehren. Nur die Höhe der Kosten ist dann angreifbar.

Kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Kontostand

Ein regelmäßiger Check der Kontoumsätze ist ein  guter Weg, um Inkassokosten vorzubeugen. Daueraufträge, erteilte Lastschriften und zu erwartende Abbuchungen beim Zahlen mit Karte sollten immer mit dem aktuellen Haben auf dem Kontostand im Gleichschritt sein. Ansonsten riskieren Sie, dass Lastschriften zurückgewiesen werden, wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt ist.

Seien Sie zum Ende des Monats besonders vorsichtig, wenn sich das Guthaben dem Ende entgegenneigt und regelmäßige Abbuchungen wie etwa der Abschlag für die Stromversorgung noch ausstehen. Auch wenn dann noch ein Restguthaben auf dem Konto ist, kann es passieren, dass Banken kleine Lastschriften, etwa für einen Einkauf im Supermarkt, nicht einlösen. Damit stellen sie sicher, dass sie ihre Kontogebühren abbuchen können.

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Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Hessen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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